Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 16 Straftaten
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 3
- LG Bonn, 02.09.2014 – 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14
- BGH, 04.06.2008 – 2 StR 577/07Zitiert von 3
- BGH, 02.02.2012 – 3 StR 321/11Betäubungsmitteldelikt: Strafbarkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln zur Substitutionsbehandlung; Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit BetäubungsmittelnZitiert von 12
3 Entscheidungen zu § 16 BtMVV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,
2.andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt,
a)
b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder
c)
entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
3.
entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3
a)
Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,
b)
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder
c)
dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
4.
entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,
5.
entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.