Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1634

BGBl. 2011 I S. 1634 · 212.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634
                                       Gesetz
                         zur Neuregelung des Rechtsrahmens
          für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
                                                 Vom 28. Juli 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
        „§ 6 Technische Vorgaben“.

   b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

                             „Teil 3

                      Einspeisevergütung“.

   c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

        „§ 17 Verringerung          des   Vergütungsan-
              spruchs“.

   d) Die Angabe zu § 20 wird durch folgende Anga-

      ben ersetzt:
        „§ 20    Absenkungen von Vergütungen und Boni

        § 20a    Absenkung der Vergütung von Strom aus
                 solarer Strahlungsenergie“.

   e) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

        „§ 27a Vergärung von Bioabfällen

        § 27b    Vergärung von Gülle

        § 27c    Gemeinsame Vorschriften für gasförmige
                 Energieträger“.

   f)   Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

        „§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf
              Gebäuden“.

   g) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

                             „Teil 3a

                       Direktvermarktung

                           Abschnitt 1
                     Allgemeine Vorschriften

        § 33a    Grundsatz, Begriff

        § 33b    Formen der Direktvermarktung
        § 33c    Pflichten bei der Direktvermarktung

       § 33d   Wechsel zwischen verschiedenen For-
               men

       § 33e   Verhältnis zur Einspeisevergütung

       § 33f   Anteilige Direktvermarktung
                          Abschnitt 2
             Prämien für die Direktvermarktung
       § 33g Marktprämie

       § 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie

       § 33i   Flexibilitätsprämie“.
h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
       „§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und
             Übertragungsnetzbetreibern“.

i)     Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

       „§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage“.

j)     Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

       „§ 39 Verringerung der EEG-Umlage“.

k) Die Angaben zu Teil 5 Abschnitt 2 werden wie
   folgt gefasst:

                         „Abschnitt 2

           EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
       § 53 Ausweisung der EEG-Umlage

       § 54    Stromkennzeichnung entsprechend der
               EEG-Umlage“.

l)     Die Angabe zu § 64 wird durch folgende Anga-
       ben ersetzt:

       „§ 64 Verordnungsermächtigung zu System-
              dienstleistungen

       § 64a Verordnungsermächtigung zur Strom-
             erzeugung aus Biomasse
       § 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhal-

             tigkeitsanforderungen für Biomasse

       § 64c Verordnungsermächtigung         zum    Aus-
             gleichsmechanismus

       § 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunfts-
             nachweisen

       § 64e Verordnungsermächtigung         zum   Anla-
             genregister

       § 64f   Weitere Verordnungsermächtigungen
       § 64g Gemeinsame Vorschriften für die Verord-
             nungsermächtigungen“.

m) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe
   eingefügt:
       „§ 65a Monitoringbericht“.
BGBl. 2011, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635
  n) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt
     gefasst:
     „Anlage 1: Gasaufbereitungs-Bonus
      Anlage 2:    Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopp-
                   lung

      Anlage 3:    Referenzertrag
      Anlage 4:    Höhe der Marktprämie
       Anlage 5:   Höhe der Flexibilitätsprämie“.

2. § 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
   ersetzt:
    „(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen,
  verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuer-
  barer Energien an der Stromversorgung mindestens
  zu erhöhen auf
  1. 35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020,

  2. 50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030,

  3. 65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und

  4. 80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050

  und diese Strommengen in das Elektrizitätsversor-
  gungssystem zu integrieren.

     (3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch
  dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesam-
  ten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020
  auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.“
3. § 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
  „2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Vertei-
      lung und Vergütung dieses Stroms durch die
      Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses
      zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
      sowie einschließlich Prämien für die Integration
      dieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungs-
      system,
  3. den bundesweiten Ausgleich des abgenomme-
     nen Stroms, für den eine Vergütung oder eine
     Prämie gezahlt worden ist.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a
     bis 2d eingefügt:
     „2a. „Bemessungsleistung“ einer Anlage der
          Quotient aus der Summe der in dem jewei-
          ligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstun-
          den und der Summe der vollen Zeitstunden
          des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich
          der vollen Stunden vor der erstmaligen Er-
          zeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
          gien durch die Anlage und nach endgültiger
          Stilllegung der Anlage,

     2b. „Biogas“ Gas, das durch anaerobe Vergä-

         rung von Biomasse gewonnen wird,

     2c. „Biomethan“ Biogas oder sonstige gasför-
         mige Biomasse, das oder die aufbereitet
         und in das Erdgasnetz eingespeist worden
         ist,

     2d. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ je-
         de natürliche oder juristische Person, die
         Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder
         Letztverbraucher liefert,“.
  b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Biogas,“ das
     Wort „Biomethan,“ eingefügt.

c) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a
   und 4b eingefügt:
   „4a. „Gewerbe“ ein nach Art und Umfang in
        kaufmännischer Weise eingerichteter Ge-
        schäftsbetrieb, der unter Beteiligung am
        allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nach-
        haltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht
        betrieben wird,
   4b. „Gülle“ alle Stoffe, die Gülle sind im Sinne
       der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Eu-
       ropäischen Parlaments und des Rates vom
       21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
       für nicht für den menschlichen Verzehr be-
       stimmte tierische Nebenprodukte und zur
       Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
       1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
       S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU
       (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geän-

       dert worden ist,“.

d) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4c.

e) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5
   und 5a ersetzt:

   „5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetrieb-
       setzung des Generators der Anlage nach
       Herstellung der technischen Betriebsbereit-
       schaft der Anlage, unabhängig davon, ob
       der Generator mit erneuerbaren Energien,
       Grubengas oder sonstigen Energieträgern in
       Betrieb gesetzt wurde; der Austausch des
       Generators oder sonstiger technischer oder
       baulicher Teile nach der erstmaligen Inbe-
       triebnahme führt nicht zu einer Änderung
       des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
   5a. „KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage im Sinne
       von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-
       lungsgesetzes,“.
f) In Nummer 6 werden die Wörter „Leistung einer
   Anlage“ durch die Wörter „ „installierte Leistung“
   einer Anlage“ ersetzt.
g) In Nummer 9 werden vor den Wörtern „in einer
   Entfernung“ die Wörter „auf See“ eingefügt.
h) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
   gefügt:
   „9a. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneu-
        erbare Energie ist, aber zum Zweck der
        Zwischenspeicherung von Strom aus er-
        neuerbaren Energien ausschließlich unter
        Einsatz von Strom aus erneuerbaren Ener-
        gien erzeugt wird,“.

i) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

   „10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom

        im Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wär-
        me-Kopplungsgesetzes,“.

j) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

k) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
   „13. „Unternehmen“ die kleinste rechtlich selb-
        ständige Einheit,
   14. „Unternehmen des produzierenden Gewer-
       bes“ jedes Unternehmen, das an der zu be-
       günstigenden Abnahmestelle dem Berg-
BGBl. 2011, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636
                bau, der Gewinnung von Steinen und Erden
                oder dem verarbeitenden Gewerbe in ent-
                sprechender Anwendung der Abschnitte B
                und C der Klassifikation der Wirtschafts-
                zweige des Statistischen Bundesamtes,
                Ausgabe 20081) zuzuordnen ist.“

    5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes
       darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht
       zu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbe-
       treibers oder des Netzbetreibers abgewichen wer-
       den. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche
       Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56
       und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes
       erlassenen Rechtsverordnungen, die
       1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne
          des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozess-
          ordnung sind,
       2. dem Ergebnis eines von den Parteien vor der
          Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach
          § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
       3. einer für die Parteien von der Clearingstelle ab-
          gegebenen Stellungnahme nach § 57 Absatz 3
          Satz 1 Nummer 2 entsprechen oder
       4. einer Entscheidung der           Bundesnetzagentur
          nach § 61 entsprechen.“
    6. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistung“
       durch die Wörter „installierten Leistung“ ersetzt.
    7. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 6
                        Technische Vorgaben
          (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
       sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anla-
       gen müssen ihre Anlagen mit einer installierten
       Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen
       Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetrei-
       ber jederzeit
       1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung fern-
          gesteuert reduzieren kann und
       2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

          (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber

       von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer

       Strahlungsenergie

       1. mit einer installierten Leistung von mehr als
          30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen
          die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen,
       2. mit einer installierten Leistung von höchstens
          30 Kilowatt müssen

          a) die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen

             oder

          b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem
             Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung
             auf 70 Prozent der installierten Leistung be-
             grenzen.

         (3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom

       aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig
       von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich

1
    ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
      Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen
      über www.destatis.de.

  zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung
  im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn
  1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in
     unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und

  2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Ka-
     lendermonaten in Betrieb genommen worden
     sind.
  Entsteht eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 für
  eine Anlagenbetreiberin oder einen Anlagenbetrei-
  ber erst durch den Zubau von Anlagen einer ande-
  ren Anlagenbetreiberin oder eines anderen Anla-
  genbetreibers, kann sie oder er von dieser anderen
  Anlagenbetreiberin oder diesem anderen Anlagen-
  betreiber den Ersatz der daraus entstehenden Kos-
  ten verlangen.
    (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
  von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas
  müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des
  Biogases
  1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Stand-
     ort der Biogaserzeugung technisch gasdicht ab-
     gedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in
     dem gasdichten und an eine Gasverwertung an-
     geschlossenen System mindestens 150 Tage
     beträgt und
  2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur
     Vermeidung einer Freisetzung von Biogas ver-
     wendet werden.
  Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht,
  wenn zur Erzeugung des Biogases ausschließlich
  Gülle im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Dün-
  gegesetzes eingesetzt wird.
     (5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
  von Windenergieanlagen müssen sicherstellen,
  dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem
  Netz die Anforderungen der Systemdienstleis-
  tungsverordnung erfüllt werden.
     (6) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Ab-
  satz 1, 2, 4 oder 5 richten sich bei Anlagen, für de-
  ren Stromerzeugung dem Grunde nach ein An-
  spruch auf Vergütung nach § 16 besteht, nach
  § 17 Absatz 1. Bei den übrigen Anlagen entfällt

  der Anspruch der Anlagenbetreiberinnen und Anla-

  genbetreiber auf vorrangige Abnahme, Übertragung

  und Verteilung nach § 8 für die Dauer des Verstoßes
  gegen Absatz 1, 2, 4 oder 5; Betreiberinnen und
  Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall
  ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Ab-
  satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder,
  soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch
  auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Absatz 4

  des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.“

8. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die
  Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirt-
  schaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des
  Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsver-

  ordnungen.“

9. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflich-
     tungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
BGBl. 2011, Seite 1637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1637
      Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
      sind gleichrangig.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 be-
      stehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder
      Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ausnahms-
      weise auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
      vom Abnahmevorrang abweichen und dies
      durch die Ausgleichsmechanismusverordnung
      zugelassen ist.“
10. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden
    Satz ersetzt:
   „Dieser Anspruch besteht auch gegenüber Netzbe-
   treibern, an deren Netz die Anlage nicht unmittelbar
   angeschlossen ist, sondern auch für vorgelagerte
   Netze mit einer Spannung bis einschließlich 110 Kilo-
   volt, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme,
   Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzu-
   stellen.“
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11

                  Einspeisemanagement

      (1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht
   nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz
   unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen
   und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur
   ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung
   bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1
   Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a
   ausgestattet sind, zu regeln, soweit
   1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließ-
      lich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass
      entstünde,

   2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Ener-

      gien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung

      gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur
      Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um
      die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi-
      tätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
   3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspei-
      sung in der jeweiligen Netzregion abgerufen ha-
      ben.
   Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind An-
   lagen im Sinne des § 6 Absatz 2 erst nachrangig
   gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übri-
   gen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass
   insgesamt die größtmögliche Strommenge aus er-
   neuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
   abgenommen wird.
      (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, Betreiberin-
   nen und Betreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 1
   spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich
   über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang
   und die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern
   die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.
      (3) Die Netzbetreiber müssen die von Maßnah-
   men nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über
   die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Um-
   fang, die Dauer und die Gründe der Regelung
   unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier
   Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der

   Maßnahme vorlegen. Die Nachweise müssen eine
   sachkundige dritte Person in die Lage versetzen,
   ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der
   Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können;
   zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens
   nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vor-
   zulegen. Die Netzbetreiber können abweichend von
   Satz 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
   ber von Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung
   mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnah-
   men nach Absatz 1 unterrichten, solange die Ge-
   samtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro An-
   lage im Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese
   Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folge-
   jahres erfolgen. § 13 Absatz 5 Satz 3 des Energie-
   wirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.“
12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wird die Einspeisung von Strom aus Anla-
   gen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
   Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung
   wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Ab-
   satz 1 reduziert, sind die von der Maßnahme betrof-
   fenen Betreiberinnen und Betreiber abweichend

   von § 13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
   für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüg-
   lich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich
   der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.
   Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach
   Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen die-
   ses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen
   Betreiberinnen und Betreiber ab diesem Zeitpunkt
   zu 100 Prozent zu entschädigen. Der Netzbetreiber,
   in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach
   § 11 liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu
   tragen. Gegenüber den betroffenen Betreiberinnen
   und Betreibern haftet er gesamtschuldnerisch mit

   dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage an-

   geschlossen ist.“

13. In § 15 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die
    Wörter „ , soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1
    wirtschaftlich angemessen sind.“ ersetzt.
14. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 3
                   Einspeisevergütung“.
15. Die §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 16
                   Vergütungsanspruch
      (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen
   und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die aus-
   schließlich erneuerbare Energien oder Grubengas
   einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18
   bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsäch-
   lich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe
   des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist. Auf die
   zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Ab-
   schläge in angemessenem Umfang zu leisten.
      (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch
   dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das
   Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem
   Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus
   dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist
   wird. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der
BGBl. 2011, Seite 1638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1638
  Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach
  Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das
  Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbe-
  treiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste.
  Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei ei-
  nem gemischten Einsatz von erneuerbaren Ener-
  gien und Speichergasen. Satz 1 gilt nicht bei Strom
  aus solarer Strahlungsenergie, wenn für diesen
  Strom eine Vergütung nach § 33 Absatz 2 in An-
  spruch genommen worden ist.
     (3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber,
  die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für
  Strom aus einer Anlage geltend machen, sind ver-
  pflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber
  den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,

  1. für den dem Grunde nach ein Vergütungsan-

     spruch nach Absatz 1 besteht,

  2. der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in
     unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ver-
     braucht wird und

  3. der durch ein Netz durchgeleitet wird,

  zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der
  Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie ver-
  markten.

                           § 17
         Verringerung des Vergütungsanspruchs
     (1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert
  sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und
  Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5
  verstoßen.

     (2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert
  sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des

  energieträgerspezifischen Marktwerts nach Num-
  mer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW “),

  1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-

     treiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
     aus solarer Strahlungsenergie den Standort und
     die installierte Leistung der Anlage nicht über-
     mittelt haben an
       a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr be-
          reitgestellten Formularvorgaben oder
       b) einen Dritten, der zum Betrieb eines Anlagen-
          registers abweichend von Buchstabe a durch
          eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e
          Nummer 2 verpflichtet worden ist oder der in
          einer solchen Verordnung als Adressat der
          Meldungen benannt worden ist, nach Maß-
          gabe dieser Verordnung,
  2. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
     treiber im Fall der Errichtung eines allgemeinen
     Anlagenregisters die Eintragung der Anlage in
     das Anlagenregister nicht nach Maßgabe einer
     Rechtsverordnung auf Grund von § 64e bean-
     tragt haben,

  3. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
     treiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindes-
     tens jedoch für die Dauer des gesamten Kalen-
     dermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt
     ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber
     zur Verfügung gestellt haben oder

   4. soweit die Errichtung oder der Betrieb der An-
      lage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher
      Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Re-
      gelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneu-
      erbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen,
      und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist.
      (3) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert
   sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert
   des energieträgerspezifischen Marktwerts nach
   Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz
   („MW “), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagen-
   betreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben,
   dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung
   nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2
   in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und
   Absatz 4 übermittelt haben. Satz 1 gilt bis zum Ab-

   lauf des dritten Kalendermonats, der auf die Been-

   digung der Direktvermarktung folgt.

                           § 18

                  Vergütungsberechnung

      (1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Ab-
   hängigkeit von der Bemessungsleistung oder der
   installierten Leistung der Anlage vergütet wird, be-
   stimmt sich
   1. bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der
      Bemessungsleistung der Anlage und
   2. bei dem § 33 jeweils anteilig nach der installier-
      ten Leistung der Anlage
   im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden
   Schwellenwert.

      (2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer
   nicht enthalten.“

16. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Leistung“
      durch die Wörter „Bemessungsleistung oder der

      installierten Leistung“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „gesetzt“
      durch das Wort „genommen“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen
      unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
      und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung
      der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb
      gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie
      Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan
      erzeugen und das Biogas aus derselben Biogas-
      erzeugungsanlage stammt.“
   d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ener-
      gien“ die Wörter „oder Grubengas“ eingefügt.
   e) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Leistung“
      durch das Wort „Bemessungsleistung“ ersetzt.
17. Die §§ 20 und 21 werden durch folgende §§ 20
    bis 21 ersetzt:

                           „§ 20

        Absenkungen von Vergütungen und Boni
      (1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23
   bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus
   Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb ge-
   nommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus
BGBl. 2011, Seite 1639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1639
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Be-
trieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass
sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 verringern. Die zum jeweiligen In-
betriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen
und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergü-
tungsdauer nach § 21 Absatz 2.
   (2) Die Vergütungen und Boni verringern sich
jährlich zum 1. Januar für Strom aus
1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um
   1,0 Prozent,
2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem
   Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr
   2013: um 1,5 Prozent,
4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Pro-
   zent,

5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c

   Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent,

6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Pro-
   zent,
7. Windenergie

  a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr
     2018: um 7,0 Prozent und
  b) aus sonstigen Anlagen (§ 29) ab dem Jahr
     2013: um 1,5 Prozent.
   (3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden
nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für

die Berechnung der Höhe der Vergütungen und
Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres
sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zu-
grunde zu legen.

                      § 20a
            Absenkung der Vergütung
     von Strom aus solarer Strahlungsenergie

   (1) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 ver-
ringern sich für Strom aus Anlagen, die nach dem
31. Dezember 2011 in Betrieb genommen werden,
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

   (2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 ver-
ringern sich vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ab
dem Jahr 2012 jährlich zum 1. Januar um 9,0 Pro-
zent gegenüber den jeweils am 1. Januar des Vor-
jahres geltenden Vergütungssätzen.
  (3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 erhöht sich ab

dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der
zum 30. September des jeweiligen Vorjahres inner-
halb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17
Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen
1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent-
   punkte,

2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent-
   punkte,
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent-
   punkte,
4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent-
   punkte oder

5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent-
   punkte.
   (4) Der Prozentsatz nach Absatz 2 verringert sich
ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung
der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres in-
nerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen
1. 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozent-
   punkte,
2. 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozent-
   punkte oder
3. 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozent-
   punkte.
   (5) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 ver-
ringern sich ab dem Jahr 2012 gegenüber den je-
weils am 1. Januar geltenden Vergütungssätzen zu-
sätzlich für Strom aus Anlagen, die nach dem
30. Juni des jeweiligen Jahres und vor dem 1. Ja-

nuar des Folgejahres in Betrieb genommen werden,

wenn die installierte Leistung der nach dem
30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai
des jeweiligen Jahres nach § 17 Absatz 2 Nummer 1
registrierten Anlagen mit dem Wert 12 multipliziert
und durch den Wert 7 geteilt

1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,
2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,
4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent
   oder

5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.

   (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie im Bundesanzeiger
1. jeweils zum 31. Oktober die nach den Absätzen 3
   und 4 in Verbindung mit Absatz 2 für das Folge-
   jahr geltenden Prozentsätze und die daraus re-
   sultierenden Vergütungen, die jeweils ab dem
   1. Januar des Folgejahres gelten,

2. jeweils zum 30. Mai den nach Absatz 5 ermittel-
   ten Prozentsatz und die daraus resultierenden
   Vergütungen, die ab dem 1. Juli des jeweiligen
   Jahres gelten.

  (7) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt für die
Absätze 1 bis 5 entsprechend.

                       § 21

           Vergütungsbeginn und -dauer
  (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu
zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom aus-
schließlich aus erneuerbaren Energien oder Gru-
bengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1
oder 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals
nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht wor-
den ist.
  (2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer
von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnah-
mejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist
der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, soweit sich aus
BGBl. 2011, Seite 1640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1640
   den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes er-
   gibt.“
18. Die §§ 23 bis 33 werden durch folgende §§ 23
    bis 33 ersetzt:
                         „§ 23
                      Wasserkraft

      (1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergü-
   tung
   1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
      500 Kilowatt 12,7 Cent pro Kilowattstunde,
   2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
      2 Megawatt 8,3 Cent pro Kilowattstunde,
   3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
      5 Megawatt 6,3 Cent pro Kilowattstunde,
   4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
      10 Megawatt 5,5 Cent pro Kilowattstunde,
   5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
      20 Megawatt 5,3 Cent pro Kilowattstunde,
   6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
      50 Megawatt 4,2 Cent pro Kilowattstunde und

   7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als
      50 Megawatt 3,4 Cent pro Kilowattstunde.

     (2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Ab-

   satz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die

   vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wur-
   den, wenn nach dem 31. Dezember 2011

   1. die installierte Leistung oder das Leistungsver-
      mögen der Anlage erhöht wurde oder
   2. die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur
      ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleis-
      tung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erstmals
      nachgerüstet wurde.
   Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 be-
   steht ab dem Abschluss der Maßnahme für die
   Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verblei-
   benden Teils des Jahres, in dem die Maßnahme
   nach Satz 1 abgeschlossen worden ist.

      (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen
   nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von
   mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht der An-
   spruch auf Vergütung nach Absatz 1 nur für den
   Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2
   Satz 1 Nummer 1 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage
   vor dem 1. Januar 2012 eine installierte Leistung
   bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für
   den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht,
   der Vergütungsanspruch nach der bislang gelten-
   den Regelung.
      (4) Der Anspruch auf Vergütung nach den Absät-
   zen 1 und 2 besteht für Anlagen an oberirdischen
   Gewässern nur, wenn die Wasserkraftnutzung den
   Anforderungen nach den §§ 33 bis 35 und 6 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushalts-
   gesetzes entspricht. Als Nachweis der Erfüllung der
   Voraussetzungen des Satzes 1 gilt für Anlagen
   nach Absatz 1 und, soweit im Rahmen der Maßnah-

   men nach Absatz 2 eine Neuzulassung der Wasser-

   kraftnutzung erfolgt ist, für Anlagen nach Absatz 2
   die Zulassung der Wasserkraftnutzung. Im Übrigen
   kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1
   wie folgt nachgewiesen werden:

1. durch eine Bescheinigung der zuständigen Was-
   serbehörde oder
2. durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin
   oder eines Umweltgutachters mit einer Zulas-
   sung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
   Wasserkraft, das der Bestätigung durch die zu-
   ständige Wasserbehörde bedarf; äußert sich die
   Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vor-
   lage des Gutachtens nicht, gilt die Bestätigung
   als erteilt; diese Bestätigung darf nur versagt
   werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel
   an der Richtigkeit des Gutachtens hat.
  (5) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1
besteht ferner nur, wenn die Anlage
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz
   oder teilweise bereits bestehenden oder vorran-
   gig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von
   Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden
   Staustufe oder Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung

errichtet worden ist.

   (6) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1
besteht bei Speicherkraftwerken nur, wenn sie an

einem bestehenden Speicher oder einem bestehen-

den Speicherkraftwerk errichtet worden sind.

                          § 24

                    Deponiegas
   Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   500 Kilowatt 8,60 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde.

                          § 25

                         Klärgas

   Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde.

                          § 26

                        Grubengas
   (1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergü-
tung
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   1 Megawatt 6,84 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   5 Megawatt 4,93 Cent pro Kilowattstunde und

3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als

   5 Megawatt 3,98 Cent pro Kilowattstunde.

   (2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn
das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder
stillgelegten Bergbaus stammt.
BGBl. 2011, Seite 1641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1641
                       § 27
                    Biomasse

  (1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der Bio-
masseverordnung beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   150 Kilowatt 14,3 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   500 Kilowatt 12,3 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von

   5 Megawatt 11,0 Cent pro Kilowattstunde und

4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   20 Megawatt 6,0 Cent pro Kilowattstunde.

Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur
Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist,
als Biomasse.
  (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich,
1. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen
   Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen
   der Anlage 2 zur Biomasseverordnung erzeugt
   wird (Einsatzstoffvergütungsklasse I),
  a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung
     von 500 Kilowatt um 6,0 Cent pro Kilowatt-
     stunde,
  b) bis einschließlich einer Bemessungsleistung
     von 750 Kilowatt um 5,0 Cent pro Kilowatt-
     stunde und
  c) bis einschließlich einer Bemessungsleistung
     von 5 Megawatt um 4,0 Cent pro Kilowatt-
     stunde oder

  d) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Wald-

     restholz abweichend von den Buchstaben b
     und c bis einschließlich einer Bemessungs-
     leistung von 5 Megawatt um 2,5 Cent pro
     Kilowattstunde,
2. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen
   Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen
   der Anlage 3 zur Biomasseverordnung erzeugt
   wird (Einsatzstoffvergütungsklasse II),
  a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung
     von 5 Megawatt um 8,0 Cent pro Kilowatt-
     stunde oder

  b) im Fall von Strom aus Gülle im Sinne der
     Nummern 3, 9, 11 bis 15 der Anlage 3 zur
     Biomasseverordnung abweichend von Buch-
     stabe a
     aa) bis einschließlich einer Bemessungsleis-
         tung von 500 Kilowatt um 8,0 Cent pro
         Kilowattstunde und
     bb) bis einschließlich einer Bemessungsleis-
         tung von 5 Megawatt um 6,0 Cent pro
         Kilowattstunde.
  (3) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen
und nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb ge-
nommen werden, gelten die Absätze 1 und 2 nur,
wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilo-
watt nicht übersteigt.

  (4) Der Vergütungsanspruch nach den Absät-
zen 1 und 2 besteht in der dort genannten Höhe
nur, wenn und solange
1. mindestens

   a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die
      erstmalige Erzeugung von Strom in der An-
      lage folgenden Kalenderjahres und danach

   b) 60 Prozent
   des in dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage
   erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung
   nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz
   erzeugt wird; hierbei wird im Fall der Stromer-
   zeugung aus Biogas die Wärme in Höhe von

   25 Prozentpunkten des in Kraft-Wärme-Kopp-

   lung erzeugten Stroms zur Beheizung des Fer-
   menters angerechnet, oder

2. der Strom in Anlagen erzeugt wird, die Biogas
   einsetzen, und zur Erzeugung des Biogases in
   dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich
   ein Anteil von Gülle von mindestens 60 Masse-
   prozent eingesetzt wird.
   (5) Der Vergütungsanspruch nach den Absät-
zen 1 und 2 besteht ferner in der dort genannten
Höhe nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der
Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatz-
stoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über
Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der einge-
setzten Stoffe den Nachweis führt, welche Bio-
masse eingesetzt wird und dass keine anderen
Stoffe eingesetzt werden, und für Strom
1. aus Anlagen, die Biogas einsetzen, nur, wenn
   der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte An-
   teil von Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn
   einschließlich Corn-Cob-Mix und Körnermais
   sowie Lieschkolbenschrot in jedem Kalenderjahr

   insgesamt höchstens 60 Masseprozent beträgt,

2. aus Anlagen, die Biomethan nach § 27c Absatz 1
   einsetzen, abweichend von Absatz 4 nur, soweit
   der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maß-
   gabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt
   wird,
3. aus Anlagen, die flüssige Biomasse einsetzen,
   nur für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse,
   die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung not-
   wendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, die
   zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder
   Feuerraum flüssig ist.

   (6) Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Vergü-
tungsanspruchs nach § 16 und danach jährlich bis
zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das voran-
gegangene Kalenderjahr sind nachzuweisen
1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2
   jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
   durch Gutachten einer Umweltgutachterin oder
   eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für
   den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
   baren Energien,
2. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4
   Nummer 1 nach Maßgabe der Nummer 2 der An-
   lage 2 zu diesem Gesetz,

3. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4
   Nummer 2 durch Gutachten einer Umweltgut-
   achterin oder eines Umweltgutachters mit einer
   Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-
   gung aus erneuerbaren Energien,
BGBl. 2011, Seite 1642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1642
  4. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5
     Nummer 1 und der Stromanteil aus flüssiger Bio-
     masse nach Absatz 5 Nummer 3 jeweils für das
     vorangegangene Kalenderjahr durch Vorlage
     einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs,
  5. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5
     Nummer 2 nach Maßgabe der Nummer 2 der An-
     lage 2 zu diesem Gesetz.
     (7) Der Vergütungsanspruch nach den Absät-
  zen 1 und 2 verringert sich in dem jeweiligen Kalen-
  derjahr insgesamt auf den tatsächlichen Monats-
  mittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt
  der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig, wenn
  die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 nicht
  nachweislich eingehalten werden. Abweichend von
  Satz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach
  Absatz 1 nach dem Ende des fünften auf die erst-
  malige Geltendmachung des Vergütungsanspruchs
  nach § 16 folgenden Kalenderjahres auf 80 Prozent
  der Vergütung für jedes folgende Kalenderjahr, für
  das die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht
  nachgewiesen werden, sofern alle übrigen erforder-
  lichen Voraussetzungen nachgewiesen werden.

     (8) Soweit nach Absatz 5 oder 6 der Nachweis
  des Vergütungsanspruchs durch eine Kopie eines
  Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für
  den Nachweis nicht erforderlichen personenbezo-
  genen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von der
  Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu
  schwärzen.

                          § 27a
                Vergärung von Bioabfällen
     (1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen,
  das durch anaerobe Vergärung von Biomasse
  im Sinne der Biomasseverordnung mit einem An-
  teil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne
  der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01
  und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der
  Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr
  von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent
  gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung
  1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
     500 Kilowatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und

  2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
     20 Megawatt 14,0 Cent pro Kilowattstunde.

    (2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. De-
  zember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Ab-
  satz 1 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage
  750 Kilowatt nicht übersteigt.
     (3) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 be-
  steht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben
  Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Ein-
  richtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände
  verbunden sind und die nachgerotteten Gärrück-
  stände stofflich verwertet werden.

     (4) Die Vergütung nach Absatz 1 kann unbe-
  schadet des § 27c Absatz 2 nicht mit einer Vergü-
  tung nach § 27 kombiniert werden.

       (5) Im Rahmen des § 27a gelten entsprechend
  1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Bio-
     masse eingesetzt wird und dass keine anderen

   Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie ei-
   nes Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,
2. § 27 Absatz 5 Nummer 2 und 3 einschließlich der
   Nachweisregelungen nach Absatz 6 Nummer 4
   und 5,
3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfol-
   gen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der
   Vergütungsvoraussetzungen des § 27a und
4. § 27 Absatz 8.

                       § 27b

                Vergärung von Gülle
   (1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen,
das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im
Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden
ist, beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowatt-
stunde, wenn
1. die Stromerzeugung am Standort der Biogas-
   erzeugungsanlage erfolgt,

2. die installierte Leistung am Standort der Biogas-
   erzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilo-
   watt beträgt und

3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen
   Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von
   Gülle im Sinne der Nummern 9 und 11 bis 15
   der Anlage 3 zur Biomasseverordnung von min-
   destens 80 Masseprozent eingesetzt wird.
   (2) Die Vergütung nach Absatz 1 kann nicht mit
einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden.
   (3) Im Rahmen des § 27b gelten entsprechend
1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Bio-
   masse eingesetzt wird und dass keine anderen
   Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie ei-
   nes Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,
2. § 27 Absatz 5 Nummer 3 einschließlich der
   Nachweisregelung nach Absatz 6 Nummer 4,

3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfol-
   gen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der
   Vergütungsvoraussetzungen des § 27b und
4. § 27 Absatz 8.

                       § 27c

              Gemeinsame Vorschriften
            für gasförmige Energieträger

   (1) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas gilt
jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio-
methan oder Speichergas,
1. soweit die Menge des entnommenen Gases im
   Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres
   der Menge von Deponiegas, Klärgas, Gruben-
   gas, Biomethan oder Speichergas entspricht,
   die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist worden
   ist, und

2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb
   des Gases von seiner Herstellung oder Gewin-
   nung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und
   seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner
   Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanz-
   systeme verwendet worden sind.
BGBl. 2011, Seite 1643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1643
   (2) Die Vergütung nach den §§ 24, 25, 27 Ab-
satz 1 und § 27a Absatz 1 erhöht sich für Strom
aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnom-
menes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als
Deponiegas, Klärgas oder Biomethan gilt, und das
vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet
wurde, nach Maßgabe der Anlage 1 (Gasaufberei-
tungs-Bonus).

   (3) Für Strom aus Anlagen, die aus einem Erd-

gasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach
Absatz 1 als Biomethan gilt, und die nach dem
31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden,
gilt Absatz 2 nur, wenn die installierte Leistung der
Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt.

                        § 28

                    Geothermie
   (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergü-
tung 25,0 Cent pro Kilowattstunde.
   (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für
Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler
Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowatt-
stunde.

                        § 29

                    Windenergie
   (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt
die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde
(Grundvergütung).

   (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergü-
tung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetrieb-
nahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde

(Anfangsvergütung). Diese Frist verlängert sich um

zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags,

um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Re-

ferenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der

errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maß-

gabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangs-

vergütung erhöht sich für Strom aus Windenergie-

anlagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb

genommen worden sind, um 0,48 Cent pro Kilo-

wattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn

sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anfor-

derungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.

   (3) Anlagen mit einer installierten Leistung bis

einschließlich 50 Kilowatt gelten im Sinne des Ab-

satzes 2 als Anlagen mit einem Ertrag von 60 Pro-

zent ihres Referenzertrags.

                        § 30
             Windenergie Repowering

   (1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ih-
rem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden
Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen
endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht
sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilo-
wattstunde, wenn

1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in
   Betrieb genommen worden sind,
2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein
   Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbe-

   stimmungen des Erneuerbare-Energien-Geset-
   zes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen
   Fassung besteht,
3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage
   mindestens das Zweifache der ersetzten Anla-
   gen beträgt und

4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl
   der ersetzten Anlagen nicht übersteigt.

Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.

   (2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens
ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach
der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage voll-
ständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Re-
powering-Anlage außer Betrieb genommen wurde.
Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen
entfällt endgültig.

                        § 31
               Windenergie Offshore
  (1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die
Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundver-
gütung).

   (2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetrieb-
nahme der Offshore-Anlage beträgt die Vergütung

15,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung).
Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach Satz 1
verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen
hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von
der Küstenlinie nach § 3 Nummer 9 Satz 2 entfernt
ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wasser-
tiefe von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter
Wassertiefe um 1,7 Monate.

   (3) Wenn die Offshore-Anlage vor dem 1. Januar

2018 in Betrieb genommen worden ist und die An-

lagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies vor

Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbetreiber

verlangt, erhält sie oder er in den ersten acht Jahren

ab der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergü-

tung von 19,0 Cent pro Kilowattstunde. In diesem

Fall entfällt der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1,

während der Anspruch auf die Zahlung nach Ab-

satz 2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzu-

wenden ist, dass die verlängerte Anfangsvergütung

15,0 Cent pro Kilowattstunde beträgt.

   (4) Ist die Einspeisung aus einer Offshore-Anlage

länger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht

möglich, weil die Leitung nach § 17 Absatz 2a

Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht recht-

zeitig fertiggestellt oder gestört ist und der Netz-
betreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich
die Vergütung nach den Absätzen 2 und 3, begin-
nend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeit-
raum der Störung.

  (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Strom aus
Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem
31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küsten-
meeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in
Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem
geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt
worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung
auch für solche Gebiete, die das Bundesministe-
BGBl. 2011, Seite 1644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1644
  rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
  heit der Europäischen Kommission als Gebiete
  von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Euro-
  päische Vogelschutzgebiete benannt hat.
                           § 32

                 Solare Strahlungsenergie

     (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
  Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die
  Vergütung 21,11 Cent pro Kilowattstunde abzüglich
  der Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage

  1. an oder auf einer baulichen Anlage angebracht
     ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der
     Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
     energie errichtet worden ist,
  2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein
     Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetz-
     buches durchgeführt worden ist, oder
  3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-
     plans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches
     errichtet worden ist und
       a) der Bebauungsplan vor dem 1. September
          2003 aufgestellt und später nicht mit dem
          Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur
          Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
          energie zu errichten,
       b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010
          für die Fläche, auf der die Anlage errichtet
          worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet

          im Sinne der §§ 8 und 9 der Baunutzungsver-

          ordnung ausgewiesen hat, auch wenn die
          Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumin-
          dest auch mit dem Zweck geändert worden
          ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom
          aus solarer Strahlungsenergie zu errichten,
          oder

       c) der Bebauungsplan nach dem 1. September
          2003 zumindest auch mit dem Zweck der Er-
          richtung einer Anlage zur Erzeugung von
          Strom aus solarer Strahlungsenergie aufge-
          stellt worden ist und sich die Anlage auf
          Flächen befindet, die längs von Autobahnen
          oder Schienenwegen liegen, und sie in einer
          Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen
          vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
          errichtet worden ist.

     (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergü-
  tung 22,07 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der
  Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage im Be-
  reich eines beschlossenen Bebauungsplans im
  Sinne des § 30 des Baugesetzbuches errichtet
  worden ist, der nach dem 1. September 2003
  zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung ei-
  ner Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
  Strahlungsenergie aufgestellt worden ist, und sich
  die Anlage
  1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Be-
     schlusses über die Aufstellung oder Änderung
     des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
     oder
  2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, ver-
     kehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer
     Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeit-

   punkt des Beschlusses über die Aufstellung
   oder Änderung des Bebauungsplans nicht
   a) als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des
      Bundesnaturschutzgesetzes oder
   b) als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bun-
      desnaturschutzgesetzes

   rechtsverbindlich festgesetzt worden sind.

   (3) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus sola-
rer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund
eines technischen Defekts, einer Beschädigung
oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzen,
gelten abweichend von § 3 Nummer 5 als zu dem
Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetz-
ten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der
Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten
Anlagen entfällt endgültig.

                        § 33
                Solare Strahlungs-
         energie in, an oder auf Gebäuden
   (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie, die aus-
schließlich in, an oder auf einem Gebäude oder ei-
ner Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die
Vergütung
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von
   30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von

   100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von
   1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer installierten Leistung von mehr als
   1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde,

jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20a. § 32
Absatz 3 gilt entsprechend.

   (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit ei-
ner installierten Leistung bis einschließlich 500 Ki-
lowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit
die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder
Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe
zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen
und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet
wird. Für diesen Strom verringert sich die Vergü-
tung nach Absatz 1

1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil
   dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben
   Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge
   nicht übersteigt, und
2. um 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil
   dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben
   Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge
   übersteigt.
Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen
Wert kleiner Null, entfällt der Vergütungsanspruch
nach Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich
einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Num-
mer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem
1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden.
  (3) Gebäude sind selbständig benutzbare, über-
deckte bauliche Anlagen, die von Menschen betre-
BGBl. 2011, Seite 1645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1645
   ten werden können und vorrangig dazu bestimmt
   sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder
   Sachen zu dienen.“
19. Nach § 33 wird folgender Teil 3a eingefügt:
                         „Teil 3a

                    Direktvermarktung

                       Abschnitt 1

                 Allgemeine Vorschriften

                          § 33a
                    Grundsatz, Begriff

     (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
   können Strom aus Anlagen, die ausschließlich er-
   neuerbare Energien oder Grubengas einsetzen,
   nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräu-
   ßern (Direktvermarktung).

       (2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten
   abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermark-
   tung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
   treiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Gru-
   bengas an Dritte veräußern, die den Strom in un-
   mittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrau-
   chen, und der Strom nicht durch ein Netz durchge-
   leitet wird.

                          § 33b
              Formen der Direktvermarktung
      Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den
   folgenden Formen erfolgen:
   1. als Direktvermarktung zum Zweck der Inan-
      spruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder
   2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringe-
      rung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsver-
      sorgungsunternehmen nach § 39 oder

   3. als sonstige Direktvermarktung.

                          § 33c

           Pflichten bei der Direktvermarktung
      (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
   dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer
   anderen Anlage über eine gemeinsame Messein-
   richtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten,

   wenn der gesamte über diese Messeinrichtung ab-

   gerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird.

     (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
   dürfen Strom in den Formen des § 33b Nummer 1
   oder 2 ferner nur direkt vermarkten, wenn
   1. für den direkt vermarkteten Strom

      a) unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde
         nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 be-
         steht, der nicht nach § 17 verringert ist,
      b) kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Ab-
         satz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverord-
         nung in Anspruch genommen wird,
   2. der direkt vermarktete Strom in einer Anlage er-
      zeugt wird, die mit technischen Einrichtungen im
      Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausge-
      stattet ist,

3. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in vier-
   telstündlicher Auflösung gemessen und bilan-
   ziert wird und
4. der direkt vermarktete Strom in einem Bilanz-
   oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem aus-
   schließlich Strom bilanziert wird, der in dersel-
   ben Form des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt
   vermarktet wird.

  (3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Bio-
masse dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a Strom auch dann direkt vermarkten,
wenn der Vergütungsanspruch nach § 16 nur des-
halb nicht besteht, weil die Voraussetzungen nach
§ 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 oder § 27c
Absatz 3 nicht erfüllt sind.

  (4) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die
Absätze 1 und 2 richten sich nach § 33g Absatz 3
und § 39 Absatz 2.

                       § 33d

     Wechsel zwischen verschiedenen Formen
   (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der
Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen
Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Ka-
lendertag eines Monats wechseln; dies gilt für
1. den Wechsel von der Vergütung nach § 16 in die
   Direktvermarktung nach § 33a,
2. den Wechsel zwischen verschiedenen Formen
   der Direktvermarktung nach § 33b und
3. den Wechsel von der Direktvermarktung nach
   § 33a in die Vergütung nach § 16.
   (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
müssen einen Wechsel nach Absatz 1 dem Netzbe-
treiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen
Kalendermonats mitteilen. In den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind auch mitzu-
teilen:

1. die Form der Direktvermarktung im Sinne des
   § 33b, in die gewechselt wird, und
2. der Bilanzkreis im Sinne des § 3 Nummer 10a
   des Energiewirtschaftsgesetzes, dem der direkt
   vermarktete Strom zugeordnet werden soll.

   (3) Die Netzbetreiber müssen unverzüglich, spä-

testens jedoch ab dem 1. Januar 2013, für den

Wechsel von Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2
bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche
Verfahren einschließlich Verfahren für die vollstän-
dig automatisierte elektronische Übermittlung und
Nutzung der Meldungsdaten zur Verfügung stellen,
die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
genügen. Für den elektronischen Datenaustausch
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen. Die
Verbände der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sowie der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
treiber sind an der Entwicklung der Verfahren und
Formate für den Datenaustausch angemessen zu
beteiligen.
  (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
müssen dem Netzbetreiber Mitteilungen nach Ab-
BGBl. 2011, Seite 1646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1646
  satz 2 in dem Verfahren und Format nach Absatz 3
  übermitteln, sobald diese zur Verfügung gestellt
  worden sind.
     (5) Die Rechtsfolgen von Verstößen von Anla-
  genbetreiberinnen und Anlagenbetreibern gegen
  Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 oder 4 richten
  sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. Für die
  Dauer der dort jeweils genannten Rechtsfolgen sind
  auch die jeweils anderen Ansprüche ausgeschlos-
  sen.

                         § 33e
          Verhältnis zur Einspeisevergütung

     Solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
  treiber Strom aus ihrer Anlage direkt vermarkten,
  entfallen der Vergütungsanspruch nach § 16 Ab-
  satz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3
  für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom.
  Dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach
  § 21 Absatz 2 angerechnet.

                         § 33f

             Anteilige Direktvermarktung
     (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
  dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig
  auf die Vergütung nach § 16 und die Direktvermark-

  tung nach § 33a oder auf verschiedene Formen der

  Direktvermarktung nach § 33b verteilen, wenn sie

  1. dem Netzbetreiber die Prozentsätze, die sie der
     Vergütung nach § 16 und den verschiedenen
     Formen der Direktvermarktung nach § 33b zu-
     ordnen, in einer Mitteilung nach § 33d Absatz 2
     übermittelt haben und
  2. die Prozentsätze nach Nummer 1 nachweislich
     jederzeit eingehalten haben.
     (2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1
  und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 entfallen
  bei einer Direktvermarktung nach Absatz 1 abwei-
  chend von § 33e Satz 1 nur in Höhe des Prozent-
  satzes des direkt vermarkteten Stroms, und die An-
  lagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können
  für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach
  § 16 beanspruchen.

     (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 verringert sich
  der Vergütungsanspruch nach § 16 für den in der
  Anlage erzeugten Strom, der nicht direkt vermarktet
  wird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des
  energieträgerspezifischen Marktwerts nach Num-
  mer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (MW). Satz 1
  gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der
  auf die Beendigung des Verstoßes gegen Absatz 1
  folgt. Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen von
  Verstößen gegen Absatz 1 nach § 33g Absatz 3 und
  § 39 Absatz 2.

