Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 5a Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- VG Köln, 17.11.2023 – 6 L 1693/23
- OLG Celle, 05.07.2021 – 2 VAs 8/21
- LSG NRW, 17.04.2013 – L 11 KA 66/11Zitiert von 5
3 Entscheidungen zu § 5a BtMVV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a#abs-1 (1) Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit kann der substituierende Arzt zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen verschreiben, wenn
Einem Patienten, der das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, dürfen zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen nur verschrieben werden, wenn neben dem substituierenden Arzt ein weiterer suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der nicht derselben Einrichtung angehört, das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt hat. § 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 11 gilt entsprechend. Die Verschreibung darf der Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmer vorlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a#abs-2 (2) Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a#abs-3 (3) Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung nach Absatz 2 verschrieben, verabreicht oder unter Aufsicht des substituierenden Arztes oder des sachkundigen Personals nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. In den ersten sechs Monaten der Behandlung müssen Maßnahmen der psychosozialen Betreuung stattfinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a#abs-4 (4) Die Behandlung mit Diamorphin ist nach jeweils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung noch gegeben sind und ob die Behandlung fortzusetzen ist. Die Überprüfung erfolgt, indem eine Zweitmeinung eines suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, der nicht der Einrichtung angehört, eingeholt wird. Ergibt diese Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte Behandlung zu beenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5a#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs nach Absatz 3 Satz 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird.