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Artikel 12 · BT-Drs. 18/1304 · S. 195

Zu Artikel 12 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 23 Absatz 5 EEG 2012 wird in § 38 EEG 2014 aus rechtssystematischen Gründen nicht fortgeführt. Der
neue Absatz 2a in § 35 WHG ist eine Folgeänderung hierzu und zielt darauf ab, die bisher in § 23 Absatz 5
EEG 2012 verortete Gewässerschutzregelung künftig im Rahmen des Wasserrechts fortzuführen. Die Num-
mern 1 und 2 des neuen Absatzes 2a sind identisch mit den Nummern 1 und 2 des § 23 Absatz 5 EEG 2012.
Drucksache 18/1304                               – 196 –           Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


Der Anwendungsbereich des neuen Absatzes 2a erfasst nur die Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen und
gilt insbesondere nicht für die erneute Zulassung einer bislang betriebenen Wasserkraftanlage, deren Zulas-
sung durch Fristablauf endete.


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Herkunft

BT-Drs. 18/1304, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 760.915–761.727 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert f95296370c76a4d6….

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