                      Abschnitt 2

          Prämien für die Direktvermarktung

                         § 33g

                     Marktprämie
    (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
  können für Strom aus erneuerbaren Energien oder

Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt
vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprä-
mie verlangen. Dies gilt nur für Strom, der tatsäch-
lich eingespeist und von einem Dritten abgenom-
men worden ist; die Größe dieser Strommenge
muss dem Netzbetreiber für jeden Monat bis zum
zehnten Werktag des jeweiligen Folgemonats über-
mittelt werden.
   (2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermo-
natlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwir-
kend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat
tatsächlich festgestellten oder berechneten Werte
auf Grund des anzulegenden Werts nach § 33h
und nach Maßgabe der Anlage 4 zu diesem Gesetz.
Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche
Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

  (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, wenn
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
1. gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,

2. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der
   Direktvermarktung nach § 33b Nummer 1 nicht

   nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbin-
   dung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Ab-
   satz 4 übermittelt haben oder
3. gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.

Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermo-

nats, der auf die Beendigung des in Nummer 1, 2

oder 3 benannten Verstoßes folgt.

   (4) § 22 gilt entsprechend.

                       § 33h
      Anzulegender Wert bei der Marktprämie
   Die Marktprämie wird berechnet anhand der
Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt
vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im
Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch
unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsäch-
lich in Anspruch genommen werden könnte (anzu-
legender Wert). Bei der Berechnung des anzulegen-
den Werts sind § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2
und § 27c Absatz 3 nicht anzuwenden.

                       § 33i

                 Flexibilitätsprämie
   (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas
können ergänzend zur Marktprämie von dem Netz-
betreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätz-
licher installierter Leistung für eine bedarfsorien-
tierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlan-
gen,

1. wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom
   nach § 33b Nummer 1 oder 3 direkt vermarktet
   wird und für diesen Strom unbeschadet des
   § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungs-
   anspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17
   verringert ist,

2. wenn die Bemessungsleistung der Anlage im
   Sinne der Nummer 1 der Anlage 5 zu diesem
   Gesetz mindestens das 0,2fache der installierten
   Leistung der Anlage beträgt,
BGBl. 2011, Seite 1647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1647
   3. sobald sie den Standort und die installierte Leis-
      tung sowie die Inanspruchnahme der Flexibili-
      tätsprämie gemeldet haben an
      a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr
         bereitgestellten Formularvorgaben oder

      b) einen Dritten, der zum Betrieb eines allgemei-
         nen Anlagenregisters abweichend von Buch-
         stabe a durch eine Rechtsverordnung auf
         Grund von § 64e Nummer 2 verpflichtet wor-
         den ist oder der in einer solchen Verordnung
         als Adressat der Meldungen benannt worden
         ist, nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung
         und
   4. sobald eine Umweltgutachterin oder ein Um-
      weltgutachter mit einer Zulassung für den Be-
      reich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
      Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für
      den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie er-
      forderlichen bedarfsorientierten Betrieb tech-

      nisch geeignet ist.

      (2) Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalen-
   derjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für
   die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte
   Leistung nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem
   Gesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind
   monatliche Abschläge in angemessenem Umfang
   zu leisten.
      (3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
   müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inan-
   spruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mittei-
   len.
      (4) Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von
   zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste

   Tag des zweiten auf die Meldung nach Absatz 3

   folgenden Kalendermonats.

      (5) § 22 gilt entsprechend.“

20. Die §§ 35 bis 39 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 35
                   Ausgleich zwischen
     Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
      (1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind
   zur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16
   vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16

   bis 33 verpflichtet.

      (1a) Vorgelagerte    Übertragungsnetzbetreiber
   sind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet,
   die Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt
   haben.
     (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene
   Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltver-
   ordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
   der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagen-
   betreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt wer-
   den und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetz-
   entgeltverordnung ermittelt worden sind, an die
   vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszu-
   zahlen. § 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
      (3) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2
   sind zu saldieren. Auf die Zahlungen sind monatli-
   che Abschläge in angemessenem Umfang zu ent-
   richten.

   (4) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem
Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18
vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den
§§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur
Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. Der
Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des
31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung fol-
genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 er-
lischt insoweit. Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhält-
nis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagen-
betreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es
sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer
vertraglichen Vereinbarung. § 22 Absatz 1 ist auf
Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden.

                         § 36

                  Ausgleich zwischen
             den Übertragungsnetzbetreibern

   (1) Die     Übertragungsnetzbetreiber   sind    ver-

pflichtet,

1. den unterschiedlichen Umfang und den zeitli-
   chen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strom-
   mengen zu speichern,
2. die Zahlungen von Vergütungen nach § 16 ein-
   schließlich der Vergütung nach § 33 Absatz 2 zu
   speichern,

3. die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g
   und 33i zu speichern,
4. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich
   untereinander vorläufig auszugleichen,

5. monatliche Abschläge in angemessenem Um-

   fang auf die Zahlungen nach den Nummern 2

   und 3 zu entrichten sowie

6. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zah-
   lungen nach den Nummern 2 und 3 nach Maß-
   gabe von Absatz 2 abzurechnen.
Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlun-
gen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Sal-
dierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde
zu legen.

   (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis

zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge,
die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8
oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35
vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert
sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben,
und den Anteil dieser Menge an der gesamten
Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetz-
betreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelie-
fert haben.
   (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Men-
gen abzunehmen hatten, als es diesem durch-
schnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die an-
deren Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch
auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33,
bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge ab-
nehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
BGBl. 2011, Seite 1648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1648
                            § 37
              Vermarktung und EEG-Umlage

     (1) Die   Übertragungsnetzbetreiber  müssen
  selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35
  Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei,
  transparent und unter Beachtung der Vorgaben
  der Ausgleichsmechanismusverordnung vermark-
  ten.
     (2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von
  Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
  an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher lie-
  fern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitäts-
  versorgungsunternehmen an ihre Letztverbrauche-
  rinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die
  Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug
  der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe
  der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen
  (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass
  jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede
  von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen
  Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom
  dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG-
  Umlage sind monatliche Abschläge in angemesse-
  nem Umfang zu entrichten.

     (3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
  stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich,
  wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem
  Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird,
  sofern dieser

  1. von einer dritten Person geliefert wird oder

  2. durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn,
       a) der Strom wird zur Speicherung in einem
          elektrischen, chemischen, mechanischen
          oder physikalischen Speicher aus dem Netz
          entnommen und zeitlich verzögert wieder in
          dasselbe Netz eingespeist oder

       b) die Letztverbraucherin oder der Letztverbrau-
          cher betreibt die Stromerzeugungsanlage als
          Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten
          Strom selbst im räumlichen Zusammenhang
          zu der Stromerzeugungsanlage.

                            § 38
                Nachträgliche Korrekturen

       Ergeben sich durch
  1. Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4,

  2. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im

     Hauptsacheverfahren,

  3. ein zwischen den Parteien durchgeführtes Ver-
     fahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3

     Satz 1 Nummer 1,

  4. eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme
     der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1
     Nummer 2,
  5. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
     § 61 Absatz 1a oder
  6. einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Ab-
     rechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist,
  Änderungen der abzurechnenden Strommenge
  oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind

diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrech-
nung zu berücksichtigen.

                       § 39

           Verringerung der EEG-Umlage
   (1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr
um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch
in Höhe der EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztver-
   braucherinnen und Letztverbraucher liefern, in
   diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in
   mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahres
   folgende Anforderungen erfüllt:
   a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom
      im Sinne der §§ 23 bis 33 und

   b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom
      im Sinne der §§ 29 bis 33;
   bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1
   darf Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 nur bis zu
   der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesam-
   ten belieferten Letztverbraucherinnen und Letzt-
   verbraucher, bezogen auf jedes 15-Minuten-In-
   tervall, berücksichtigt werden,

2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem
   regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
   ber die Inanspruchnahme der Verringerung der
   EEG-Umlage bis zum 30. September des jeweils
   vorangegangenen Kalenderjahres übermittelt

   haben; hierbei ist auch die Strommenge anzuge-
   ben, die die Elektrizitätsversorgungsunterneh-
   men voraussichtlich in dem Kalenderjahr an ihre
   gesamten Letztverbraucherinnen und Letztver-
   braucher liefern werden; diese Menge ist auf
   Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte
   des vorangegangenen Kalenderjahres abzu-
   schätzen,

3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem
   regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
   ber das Vorliegen der Voraussetzungen nach
   Nummer 1 nach Maßgabe des § 50 nachweisen
   und
4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buch-
   stabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen
   und Letztverbrauchern im Rahmen der Strom-
   kennzeichnung nach § 42 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Ener-
   gien ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft

   des Stroms als erneuerbare Energie nicht ge-

   trennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-Mi-
   nuten-Intervall, verwendet worden ist.

   (2) Für die Berechnung der Strommengen nach

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b darf nur
Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas
angerechnet werden, wenn die jeweiligen Anlagen-
betreiberinnen und Anlagenbetreiber
1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt ver-
   markten,
2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,
3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der
   Direktvermarktung nach § 33b Nummer 2 nach
   Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit
BGBl. 2011, Seite 1649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1649
          Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 über-
          mittelt haben und
       4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.

       Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet wer-
       den darf, gilt dies bei der jeweiligen Strommenge
       für den gesamten Kalendermonat, in dem die
       Voraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise
       nicht erfüllt sind.“

21. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
                                 „§ 40

                              Grundsatz

          Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
       trolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle
       die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungs-
       unternehmen an Letztverbraucher, die strominten-
       sive Unternehmen des produzierenden Gewerbes
       mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen

       sind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41

       und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkos-
       ten dieser Unternehmen zu senken und so ihre in-
       ternationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit
       zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Geset-
       zes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit
       den Interessen der Gesamtheit der Stromverbrau-
       cherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.

                                  § 41
           Unternehmen des produzierenden Gewerbes
         (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden
       Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es
       nachweist, dass und inwieweit
       1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

          a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunter-
             nehmen bezogene und selbst verbrauchte
             Strom an einer Abnahmestelle mindestens
             1 Gigawattstunde betragen hat,

          b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu

             tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöp-

             fung des Unternehmens nach der Definition

             des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4,

             Reihe 4.3, Wiesbaden 20072), mindestens
             14 Prozent betragen hat,

          c) die EEG-Umlage anteilig an das Unterneh-
             men weitergereicht wurde und

       2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energie-

          verbrauch und die Potenziale zur Verminderung

          des Energieverbrauchs erhoben und bewertet

          worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen

          mit einem Stromverbrauch von unter 10 Giga-

          wattstunden.

          (2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Ab-

       satz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsver-

       träge und die Stromrechnungen für das letzte abge-

       schlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung

       einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers,

       einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer verei-

       digten Buchprüferin oder eines vereidigten Buch-

       prüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für

2

    ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
      Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen
      über www.destatis.de.

das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzu-
weisen. Für die Bescheinigungen nach Satz 1 gel-
ten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320
Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches ent-
sprechend. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Num-
mer 2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizie-
rungsstelle nachzuweisen.

    (2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des
Vorjahres neu gegründet wurden, können abwei-
chend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfge-
schäftsjahr übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend.
Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die

unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Be-
triebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen;
sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden
sein. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeit-
punkt, an dem erstmals Strom zu Produktions- oder
Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.

   (3) Für Unternehmen, deren Strombezug im

Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

1. mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird
   die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betref-
   fenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum
   selbst verbrauchten Stroms
  a) für den Stromanteil bis einschließlich 1 Giga-
     wattstunde nicht begrenzt,
  b) für den Stromanteil über 1 bis einschließlich
     10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach
     § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage be-
     grenzt,
  c) für den Stromanteil über 10 bis einschließlich
     100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach
     § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage be-
     grenzt und

  d) für den Stromanteil über 100 Gigawattstun-
     den auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt
     oder
2. mindestens 100 Gigawattstunden und deren

   Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowert-

   schöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat,

   wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Um-

   lage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt.

Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung
des Absatzes 2 zu führen.

    (4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller
räumlich und physikalisch zusammenhängenden

elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens,

die sich auf einem in sich abgeschlossenen Be-

triebsgelände befinden und über eine oder mehrere

Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers

verbunden sind.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige

Teile des Unternehmens entsprechend. Ein selb-

ständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es

sich um einen eigenen Standort oder einen vom

übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten

Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines

Unternehmens handelt und der Unternehmensteil

jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen

seine Geschäfte führen könnte. Für den selbständi-

gen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und

eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in ent-
sprechender Anwendung der für alle Kaufleute
BGBl. 2011, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650
   geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches
   aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Ver-
   lustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender
   Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetz-
   buches zu prüfen.“
22. § 42 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 42

                     Schienenbahnen

      (1) Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schie-

   nenbahnen ist nur für die Strommenge möglich, die

   über 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an

   der betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder

   selbst verbrauchten Stroms hinausgeht. Die be-

   grenzte EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro Kilo-

   wattstunde.
     (2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung
   der EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass
   und inwieweit
   1. die bezogene Strommenge unmittelbar für den
      Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht
      wird und mindestens 10 Gigawattstunden be-
      trägt und
   2. die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen
      weitergereicht wurde.
       (3) Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist
   die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbe-
   trieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.

   § 41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend.“
23. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Ausschluss-
      frist)“ durch die Wörter „(materielle Ausschluss-
      frist)“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2
      und Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Num-
      mer 1 Buchstabe b und Absatz 3“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „aus § 37“ durch die
      Wörter „auf Zahlung der EEG-Umlage“ ersetzt.
24. § 45 Satz 3 wird gestrichen.

25. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „Leistung“ durch die
      Wörter „installierte Leistung“ ersetzt.
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 27
           bis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe
           nach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a
           und 27b sowie Angaben zu Wärmenutzun-
           gen und eingesetzten Technologien nach
           § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Num-
           mer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem An-
           teil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4
           Nummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3
           in der für die Nachweisführung nach den
           §§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu
           übermitteln und“.
26. § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber

       die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlun-

       gen nach § 16, die Prämien nach den §§ 33g
       und 33i, die von den Anlagenbetreiberinnen und
       Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach

       § 33d Absatz 2 (jeweils gesondert für die ver-
       schiedenen Formen der Direktvermarktung
       nach § 33b) und die von ihnen erhaltenen An-
       gaben nach § 46 sowie die sonstigen für den
       bundesweiten Ausgleich erforderlichen Anga-
       ben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind,
       zusammengefasst zu übermitteln und“.

27. In § 48 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2

    und 3 ersetzt:

      „(2) Übertragungsnetzbetreiber sind ferner ver-

   pflichtet, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

   für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli

   eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Um-

   lage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. § 47 Ab-

   satz 2 gilt entsprechend.

