Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 14 Kennzeichnung und Werbung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 26.03.2026 – I ZR 74/25Zulässigkeit einer Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis - Werbung für medizinisches CannabisZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2025 – 6 U 74/24Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 23.01.2024 – 3-08 O 540/23
- BPatG, 25.02.2004 – 32 W (pat) 331/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/14#abs-1 (1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/14#abs-2 (2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/14#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/14#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/14#abs-5 (5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.