Gesetze / Bodensonderungsgesetz
BoSoG§ 13 Umfang der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 13 BoSoG →
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- BGH, 18.06.2003 – V ZR 46/03
- BGH, 18.02.2000 – V ZR 323/98
- BGH, 18.02.2000 – V ZR 324/98Zitiert von 7
- VG Halle, 28.05.2010 – 3 A 4/10Zitiert von 2
- OLG Rostock, 25.05.2023 – 3 W 138/20
- OLG Naumburg, 06.12.2013 – 12 Wx 42/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoSoG/13#abs-1 (1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungsplan nach § 4 oder § 5 enthaltene Bestimmungen über die Änderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums- und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder von Baulasten im Gebiet des Sonderungsplans wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoSoG/13#abs-2 (2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig geworden ist, kann ein abweichender Grenzverlauf des Grundstücks oder der Befugnis zur Ausübung eines Nutzungsrechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken oder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr geltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Übereinstimmung zwischen einer späteren amtlichen Vermessung und der Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) geltend zu machen, sowie Ansprüche aus den §§ 919 und 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Anpassung des Erbbauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende Grundstücksfläche bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BoSoG/13#abs-3 (3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder die Übertragung von Grundeigentum können nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens nach diesem Gesetz in Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BoSoG/13#abs-4 (4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort. Dies gilt nicht, wenn