     (3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind weiterhin
   verpflichtet,
   1. die Daten für die Berechnung der Marktprämie
      nach Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu
      diesem Gesetz in nicht personenbezogener
      Form zu veröffentlichen,
   2. die Daten für den Ausgleichsmechanismus nach
      Maßgabe des § 7 der Ausgleichsmechanismus-
      verordnung zu veröffentlichen und der Bundes-
      netzagentur zu übermitteln.“
28. § 50 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50

                        Testierung

      Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-
   nehmen können verlangen, dass die Endabrech-
   nungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48
   und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin,
   einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungs-
   gesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen
   vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsge-
   sellschaft geprüft werden. Bei der Prüfung sind die
   höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Entschei-
   dungen der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1
   Nummer 2, die über den Einzelfall hinausgehende
   Bedeutung haben, und Entscheidungen nach § 57
   Absatz 4 zu berücksichtigen. Für die Prüfung nach
   Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1,
   § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbu-
   ches entsprechend.“

29. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 2“
      durch die Angabe „§ 48 Absatz 2“ ersetzt und
      werden nach der Angabe „§ 49“ die Wörter „und,
      soweit sie die EEG-Umlage nach Maßgabe des
      § 53 Absatz 1 abrechnen, der jeweils in Ansatz
      zu bringenden Strombezugskosten pro Kilowatt-
      stunde“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „den
      Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
      ersetzt und in Satz 2 die Wörter „Berichterstat-

      tung nach § 65“ durch die Wörter „Berichterstat-

      tungen nach den §§ 65 und 65a“ ersetzt.

30. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
BGBl. 2011, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1651
      „(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ver-
   pflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und
   nach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen
   nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverord-
   nung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht
   personenbezogener Form zu veröffentlichen.“
31. Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 2 wird wie folgt
    gefasst:

                        „Abschnitt 2
         EEG-Umlage und Stromkennzeichnung“.
32. § 53 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 53

               Ausweisung der EEG-Umlage
     (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
   berechtigt, die EEG-Umlage gegenüber Letztver-
   braucherinnen und Letztverbrauchern auszuwei-
   sen, soweit für diesen Strom keine Begrenzung
   der EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist.
      (2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage ist deutlich
   sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie
   viele Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren
   Energien und aus Grubengas für die Berechnung
   der EEG-Umlage zugrunde gelegt wurden. Die Be-
   rechnung der EEG-Umlage ist so zu begründen,
   dass sie ohne weitere Informationen nachvollzieh-
   bar ist.“
33. § 54 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 54

                   Stromkennzeichnung
              entsprechend der EEG-Umlage
     (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen     sind
   verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und
   Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeich-
   nung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes
   den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in
   Prozent für „Erneuerbare Energien, gefördert nach
   dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ auszuweisen.
      (2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztver-
   braucherinnen und Letztverbrauchern auszuwei-
   sende Anteil berechnet sich in Prozent, indem die
   EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsun-
   ternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbrau-
   cherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strom-
   menge in einem Jahr gezahlt hat,
   1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipli-
      ziert,
   2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an
      ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
      gelieferte Strommenge dividiert und
   3. anschließend mit Hundert multipliziert
   wird. Der nach Absatz 1 auszuweisende Anteil ist
   unmittelbarer Bestandteil der gelieferten Strom-
   menge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder
   weiter vermarktet werden.
      (3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der
   Summe der Strommenge, für die in dem vergange-
   nen Kalenderjahr eine Vergütung nach § 16 in An-
   spruch genommen wurde, und der Strommenge,
   die in der Form des § 33b Nummer 1 direkt ver-
   marktet wurde, zu den gesamten durch die Über-

   tragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus
   der EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversor-
   gungsunternehmen im vergangenen Kalenderjahr
   gelieferten Strommengen an Letztverbraucherinnen
   und Letztverbraucher. Die Übertragungsnetzbetrei-
   ber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internet-
   plattform in einheitlichem Format bis zum 30. Sep-
   tember 2011 und in den folgenden Jahren bis zum
   31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbe-
   zogener Form für das jeweils vorangegangene Ka-
   lenderjahr.
     (4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
   und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu-
   gebenden Energieträger sind mit Ausnahme des
   Anteils für Strom aus „Erneuerbare Energien, geför-
   dert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ ent-
   sprechend anteilig für die jeweilige Letztverbrau-
   cherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um
   den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz
   zu reduzieren.
      (5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen       sind
   verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und
   Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der
   EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist,
   zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen
   gesonderten nach den Sätzen 3 und 4 zu berech-
   nenden „Energieträgermix für nach dem Erneuer-
   bare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen“
   auszuweisen. In diesem Energieträgermix sind die
   Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energie-

   wirtschaftsgesetzes auszuweisen. Der Anteil in Pro-
   zent für „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem
   Erneuerbare-Energien-Gesetz“ berechnet sich ab-
   weichend von Absatz 2, indem die EEG-Umlage,
   die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tat-
   sächlich für die in einem Jahr an die jeweilige Letzt-
   verbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher
   gelieferte Strommenge gezahlt hat,
   1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipli-
      ziert,
   2. danach durch die gesamte an die jeweilige
      Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztver-
      braucher gelieferte Strommenge dividiert und

   3. anschließend mit Hundert multipliziert
   wird. Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1
   Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuge-
   benden Energieträger sind entsprechend anteilig für
   die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen
   Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten
   Prozentsatz zu reduzieren.“
34. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbe-
      treiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunfts-
      nachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
      aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b
      Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine
      Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen
      wird. Die zuständige Behörde überträgt und ent-
      wertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Über-
      tragung und Entwertung erfolgen elektronisch
      und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
BGBl. 2011, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1652
       § 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt
       sein.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die zuständige Behörde erkennt auf An-
       trag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
       § 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneu-
       erbaren Energien aus dem Ausland an. Das gilt
       nur für Herkunftsnachweise, die mindestens die
       Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der
       Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 23. April 2009
       zur Förderung der Nutzung von Energie aus
       erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
       anschließenden Aufhebung der Richtlinien
       2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
       5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für den ein Her-
       kunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden
       ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3
       direkt vermarktet wird.“
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzin-
       strumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kre-
       ditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des
       Wertpapierhandelsgesetzes.“
35. § 56 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 56
                Doppelvermarktungsverbot
      (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus
   Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes
   Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse
   dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig über-
   lassen werden oder entgegen § 34 an eine dritte
   Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren
   Energien oder aus Grubengas darf insbesondere
   nicht in mehreren Formen nach § 33b oder mehr-
   fach in derselben Form nach § 33b veräußert wer-
   den. Die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rah-
   men der Direktvermarktung nicht als mehrfacher
   Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom.

      (2) Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetrei-

   ber, die eine Vergütung nach § 16 für Strom aus

   erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in An-

   spruch nehmen oder diesen Strom in den Formen

   nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, dürfen

   Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die

   die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom

   nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin

   oder ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis

   oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des

   Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Ener-

   gien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen

   Strom weder eine Vergütung nach § 16 noch eine

   Marktprämie nach § 33g in Anspruch genommen

   werden.

      (3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Pro-

   jektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-

   Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage

   Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden kön-

   nen, darf für den Strom aus der betreffenden An-
   lage weder eine Vergütung nach § 16 noch eine
   Prämie nach § 33g oder § 33i in Anspruch genom-
   men werden.

      (4) Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1
   gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Fol-
   gendes:

   1. Der Anspruch auf die Vergütung nach § 16 ver-
      ringert sich im Fall einer Abnahme des Stroms
      durch die Netzbetreiber auf den tatsächlichen
      Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen
      Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu
      diesem Gesetz („MW“); in sonstigen Fällen ent-
      fällt der Anspruch,
   2. der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g
      entfällt,

   3. der Strom darf nicht für die Berechnung der
      Strommengen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1
      Buchstabe a und b angerechnet werden,
   jeweils für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes
   zuzüglich der darauffolgenden sechs Kalendermo-
   nate.“
36. § 57 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 57

                       Clearingstelle
       (1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle
   durch eine juristische Person des Privatrechts be-
   trieben, die von dem Bundesministerium für Um-
   welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierzu be-
   auftragt worden ist.
      (2) Aufgabe der Clearingstelle ist die Klärung von
   Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3
   bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen (Anwendungsfragen) nach Maßgabe der
   Absätze 3 und 4. Bei der Wahrnehmung dieser Auf-
   gaben müssen die Regelungen zum Schutz perso-
   nenbezogener Daten sowie Entscheidungen der
   Bundesnetzagentur nach § 61 beachtet werden.
   Ferner sollen die Empfehlungen der Kommission
   98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die
   Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-
   richtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitig-

   keiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998,

   S. 31), und 2001/310/EG vom 4. April 2001 über

   die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beile-

   gung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte

   außergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109 vom

   19.4.2001, S. 56) berücksichtigt werden. Soweit

   die Clearingstelle Anwendungsfragen geklärt hat

   und diese Klärung nicht im Widerspruch zu Ent-

   scheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61

   steht, richten sich die Rechtsfolgen nach § 4 Ab-

   satz 2, § 38 Nummer 3 und 4 sowie § 50 Satz 2; im

   Übrigen richten sich die Rechtsfolgen der Entschei-

   dungen der Clearingstelle nach den vertraglichen

   Vereinbarungen zwischen Anlagenbetreiberinnen

   und Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern.

      (3) Zur Klärung von Anwendungsfragen zwi-

   schen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-

   bern sowie Netzbetreibern (Parteien) kann die Clea-

   ringstelle

   1. Verfahren zur Klärung der Anwendungsfragen
      zwischen den Parteien auf ihren gemeinsamen
      Antrag durchführen,
BGBl. 2011, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1653
   2. Stellungnahmen für die Parteien zu Anwen-
      dungsfragen auf ihren gemeinsamen Antrag ab-
      geben oder
   3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei de-
      nen diese Anwendungsfragen rechtshängig sind,
      auf deren Ersuchen abgeben.
   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 findet
   § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Ge-
   setzbuchs entsprechende Anwendung. Verfahren
   nach Satz 1 Nummer 1 können ferner im Einverneh-
   men der Parteien auch als schiedsrichterliche Ver-
   fahren im Sinne des Zehnten Buchs der Zivilpro-
   zessordnung durchgeführt werden. Das Recht der
   Parteien, die ordentlichen Gerichte anzurufen,
   bleibt unberührt.

      (4) Zur Klärung von Anwendungsfragen über den
   Einzelfall hinaus kann die Clearingstelle Verfahren
   durchführen, sofern dies mindestens eine Anlagen-
   betreiberin oder ein Anlagenbetreiber, ein Netzbe-
   treiber oder ein betroffener Verband beantragt und
   ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser An-
   wendungsfragen besteht. Betroffene Verbände sind
   zu beteiligen.
      (5) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
   Absätzen 2 bis 4 erfolgt nach Maßgabe der Verfah-
   rensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt;
   Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung be-
   dürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes-
   ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
   sicherheit. Die Wahrnehmung der Aufgaben steht
   jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustim-
   mung der Parteien oder sonstigen Verfahrensbetei-
   ligten zu der Verfahrensordnung. Sie ist keine
   Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1
   des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung
   der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögens-
   schäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben
   entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für
   Vorsatz.

      (6) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätig-
   keitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben
   nach den Absätzen 2 bis 4 auf ihrer Internetseite
   in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
   Berichtspflichten auf Grund anderer Bestimmungen
   bleiben hiervon unberührt.
      (7) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer
   Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Auf-
   wands für Handlungen nach Absatz 3 von den Par-
   teien erheben. Verfahren nach Absatz 4 sind unent-
   geltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen,
   die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach
   den Absätzen 2 bis 4 stehen, kann die Clearing-
   stelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erhe-
   ben.“

37. In § 60 werden nach dem Wort „machen“ die Wör-
    ter „oder den Strom in der Form nach § 33b Num-
    mer 1 oder 2 direkt vermarkten“ eingefügt.

38. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weite-
      rer Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf
      Grund dieses Gesetzes übertragen werden, die
      Aufgabe, zu überwachen, dass

   1. Netzbetreiber nur Anlagen nach § 11 regeln,
      zu deren Regelung sie berechtigt sind,
   2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den
      §§ 16 und 35 vergüteten Strom entsprechend
      der Vorschriften des § 37 Absatz 1 in Verbin-
      dung mit der Ausgleichsmechanismusverord-
      nung vermarkten, die EEG-Umlage ordnungs-
      gemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen
      und den Elektrizitätsversorgungsunterneh-
      men berechnen und dass insbesondere den
      Übertragungsnetzbetreibern nur die Ver-
      gütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die
      Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet
      werden und hierbei die Saldierungen nach
      § 35 Absatz 3 berücksichtigt worden sind so-
      wie dass sich die EEG-Umlage nur für Elek-
      trizitätsversorgungsunternehmen verringert,
      die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen,

   3. die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach
      § 52 veröffentlicht werden,
   4. Dritten die EEG-Umlage nur nach Maßgabe
      des § 53 angezeigt wird und die Kennzeich-
      nung des nach diesem Gesetz geförderten
      Stroms nur nach Maßgabe des § 54 erfolgt.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
   und 1b eingefügt:
      „(1a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben
   nach Absatz 1 Nummer 2 können bei begründe-
   tem Verdacht auch bei Anlagenbetreiberinnen
   und Anlagenbetreibern Kontrollen durchgeführt
   werden. Das Recht von Anlagenbetreiberinnen
   und Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern, die
   ordentlichen Gerichte anzurufen oder ein Verfah-
   ren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3
   einzuleiten, bleibt unberührt.

      (1b) Die Bundesnetzagentur kann unter Be-
   rücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1
   Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energie-
   wirtschaftsgesetzes treffen

   1. zu den technischen Einrichtungen nach § 6
      Absatz 1 und 2, insbesondere zu den Daten-
      formaten,
   2. im Anwendungsbereich des § 11 dazu,
      a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen
         von einer Maßnahme nach § 11 betroffe-
         nen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt
         werden,
      b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber
         über diese Reihenfolge entscheiden muss,

      c) welche Stromerzeugungsanlagen nach
         § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei
         Anwendung des Einspeisemanagements
         am Netz bleiben müssen, um die Sicher-
         heit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-
         versorgungssystems zu gewährleisten,

   3. zur Übermittlung der Daten nach § 17 Ab-
      satz 2 Nummer 1 oder § 33i Absatz 1 Num-
      mer 3, zur Abwicklung von Wechseln nach
      § 33d Absatz 2 und 3, jeweils insbesondere
      zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
   4. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer
      Strahlungsenergie, der nach § 33 Absatz 2
BGBl. 2011, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
         selbst verbraucht wird, bei den Veröffent-
         lichungspflichten nach § 48 und bei der Be-
         rechnung des tatsächlichen Monatsmittel-
         werts des Marktwerts von Strom aus solarer
         Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2.4 der
         Anlage 4 zu diesem Gesetz, jeweils insbeson-
         dere zu Berechnung oder Abschätzung der
         Strommengen.“

   c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
      die Wörter „Absätzen 1 bis 1b“ ersetzt.

39. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. einer Rechtsverordnung
          a) nach § 64b Nummer 3,
          b) nach § 64d Nummer 1,
          c) nach § 64d Nummer 3 oder 4,

          d) nach § 64e Nummer 2, 3 oder 4
          oder einer vollziehbaren Anordnung auf
          Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
          widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung
          für einen bestimmten Tatbestand auf diese
          Bußgeldvorschrift verweist.“

   b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend“

      durch das Wort „zweihunderttausend“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
          „4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
              Buchstabe d die Behörde nach § 64e
              Nummer 2.“
40. § 63a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Absatz 2“
      durch die Angabe „§ 64b“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 Absatz 4“
      durch die Angabe „§ 64d“ ersetzt.
41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64
    bis 66 ersetzt:
                           „§ 64

                Verordnungsermächtigung
                zu Systemdienstleistungen
      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und
   § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen
   zur Verbesserung der Netzintegration und zur Be-
   feuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die
   Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere
   folgende Anforderungen enthalten, soweit deren
   Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:

   1. für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderun-
      gen
       a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
       b) an die Spannungshaltung und Blindleistungs-
          bereitstellung,

       c) an die Frequenzhaltung,
       d) an das Nachweisverfahren,
       e) an den Versorgungswiederaufbau und

   f) bei der Erweiterung bestehender Windparks,
2. für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 An-
   forderungen

   a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
   b) an die Frequenzhaltung,
   c) an das Nachweisverfahren,

   d) an den Versorgungswiederaufbau und

   e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste-
      henden Windparks.

                       § 64a
            Verordnungsermächtigung
        zur Stromerzeugung aus Biomasse
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 27b zu
regeln,
1. welche Stoffe als Biomasse gelten,

2. für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoff-
   bezogene Vergütung in Anspruch genommen
   werden kann, welche energetischen Referenz-
   werte für die Berechnung dieser Vergütung an-

   zuwenden und in welcher Art nachzuweisen sind

   und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu
   berechnen ist,
3. welche technischen Verfahren zur Stromerzeu-
   gung angewandt werden dürfen und
4. welche Umwelt- und Naturschutzanforderungen
   dabei zu erfüllen sind.
   (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates im Anwendungsbereich des § 27c
Absatz 1 Nummer 2 Anforderungen an ein Massen-
bilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem
Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.

                       § 64b
            Verordnungsermächtigung
   zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse

   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates
1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung
   für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger
   Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeu-
   gung eingesetzte Biomasse folgende Anforde-
   rungen erfüllt:

   a) bestimmte ökologische und sonstige Anfor-
      derungen an einen nachhaltigen Anbau und
      an die durch den Anbau in Anspruch genom-
      menen Flächen, insbesondere zum Schutz
      natürlicher Lebensräume, von Grünland mit
      großer biologischer Vielfalt im Sinne der
      Richtlinie 2009/28/EG und von Flächen mit
      hohem Kohlenstoffbestand,
   b) bestimmte ökologische und soziale Anforde-
      rungen an eine nachhaltige Herstellung,
BGBl. 2011, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655
  c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspo-
     tenzial, das bei der Stromerzeugung mindes-
     tens erreicht werden muss,
2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließ-
   lich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhaus-
   gas-Minderungspotenzials nach Nummer 1
   Buchstabe c zu regeln,

3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und An-
   lagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen
   nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müs-
   sen; dies schließt Regelungen ein
  a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer
     dieser Nachweise einschließlich Regelungen
     zur Anerkennung von Nachweisen, die nach
     dem Recht der Europäischen Union oder ei-
     nes anderen Staates als Nachweis über die
     Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1
     anerkannt wurden,
  b) zur Einbeziehung von Systemen und unab-
     hängigen Kontrollstellen in die Nachweisfüh-
     rung und

  c) zu den Anforderungen an die Anerkennung
     von Systemen und unabhängigen Kontroll-
     stellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer
     Überwachung einschließlich erforderlicher
     Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme-
     und Weisungsrechte sowie des Rechts der
     zuständigen Behörde oder unabhängiger
     Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder
     Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Be-
     triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
     zu betreten, soweit dies für die Überwachung
     oder Kontrolle erforderlich ist,
4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
   rung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhal-
   tung der in der Rechtsverordnung nach den
   Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen
   sicherstellen, insbesondere mit der näheren Be-
   stimmung der in der Rechtsverordnung auf
   Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anfor-
   derungen sowie mit der Wahrnehmung von Auf-
   gaben nach Nummer 3; im Fall einer solchen Be-
   trauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bun-
   desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ab-
   weichend von § 63 bei dem Bundesministerium

   für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-

   schutz.

                      § 64c
           Verordnungsermächtigung
          zum Ausgleichsmechanismus
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Wei-
terentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme-
chanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zu regeln,

1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach die-
   sem Gesetz geförderten Stroms gemacht wer-
   den können, einschließlich
  a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen
     und Transaktionskosten durch finanzielle An-
     reize abzugelten oder Übertragungsnetzbe-
     treiber an den Gewinnen und Verlusten bei
     der Vermarktung zu beteiligen,

   b) der Überwachung der Vermarktung,
   c) Anforderungen an die Vermarktung, Konto-
      führung und Ermittlung der EEG-Umlage ein-
      schließlich von Veröffentlichungs- und Trans-
      parenzpflichten, Fristen und Übergangsrege-
      lungen für den finanziellen Ausgleich,

2. dass die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt
   werden können, mit Anlagenbetreiberinnen und
   Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen
   zu treffen, die unter angemessener Berücksich-
   tigung des Einspeisevorrangs der Optimierung
   der Vermarktung des Stroms dienen; dies
   schließt die Berücksichtigung der durch solche
   Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rah-
   men des Ausgleichsmechanismus ein, sofern
   sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet
   werden können, insbesondere für die Verrech-
   nung der Verkaufserlöse, der notwendigen
   Transaktionskosten und der Vergütungszahlun-
   gen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto
   zu führen,

4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet
   werden können, gemeinsam auf Grundlage der
   prognostizierten Strommengen aus erneuerba-
   ren Energien und Grubengas die voraussicht-
   lichen Kosten und Erlöse einschließlich einer Li-
   quiditätsreserve für das folgende Kalenderjahr
   und unter Verrechnung des Saldos des EEG-
   Kontos für das folgende Kalenderjahr eine bun-
   desweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln
   und in nicht personenbezogener Form zu
   veröffentlichen,
5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetrei-
   ber ganz oder teilweise auf Dritte übertragen
   werden können; dies schließt Regelungen für
   das hierfür durchzuführende Verfahren ein-
   schließlich der Ausschreibung der von den Über-
   tragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundes-
   weiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistungen
   oder der EEG-Strommengen sowie die Möglich-
   keit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte
   abweichend von jener durch die Übertragungs-
   netzbetreiber zu regeln,

6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelun-

   gen der Direktvermarktung sowie die erforder-

   lichen Anpassungen der besonderen Aus-
   gleichsregelung für stromintensive Unternehmen
   und Schienenbahnen, der Regelung zur
   nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befug-
   nisse der Bundesnetzagentur, der Übermitt-
   lungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der
   EEG-Umlage an den weiterentwickelten Aus-
   gleichsmechanismus.

                       § 64d

             Verordnungsermächtigung
              zu Herkunftsnachweisen
   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates
BGBl. 2011, Seite 1656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1656
  1. die Anforderungen zu regeln an

       a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung

          von Herkunftsnachweisen nach § 55 Ab-
          satz 1,

       b) die Anerkennung, Übertragung und Entwer-
          tung von Herkunftsnachweisen, die vor der
          Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregis-
          ters ausgestellt worden sind, sowie
       c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen
          nach § 55 Absatz 2,
  2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der
     Herkunftsnachweise festzulegen,

  3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,

     Übertragung und Entwertung von Herkunfts-

     nachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie
     Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforde-
     rungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
  4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregis-
     ters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzu-
     legen, welche Angaben an das Herkunftsnach-
     weisregister übermittelt werden müssen und
     wer zur Übermittlung verpflichtet ist; dies
     schließt Regelungen zum Schutz personenbezo-
     gener Daten ein,
  5. abweichend von § 55 Absatz 5 zu regeln, dass
     Herkunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne
     des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes
     oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandels-
     gesetzes sind,
  6. abweichend von § 54 im Rahmen der Strom-
     kennzeichnung die Ausweisung von Strom zu re-
     geln, für den eine Vergütung nach § 16 in An-
     spruch genommen oder der in der Form des
     § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wird; hierbei
     kann insbesondere abweichend von § 55 Ab-
     satz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnach-
     weisen für diesen Strom an die Übertragungs-
     netzbetreiber geregelt werden,
  7. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische
     Person des öffentlichen Rechts mit den Aufga-
     ben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit
     der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunfts-
     nachweisregisters sowie mit der Ausstellung,
     Anerkennung, Übertragung oder Entwertung
     von Herkunftsnachweisen einschließlich der
     Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwal-
     tungsakte zu betrauen oder in entsprechendem
     Umfang eine juristische Person des Privatrechts
     zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein-
     schließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch

     das Umweltbundesamt, zu regeln.

                          § 64e

                Verordnungsermächtigung
                   zum Anlagenregister
     Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-
  stimmung des Bundesrates zu regeln:

1. die Einrichtung und den Betrieb eines öffentli-
   chen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu regis-

   trieren sind (Anlagenregister),

2. die Verpflichtung von einer oder mehreren juris-
   tischen Personen des Privatrechts zum Betrieb
   dieses Anlagenregisters einschließlich der Über-
   wachung durch die zuständige Bundesoberbe-
   hörde und der Vorgaben hierzu sowie der Rege-
   lung der zuständigen Bundesoberbehörde,
3. die Ausgestaltung dieses Anlagenregisters; hier-
   bei kann auch festgelegt werden,
   a) welche Angaben an das Anlagenregister
      übermittelt werden müssen, einschließlich
      der Fristen sowie der Anforderungen an die

      Art, die Formate, den Umfang und die Aufbe-

      reitung der zu liefernden Daten,

   b) wer zur Übermittlung verpflichtet ist,
   c) dass die Registrierung bei einem Dritten erfol-
      gen muss, der zur Übermittlung an den Be-
      treiber des Anlagenregisters verpflichtet ist,
   d) dass die Angaben mit den Daten des Her-
      kunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3
      oder mit anderen Registern abgeglichen wer-
      den, die auf Grund dieses Gesetzes oder ei-
      ner hierauf erlassenen Rechtsverordnung ein-
      gerichtet werden,
   e) dass im Fall eines Betriebs des Anlagenregis-
      ters durch juristische Personen des Privat-
      rechts
      aa) die Daten an die Bundesnetzagentur und
          nach Maßgabe des § 51 Absatz 3 Satz 2
          an das Bundesministerium für Umwelt,
          Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
          das Bundesministerium für Wirtschaft
          und Technologie übermittelt werden müs-
          sen, soweit dies für die Erfüllung ihrer
          Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
          lich ist,
      bb) Entgelte erhoben werden können, ein-
          schließlich Festlegung, Ausgestaltung
          und Bemessungsgrundlage der Entgelte,
4. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-
   Einspeisung von Anlagen, die im Anlagenregister
   registriert sind und die mit technischen Einrich-
   tungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2
   ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten
   an das Anlagenregister zu übermitteln, ein-
   schließlich der Fristen sowie der Anforderungen
   an die Art, die Formate, den Umfang und die
   Aufbereitung der zu liefernden Daten,

5. Regelungen zum Schutz personenbezogener

   Daten im Zusammenhang mit den nach den
   Nummern 3 und 4 zu übermittelnden Daten,

6. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Ver-
   öffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51;
   hierbei kann insbesondere geregelt werden,
   a) in welchem Umfang Daten, die in dem Anla-
      genregister erfasst und veröffentlicht werden,
      ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht
      mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und
      veröffentlicht werden müssen,
BGBl. 2011, Seite 1657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1657
  b) in welchem Umfang § 51 Absatz 2 auch für
     Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
     gilt, die Strom in den Formen nach § 33b
     Nummer 1 oder Nummer 3 direkt vermarkten,
     oder unter welchen Voraussetzungen § 51
     Absatz 2 nicht für Anlagenbetreiberinnen
     und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in der
     Form nach § 33b Nummer 2 direkt vermark-
     ten.

                       § 64f

       Weitere Verordnungsermächtigungen
  Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu regeln:
1. das Berechnungsverfahren für die Entschä-
   digung nach § 12 Absatz 1, insbesondere ein
   pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der je-
   weils entgangenen Einnahmen und ersparten
   Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren
   für die Abrechnung im Einzelfall,
2. eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung
   nach § 16 für Strom, der zu bestimmten festzu-
   legenden Zeiten eingespeist wird; dies gilt nicht
   für Strom aus Wasserkraft, Windenergie und
   solarer Strahlungsenergie; bei der Bestimmung
   der maßgeblichen Zeiten kann insbesondere an
   Tageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsen-
   preise angeknüpft werden,
2a. im Anwendungsbereich der Vergütung von
    Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, den
    die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber
    oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe
    zur Anlage verbrauchen, abweichend von § 33
    Absatz 2

   a) die zeitliche Geltung der Vergütung und die
      Vergütungsdauer,

   b) die Vergütungshöhe; hierbei kann auch die
      Unterscheidung nach Eigenverbrauchsan-
      teilen abweichend festgesetzt oder aufgeho-
      ben werden, und es können für verschiedene
      Bemessungsleistungen oder für Anlagen mit

      verschiedener installierter Leistung verschie-
      dene Vergütungen festgesetzt werden,
   c) Vergütungsvoraussetzungen, insbesondere

      technische Anforderungen an die Anlagen

      oder an die Messeinrichtungen sowie
      sonstige Anforderungen an die Erzeugung,

      Messung, Speicherung oder Nutzung des

      Stroms aus diesen Anlagen,

   d) den Nachweis der Voraussetzungen nach
      Buchstabe c,
3. für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g
   die Höhe der Managementprämie („PM“) abwei-
   chend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4
   oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für
   Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechts-
   verordnung direkt vermarktet wird, auch aus
   Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der
   Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in
   Anspruch genommen haben; hierbei können
   verschiedene Werte für verschiedene Energie-
   träger oder für Vermarktungen auf verschiede-

    nen Märkten oder auch negative Werte festge-
    setzt werden, und es kann festgesetzt werden,
    dass die Daten bei der Veröffentlichung nach
    § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit
    Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu
    berücksichtigen sind,
4. für die Flexibilitätsprämie nach § 33i oder § 66
   Absatz 1 Nummer 11:

    a) die Höhe und die Berechnung der zusätzlich
       bereitgestellten installierten Leistung für die
       bedarfsorientierte Erzeugung von Strom aus
       Biogas („PZusatz“) einschließlich des Korrek-
       turfaktors („fKor“) abweichend von Num-
       mer 2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hier-
       bei können auch verschiedene Werte für An-
       lagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach
       dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genom-
       men wurden, festgesetzt werden,
    b) die Höhe der Kapazitätskomponente („KK“)
       abweichend von Nummer 2.3 der Anlage 5
       zu diesem Gesetz; hierbei können auch ver-
       schiedene Werte für verschiedene Formen
       von Biomasse oder für Anlagen, die vor
       dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. De-
       zember 2011 in Betrieb genommen wurden,
       festgesetzt werden,
    c) die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie
       durch Anlagenbetreiberinnen und Anlagen-
       betreiber, die
       aa) ihren Strom abweichend von § 33i Ab-
           satz 1 Nummer 1 in anderen Formen
           des § 33b direkt vermarkten oder die
           die Vergütung nach § 16 in Anspruch
           nehmen oder

       bb) Strom aus anderen Formen von Bio-
           masse als Biogas erzeugen,

       jeweils einschließlich Anspruchsvorausset-
       zungen, Ausgestaltung und Abrechnungs-
       modalitäten, die von den Bestimmungen
       des § 33i oder der Anlage 5 zu diesem Ge-
       setz abweichen können,

