§ 1 Aufgabenbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 BiomasseV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2011 I S. 1634
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