Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 16 Straftaten
Stand: 25.06.2023
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 BtMVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Bonn, 02.09.2014 – 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14
- BGH, 04.06.2008 – 2 StR 577/07Zitiert von 3
- BGH, 02.02.2012 – 3 StR 321/11Betäubungsmitteldelikt: Strafbarkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln zur Substitutionsbehandlung; Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit BetäubungsmittelnZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.03.2023 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
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22.05.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2017 I S. 1275
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1801)
BGBl. 2009 I S. 1801
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.