Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/9#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/9#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 9 BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.04.2016 – 3 C 10/14Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen ZweckenZitiert von 11
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4447/11Zitiert von 7
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4450/11Zitiert von 3
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 5217/12Zitiert von 3
- OVG NRW, 11.06.2014 – 13 A 414/11Zitiert von 11
- VG Köln, 02.07.2024 – 7 K 3847/21
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4020/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.