Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 5a Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit können zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. Der substituierende Arzt darf diese Arzneimittel nur verschreiben, wenn
§ 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 12 gilt entsprechend. Die Verschreibung darf der Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmer vorlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung nach Absatz 2 verschrieben, verabreicht oder unter Aufsicht des substituierenden Arztes oder des sachkundigen Personals nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. In den ersten sechs Monaten der Behandlung müssen Maßnahmen der psychosozialen Betreuung stattfinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Behandlung mit Diamorphin ist nach jeweils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung noch gegeben sind und ob die Behandlung fortzusetzen ist. Die Überprüfung erfolgt, indem eine Zweitmeinung eines suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, der nicht der Einrichtung angehört, eingeholt wird. Ergibt diese Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte Behandlung zu beenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 11 sind entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs nach Absatz 3 Satz 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird.
Änderungsverlauf
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15.03.2023 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
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22.05.2017 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2017 I S. 1275
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1999)
BGBl. 2014 I S. 1999
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
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