5. im Anwendungsbereich des § 39

    a) abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraus-
       setzungen für die Verringerung der EEG-Um-
       lage, insbesondere abweichend von § 39

       Absatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen

       der von Elektrizitätsversorgungsunterneh-
       men an ihre Letztverbraucherinnen und

       Letztverbraucher gelieferte Strom mindes-

       tens Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein
       muss, damit die Verringerung der EEG-Um-
       lage in Anspruch genommen werden kann;
       hierbei können verschiedene Anteile für die
       einzelnen erneuerbaren Energien und Gru-
       bengas festgesetzt werden,
    b) den Nachweis der Voraussetzungen nach
       § 39 Absatz 1 Nummer 1,

6. zur weiteren Verbesserung der Integration des
   Stroms aus erneuerbaren Energien insbeson-
   dere:
    a) finanzielle Anreize für Anlagenbetreiberinnen
       und Anlagenbetreiber, Elektrizitätsversor-
BGBl. 2011, Seite 1658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1658
         gungsunternehmen, Netzbetreiber oder Drit-
         te, denen die Vermarktung der Strommengen
         auf Grund der Rechtsverordnung nach § 11
         Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusver-
         ordnung übertragen worden ist, für eine ver-
         besserte Markt-, System- oder Netzintegra-
         tion von Strom aus erneuerbaren Energien
         und Grubengas, insbesondere für eine be-
         darfsgerechte Einspeisung von Strom, der
         nach § 16 vergütet oder nach § 33a direkt
         vermarktet wird,
       b) die Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestal-
          tung und Abrechnungsmodalitäten der finan-
          ziellen Anreize nach Buchstabe a; hierbei
          kann auch geregelt werden,
         aa) unter welchen Voraussetzungen für die-
             sen Strom die Vergütung nach § 16 oder
             die Marktprämie nach § 33g ganz oder
             teilweise in Anspruch genommen wer-
             den kann,

         bb) unter welchen Voraussetzungen der
             Strom direkt vermarktet werden kann,
         cc) wie der Strom zu kennzeichnen ist, ins-
             besondere inwieweit hierbei Herkunfts-
             nachweise verwendet werden können,
         dd) dass von den Voraussetzungen für die
             Direktvermarktung nach Teil 3a abge-
             wichen werden kann,
  7. ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermitt-
     lung und Anwendung des Referenzertrages.

                         § 64g
                Gemeinsame Vorschriften
          für die Verordnungsermächtigungen

     (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund von den
  §§ 64a, 64b, 64c, 64d und 64f bedürfen der Zustim-
  mung des Bundestages. Abweichend von Satz 1
  bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b
  erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-
  nung nicht der Zustimmung des Bundestages,
  wenn die Änderungen der Umsetzung von verbind-
  lichen Beschlüssen der Europäischen Kommission
  nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18
  Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1
  bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie
  2009/28/EG dienen.
     (2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1
  der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann
  diese Zustimmung davon abhängig gemacht wer-
  den, dass dessen Änderungswünsche übernom-
  men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber
  die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung
  durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich
  der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungs-
  wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
  mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c
  und 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 seine Zustimmung
  zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
     (3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
  verordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e
  und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d
  und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmens-
  regelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bun-

desoberbehörde übertragen werden. Absatz 1
Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende
Anwendung.

                        § 65
                 Erfahrungsbericht

   Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz
und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember
2014 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbe-
richt vor.
                       § 65a

                 Monitoringbericht
   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregie-
rung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich
über den Ausbau der erneuerbaren Energien, die
Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die sich
daraus ergebenden Herausforderungen. Auf Grund-
lage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage
des Berichts des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bun-
desregierung dem Bundestag und legt erforderliche
Handlungsempfehlungen vor.

                        § 66
             Übergangsbestimmungen
  (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
2012 in Betrieb genommen worden sind, sind un-
beschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:

  1. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1
     müssen ab dem 1. Juli 2012 von Anlagenbetrei-
     berinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen
     zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
     lungsenergie mit einer installierten Leistung
     von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden;
     § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.
  2. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2
     Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014
     von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
     bern von Anlagen zur Erzeugung von Strom
     aus solarer Strahlungsenergie mit einer instal-
     lierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und
     höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden,
     die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb
     genommen worden sind; § 6 Absatz 3 ist anzu-
     wenden.
  3. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 4
     Satz 1 Nummer 2 müssen von Anlagenbe-
     treiberinnen und Anlagenbetreibern von An-
     lagen zur Stromerzeugung aus Biogas ab dem
     1. Januar 2014 eingehalten werden; dies gilt
     nicht für Anlagen, die die Voraussetzungen
     nach Nummer I.4 der Anlage 2 zu dem Erneuer-
     bare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember
     2011 geltenden Fassung erfüllen.
  4. Bei Verstößen gegen die Nummern 1 bis 3 ist
     § 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2011, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1659
5. § 11 ist entsprechend auf Anlagen anzuwen-
   den, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-
   nommen worden sind,
  a) wenn für diese Anlagen eine Verpflichtung
     zur Ausrüstung mit einer technischen oder
     betrieblichen Einrichtung nach § 6 Nummer 1
     Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Ge-
     setzes in der am 31. Dezember 2011 gelten-
     den Fassung bestand,

  b) sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit

     einer technischen Einrichtung zur Reduzie-

     rung der Einspeiseleistung ausgestattet sind

     oder

  c) sobald sie nach den Nummern 1 und 2 ver-
     pflichtet sind, die Anforderungen des § 6 Ab-
     satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 einzuhalten.
  § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit die Regelung
  einer Wasserkraftanlage wasserrechtlichen
  oder anderen rechtlichen Vorgaben widerspre-
  chen würde.

6. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2
   Satz 2 bis 4 ist ergänzend zu § 16 Absatz 1
   und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
   der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
   anzuwenden. Anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
   31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist § 17
   Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwen-
   den, dass an die Stelle des Vergütungsan-
   spruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
   die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung
   tritt.

7. Für Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Bio-
   masse ist anstelle der Nummer I.1 Buchstabe a
   der Anlage 1 zu dem Erneuerbare-Energien-Ge-
   setz in der am 31. Dezember 2011 geltenden
   Fassung ab dem 1. Mai 2012 die Nummer 1
   Buchstabe a der Anlage 1 zu diesem Gesetz
   anzuwenden.

8. Die Vergütung für Strom aus Windenergie-
   anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001
   und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genom-
   men worden sind, erhöht sich für die Dauer von
   fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde
   (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie in-
   folge einer Nachrüstung nach dem 1. Januar
   2012 und vor dem 1. Januar 2016 die Anforde-
   rungen der Systemdienstleistungsverordnung
   erstmals einhalten.

9. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
   Strom aus solarer Strahlungsenergie an oder
   auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die
   nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem
   1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden
   sind und die die Voraussetzungen des § 33 Ab-
   satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
   der jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
   der Anlage geltenden Fassung erfüllen, besteht
   ein Anspruch auf Vergütung des verbrauchten
   Stroms nur, soweit die Anlagenbetreiberin, der
   Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in un-
   mittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst

    verbrauchen, dies nachweisen und der Strom
    nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
10. Die §§ 33a bis 33g sind mit der Maßgabe anzu-
    wenden, dass bei der Berechnung der Markt-
    prämie nach § 33g der anzulegende Wert nach
    § 33h die Höhe der Vergütung in Cent pro Kilo-
    wattstunde ist, die für den direkt vermarkteten
    Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer
    Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für

    die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tat-

    sächlich in Anspruch genommen werden könn-

    te. § 17 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwen-

    den, dass an die Stelle des Vergütungsan-
    spruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
    die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung
    tritt. § 16 Absatz 5, die §§ 17 und 51 Absatz 2
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
    31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind ab
    dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.

11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung
    auf Grund von § 64f Nummer 4 auch auf Anla-
    gen zur Erzeugung von Strom aus Biogas an-
    zuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Be-
    trieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nur,
    wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten
    Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem
    Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach
    den Vergütungsbestimmungen des Erneuer-
    bare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige
    Anlage maßgeblichen Fassung besteht; im
    Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverord-
    nung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und
    die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden.

12. § 32 Absatz 3 findet auch Anwendung auf An-
    lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
    Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2012
    in Betrieb genommen worden sind.
13. § 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die
    vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
    worden sind, entsprechend anzuwenden.

   (2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die
1. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen
   worden sind und Altholz zur Stromerzeugung
   einsetzen oder

2. Pflanzenölmethylester zur Stromerzeugung ein-
   setzen und vor dem 27. Juni 2004 in Betrieb ge-
   nommen worden sind oder, sofern es sich um
   nach den Vorschriften des Bundes-Immissions-
   schutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anla-
   gen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in
   Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und
   zum Betrieb vor dem 27. Juni 2004 erteilt wurde,

gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezem-
ber 2011 geltenden Fassung.
   (3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,
ist Nummer I.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-
ber 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Januar
2012 nicht mehr anzuwenden.
BGBl. 2011, Seite 1660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1660
    (4) Für Strom aus Biomasseanlagen, die Biogas
  zur Stromerzeugung einsetzen, findet § 27 Absatz 5
  Nummer 1 keine Anwendung, soweit das Biogas

  aus Biogaserzeugungsanlagen stammt, die bereits

  vor dem 1. Januar 2012 Biogas erzeugt haben.

      (5) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von

  Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leis-

  tung von mehr als 500 Kilowatt und höchstens

  5 Megawatt, bei denen die Wasserkraftnutzung

  vor dem 1. Januar 2012 wasserrechtlich zugelassen

  worden ist und die vor dem 1. Januar 2014 in Be-

  trieb genommen werden, erhält die Anlagenbetrei-

  berin oder der Anlagenbetreiber abweichend von

  § 23 Absatz 1 und 2 die Vergütung nach § 23 Ab-

  satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in

  der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,

  wenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbe-
  treiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom
  aus dieser Anlage gezahlt hat.
       (6) Für Strom aus Anlagen, die

  1. Strom aus fester Biomasse erzeugen,

  2. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-
     nehmigungsbedürftig sind,

  3. vor dem 1. Januar 2012 nach dem Bundes-
     Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind
     und
  4. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen
     werden,
  erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbe-
  treiber abweichend von § 27 die Vergütung nach
  § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
  am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn
  sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber
  zum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser
  Anlage gezahlt hat.
    (7) Netzbetreiber dürfen im Rahmen des § 11
  Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
  satz 3 erst regeln, sobald eine Rechtsverordnung
  auf Grund von § 64f Nummer 1 ein pauschaliertes
  Verfahren zur Ermittlung der entgangenen Einnah-
  men festgelegt hat.

    (8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungs-

  unternehmen nach dem 31. Dezember 2011 und
  vor dem 1. Januar 2013 an Letztverbraucherinnen
  und Letztverbraucher liefern, findet § 39 mit der
  Maßgabe Anwendung, dass die Elektrizitätsversor-
  gungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen
  Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme
  der Verringerung der EEG-Umlage abweichend
  von § 39 Absatz 1 Nummer 2 bis zum 29. Februar
  2012 mitgeteilt haben müssen.

     (9) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundes-

  amt oder die auf Grund einer Rechtsverordnung

  gemäß § 64d Nummer 7 betraute oder beliehene

  juristische Person ein Herkunftsnachweisregister
  nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat,
  erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertra-
  gung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
  nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
  der am 30. April 2011 geltenden Fassung. Das Bun-
  desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
  torsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme

nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt.

  (10) § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzu-

wenden bei Strom, der vor dem 1. Januar 2013 er-

zeugt worden ist.

   (11) Der Vergütungsanspruch für Strom aus An-

lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-

lungsenergie auf Konversionsflächen im Sinne des

§ 32 Absatz 2 Nummer 2 besteht auch für Anlagen

auf den in § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a

und b genannten Flächen, wenn die sonstigen

Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 erfüllt, die

Anlagen vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genom-

men und der Beschluss über die Aufstellung oder

Änderung des Bebauungsplans vor dem 30. Juni

2011 gefasst worden sind.

  (12) § 57 gilt auch für Anwendungsfragen zu
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am
31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

  (13) § 41 findet für die Antragstellung im Jahr
2012 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Unternehmen, die für bestimmte Abnahmestel-
   len im Jahr 2012 erstmals Anträge stellen, weil
   sie auf Grund der Regelung in § 37 Absatz 3
   Nummer 2 erstmals zur Zahlung der EEG-Um-
   lage verpflichtet sind, werden von den Anforde-
   rungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
   stabe c befreit.
2. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von
   mindestens 10 Gigawattstunden gilt anstelle des
   § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Num-
   mer 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden
   Fassung.
   (13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für
selbständige Unternehmensteile, bei denen der An-
teil der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011
geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach
Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterent-
wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanis-
mus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
sung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt wor-

den ist.

   (14) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. August 2004
in Betrieb genommen worden sind, findet anstelle
von § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 § 23
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung Anwendung, wenn die
Modernisierung der Anlage vor dem 1. Januar 2014
abgeschlossen ist und die Anlagenbetreiberin oder

der Anlagenbetreiber dies verlangt, bevor der Netz-

betreiber erstmals die Vergütung nach § 23 Absatz 2

in Verbindung mit Absatz 1 gezahlt hat.

   (15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztver-
braucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren
Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen und nicht von einem Dritten bezogen
haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor
dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wur-
de, gilt für den Strom § 37 Absatz 6 in der am
BGBl. 2011, Seite 1661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1661
   31. Dezember 2011 geltenden Fassung anstelle des
   § 37 Absatz 3.

