Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.04.2016 – 3 C 10/14Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen ZweckenZitiert von 11
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4447/11Zitiert von 7
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4450/11Zitiert von 3
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 5217/12Zitiert von 3
- OVG NRW, 11.06.2014 – 13 A 414/11Zitiert von 11
- VG Köln, 02.07.2024 – 7 K 3847/21
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4020/12Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 9 BtMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/9#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/9#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.