Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz

BtOG

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer

Stand: 07.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/20#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Betreuer ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/20#abs-2 (2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/20#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, denen der anerkannte Betreuungsverein oder die Behörde die Wahrnehmung der Betreuung nach § 1818 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen hat.

§ 19 § 21