Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 15 Sicherungsmaßnahmen
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 04.07.2026
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Abweichend von Satz 1 sind die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 15 BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.06.2014 – 13 A 414/11Zitiert von 11
- OVG NRW, 07.12.2012 – 13 A 414/11Zitiert von 3
- BVerwG, 06.04.2016 – 3 C 10/14Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen ZweckenZitiert von 11
- VG Köln, 11.01.2011 – 7 K 3889/09Zitiert von 8
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4447/11Zitiert von 3
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4450/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 5217/12Zitiert von 3
- OVG NRW, 22.02.2008 – 13 E 125/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.