      (16) Die EEG-Umlage verringert sich unbescha-

   det des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunterneh-
   men, für die bereits vor dem 1. September 2011 die
   Pflicht zur Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 in
   Verbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-Energien-
   Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden
   Fassung verringert war, bei Strom, den sie vor dem
   1. Januar 2014 an Letztverbraucherinnen und Letzt-
   verbraucher liefern, in einem Kalendermonat auf
   Null, wenn

   1. mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an
      ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letzt-
      verbraucher liefern, in diesem Kalendermonat
      Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32
      und 33 ist; für die Berechnung dieser Strom-
      menge darf nur Strom aus erneuerbaren Ener-
      gien angerechnet werden, wenn

      a) für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1

         dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch

         nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 ver-

         ringert ist,

      b) der Strom

42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1

          aa) von den Letztverbraucherinnen und Letzt-
              verbrauchern in unmittelbarer räumlicher
              Nähe zur Anlage verbraucht wird oder

          bb) nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

       c) der Strom
          aa) nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet
              wird oder
          bb) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert
              und nicht tatsächlich nach § 8 abgenom-
              men oder nach Maßgabe des § 33 Ab-
              satz 2 verbraucht worden ist und

       d) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und An-
          lagenbetreiber nicht gegen § 33c Absatz 1
          verstoßen;
       bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen
       § 39 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 entspre-
       chend anzuwenden,
    2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem
       regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
       ber die Inanspruchnahme der Verringerung der

       EEG-Umlage vor Beginn des jeweils vorange-

       gangenen Kalendermonats übermittelt haben

       und

    3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4
       eingehalten werden.“

und 2 ersetzt:
                                             „Anlage 1
                                           Gasaufbereitungs-Bonus
   1. Anspruchsvoraussetzungen
       Der Anspruch auf den Gasaufbereitungs-Bonus nach

§ 27c Absatz 2 besteht für Strom, der in Anlagen mit
       einer Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, soweit das Gas nach § 27c Absatz 1
       eingespeist und vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen wird, dass
       folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
       a) Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,
       b) ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter
          Rohgas,
       c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder
          Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas
          Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher
oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder
fossiler Energie und
       d) eine Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von höchstens 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem
          Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde.
   2. Bonushöhe
       Der Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von
       a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas,
          wattstunde,
Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilo-
       b) 1 000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilo-
          wattstunde und
       c) 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilo-
          wattstunde.
       Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 entsprechend.
BGBl. 2011, Seite 1662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1662

  Anlage 2
                                     Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
  1. Voraussetzungen der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
       Strom wird in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2
       erzeugt, soweit
       a) es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und
       b) eine Wärmenutzung im Sinne der Nummer 3 (Positivliste) vorliegt oder
       c) die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärme-
          nutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
  2. Erforderliche Nachweise
       2.1 Die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe a ist dem Netzbetreiber nach den aner-
           kannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird
           vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirt-
           schaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen –
           Ermittlung des KWK-Stroms in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis
           muss durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer
           Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Anstelle des
           Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten
           Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen
           die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
       2.2 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b und c ist durch ein
           Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich
           Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbrin-
           gen.
  3. Positivliste
       Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b gelten:
       a) die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Num-
          mer 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadrat-
          meter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadrat-
          meter Nutzfläche im Jahr übersteigt,
       b) die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspei-
          sung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche
          Verluste von 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem
          Kalenderjahr anerkannt,
       c) die Nutzung als Prozesswärme für
         aa) industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20
             bis 10.23 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-
             setzes oder
         bb) die Trocknung von Holz zur stofflichen oder energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz von
             0,9 Kilowattstunden je Kilogramm Holz,
       d) die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Voraussetzungen nach Num-
          mer 1 Buchstabe c erfüllt werden,
       e) die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen pro Kalenderjahr:
         aa) Geflügelmast: 5 Kilowattstunden pro Tierplatz,
         bb) Sauenhaltung: 350 Kilowattstunden pro Tierplatz,
         cc) Ferkelaufzucht: 75 Kilowattstunden pro Tierplatz,
         dd) Schweinemast: 45 Kilowattstunden pro Tierplatz,
       f) die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Voraus-
          setzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,
       g) die Nutzung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärresten, die nach gelten-
          dem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen,
       h) die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung
          und
       i) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu erzeugen, insbesondere in
          Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen.
  4. Negativliste
       Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und c gelten:

BGBl. 2011, Seite 1663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1663

       a) die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand
          dieser Rechtsverordnung sind, mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer 3 Buchstabe d bis f erfasst
          werden, und
       b) die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe insbesondere für den Wärmeeigenbe-
          darf einsetzen.“
43. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:
   a) Nummer 6 wird aufgehoben.
   b) In Nummer 7 werden die Wörter „sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten
      Standort nach Nummer 6“ gestrichen.
   c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
      „8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsver-
          gütung ist die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die
          Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal er-
          bringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage
          nach § 11 sind nicht zu berücksichtigen.“
44. Der neuen Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt:
                                                                                                     „Anlage 4
                                             Höhe der Marktprämie
   1. Berechnung der Marktprämie
       1.1 Im Sinne dieser Anlage ist:
           – „MP“ die Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33g Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde,
           – „EV“ der anzulegende Wert nach § 33h in Cent pro Kilowattstunde,
           – „MW“ der jeweilige rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezi-
             fischen Marktwerts in Cent pro Kilowattstunde,
           – „PM“ die Prämie für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für
             die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das
             Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsäch-
             lichen Einspeisung von der Prognose (Managementprämie),
           – „RW“ der nach Nummer 2 berechnete energieträgerspezifische Referenzmarktwert in Cent pro Kilo-
             wattstunde.
       1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 33g („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und
           tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
                                                       MP = EV – RW
           Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner Null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit
           dem Wert Null festgesetzt.
   2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“
       2.1 Referenzmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
           Geothermie nach den §§ 23 bis 28
           2.1.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde
                 direkt vermarkteten Stroms aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
                 Geothermie wird nach der folgenden Formel berechnet:
                                              RWSteuerbare = MWEPEX – PM (Steuerbare)
                  Dabei ist „MWEPEX“ der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der
                  Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.
           2.1.2 „PM (Steuerbare)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei
                 Strom, der erzeugt wird
                  – im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde,
                  – im Jahr 2013: 0,275 Cent pro Kilowattstunde,
                  – im Jahr 2014: 0,25 Cent pro Kilowattstunde,
                  – ab dem Jahr 2015: 0,225 Cent pro Kilowattstunde.
       2.2 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach den §§ 29 und 30
           2.2.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde
                 direkt vermarkteten Stroms aus Windenergie im Sinne der §§ 29 und 30 wird nach der folgenden
                 Formel berechnet:
                                         RWWind Onshore = MWWind Onshore – PM (Wind Onshore)

BGBl. 2011, Seite 1664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1664

          2.2.2 „MWWind Onshore“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom im Sinne der
                §§ 29 und 30 am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowatt-
                stunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
                 2.2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stunden-
                         kontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in
                         dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 multipliziert.
                 2.2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
                 2.2.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat
                         erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30.
                 2.2.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 wird sowohl der nach
                         § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermark-
                         tete Strom berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2012 wird hierbei abweichend von
                         den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 auch Strom im Sinne des § 31 einberechnet.
                 2.2.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 nicht bis
                         zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung
                         nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-
                         Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.
          2.2.3 „PM (Wind Onshore)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3
                bei Strom, der erzeugt wird
                 – im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,
                 – im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,
                 – im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,
                 – ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.
       2.3 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach § 31
          2.3.1 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt wird, gilt Nummer 2.2
                entsprechend.
          2.3.2 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der nach dem 31. Dezember 2012 erzeugt wird, wird die Höhe
                des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde direkt ver-
                markteten Stroms nach der folgenden Formel berechnet:
                                         RWWind Offshore = MWWind Offshore – PM (Wind Offshore)
          2.3.3 „MWWind Offshore“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Offshore-
                Anlagen am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.
                Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
                 2.3.3.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stunden-
                         kontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in
                         dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen multipliziert.
                 2.3.3.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
                 2.3.3.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat
                         erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen.
                 2.3.3.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 wird sowohl der nach
                         § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermark-
                         tete Strom berücksichtigt.
                 2.3.3.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen nicht bis
                         zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung
                         nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-
                         Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.
          2.3.4 „PM (Wind Offshore)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3
                bei Strom, der erzeugt wird
                 – im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattsunde,
                 – im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,
                 – ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.
       2.4 Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33
          2.4.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde
                direkt vermarkteten Stroms aus solarer Strahlungsenergie wird nach der folgenden Formel be-
                rechnet:
                                                    RWSolar = MWSolar – PM (Solar)

BGBl. 2011, Seite 1665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1665

       2.4.2 „MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strah-
             lungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstun-
             de. Er wird wie folgt berechnet:
              2.4.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stunden-
                      kontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in
                      dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.
              2.4.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
              2.4.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat
                      erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie.
              2.4.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 wird sowohl der nach
                      § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermark-
                      tete Strom aus solarer Strahlungsenergie berücksichtigt.
              2.4.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie
                      nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Be-
                      rechnung nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der
                      Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.
       2.4.3 „PM (Solar)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei
             Strom, der erzeugt wird
              – im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,
              – im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,
              – im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,
              – ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.
3. Veröffentlichung der Berechnung
   3.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in
       einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenz-
       anlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie
       und aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffent-
       lichen.
   3.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
       Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende
       Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
       a) den Wert des Stundenkontraktes am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig
          aa) für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und
          bb) als tatsächlicher Monatsmittelwert („MWEPEX“),
       b) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in
          stündlicher Auflösung,
       c) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen
          (kumuliert) in stündlicher Auflösung,
       d) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie („MWWind Onshore“,
          ab 1. Januar 2013 zusätzlich: „MWWind Offshore“) auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der
          Nummern 2.1.2 und 2.3.3,
       e) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie
          („MWSolar“) auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummer 2.4.2 und
       f) den energieträgerspezifischen Referenzmarktwert („RW“) nach Nummer 2, jeweils gesondert nach
          den verschiedenen Energieträgern:
          aa) Wasserkraft,
          bb) Deponiegas,
          cc) Klärgas,
          dd) Grubengas,
          ee) Biomasse,
          ff) Geothermie,
          gg) Windenergie,
          hh) solare Strahlungsenergie;
          solange der Referenzmarktwert für die Energieträger nach den Doppelbuchstaben aa bis ff derselbe
          Wert ist, kann ein gemeinsamer Referenzmarktwert („RWSteuerbare“) veröffentlicht werden.

BGBl. 2011, Seite 1666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1666

       3.3 Die Daten nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b und c müssen den nach § 8 abgenommenen Strom
           berücksichtigen; ferner ist der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom zu
           berücksichtigen.
       3.4 Die Daten für Strom aus Windenergie nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b, d und f Doppelbuch-
           stabe gg sind ab 1. Januar 2013 jeweils gesondert für Strom im Sinne der §§ 29 und 30 und Strom im
           Sinne des § 31 auszuweisen.
       3.5 Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats
           verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie
           verfügbar sind. Soweit diese Daten bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht verfügbar sind, sind sie
           unter Berücksichtigung der Daten nach Nummer 3.1 zu berechnen und bis zu diesem Datum in nicht
           personenbezogener Form zu veröffentlichen.




  Anlage 5
                                            Höhe der Flexibilitätsprämie
  1. Begriffsbestimmungen
       Im Sinne dieser Anlage ist
       – „PBem“ die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr
         der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der
         Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitäts-
         prämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksich-
         tigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
       – „Pinst“ die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,
       – „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom
         in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
       – „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
       – „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und
         Kilowatt,
       – „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.
  2. Berechnung
       2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und
           tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

                                                         P Zusatz x KK x 100
                                                 FP =
                                                                         h
                                                           PBem x 8760 a
       2.2 „PZusatz“ wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach
           der folgenden Formel berechnet:
                                                PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)
           Dabei beträgt „fKor“ vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a
           – bei Biomethan: 1,6 und
           – bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.
           Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt
           – mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
           – mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er
             größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.
       2.3 „KK“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b
           130 Euro pro Kilowatt.“

BGBl. 2011, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1667
                       Artikel 2
                 Änderung der
        Verordnung zur Weiterentwicklung
    des bundesweiten Ausgleichsmechanismus

  Die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes-
weiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 2101) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „(AusglMechV)“
   durch die Wörter „(Ausgleichsmechanismusverord-
   nung – AusglMechV)“ ersetzt.

2. § 1 wird aufgehoben.
3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 2
                       Vermarktung

     Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach
  den §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Geset-
  zes vergüteten Strom nur am vortägigen oder unter-
  tägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie
  haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms
  die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
  Händlers anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben
  der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermark-
  tung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaf-
  fung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Über-
  mittlungspflichten einzuhalten.

                            §3

                       EEG-Umlage

    (1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die
  EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-
  Energien-Gesetzes transparent aus

  1. der Differenz zwischen den prognostizierten Ein-

     nahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das
     folgende Kalenderjahr und den prognostizierten
     Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalen-
     derjahr und

  2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen

     Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen
     Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Be-
     rechnung.

     (2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalender-
  jahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres
  auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetrei-
  ber in nicht personenbezogener Form zu veröffent-
  lichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und
  Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzuge-
  ben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-
  setzes gilt entsprechend.

       (3) Einnahmen sind
  1.    Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen
        Vermarktung nach § 2,

  2.    Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,

  2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2

      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die

      Saldierung nach § 35 Absatz 3 des Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetz-
      betreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

   3.    Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5,
   4.    Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichs-
         energie für den EEG-Bilanzkreis und

   5.    Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des
         Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6.
        (4) Ausgaben sind

   1.    Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Ab-
         satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

   1a. Zahlungen von Prämien nach § 33g oder § 33i
       oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-
       Gesetzes,
   2.    Rückzahlungen nach Absatz 6,
   3.    Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5,
   4.    notwendige Kosten für den untertägigen Aus-
         gleich,

   5.    notwendige Kosten aus der Abrechnung der
         Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,
   6.    notwendige Kosten für die Erstellung von vortä-
         gigen und untertägigen Prognosen sowie

   7.    notwendige Kosten für die Einrichtung und den
         Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Über-
         tragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anla-
         genregisters auf Grund einer Verordnung nach
         § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
         setzes verpflichtet worden sind.
      (5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und
   Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt

   für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über
   dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered
   Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld
   von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der
   Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer

   Laufzeit von einem Monat.

      (6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwi-
   schen den monatlichen Abschlagszahlungen nach
   § 37 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-
   setzes und der Endabrechnung nach § 48 Absatz 2

   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsan-
   sprüche, müssen diese bis zum 30. September des
   auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen

   werden.
     (7) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der
   Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prog-
   nose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1
   Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorse-
   hen. Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach
   Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.“

4. In § 4 werden die Wörter „European Energy Ex-
   change AG“ durch die Wörter „EPEX Spot SE“ er-
   setzt.
5. § 6 wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7

            Übermittlungs- und Veröffentlichungs-

           pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

     (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unver-
   züglich auf einer gemeinsamen Internetseite in ein-
BGBl. 2011, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1668
  heitlichem Format folgende Angaben in nicht per-
  sonenbezogener Form veröffentlichen:

  1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Ab-
     satz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten

     monatlichen und jährlichen Einnahmen und Aus-

     gaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der
     Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach
     vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzu-
     schlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach

     § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen, und

  2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse ver-
     markteten Strommengen aufgeschlüsselt nach
     den Technologiegruppen Wind, solare Strah-
     lungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem
     1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologie-
     gruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 29
     und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
     Strom nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Ge-
     setzes aufzuschlüsseln.
    (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner
  der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Num-
  mer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils
  aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des
  Vorjahres übermitteln.“

7. § 8 wird aufgehoben.

8. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10

                      Bilanz der

         Wälzung durch die Bundesnetzagentur

    Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben
  nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz
  und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener
  Form auf ihren Internetseiten.“

                       Artikel 3

                Änderung der

 Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

   Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die durch Arti-

kel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I

S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die
   Angabe „§ 16 oder § 35“ durch die Wörter „§ 16
   oder § 35 Absatz 1“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
     Wort „Daten“ die Wörter „ergänzend zu den
     Daten nach Nummer 3 der Anlage 4 zum Erneuer-
     bare-Energien-Gesetz“ und vor dem Wort „zu“ die
     Wörter „in nicht personenbezogener Form“ ein-
     gefügt.
  b) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

  c) Nummer 3 wird Nummer 2.

  d) Nummer 6 wird Nummer 3 und die Wörter „oder
     über den Abruf von EEG-Reserve“ gestrichen.

  e) Nummer 7 wird Nummer 4.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“
     durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17“ durch

     die Angabe „§ 33b“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“
     durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils
     die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2“ durch die
     Angabe „§ 7 Absatz 2“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflich-
     tet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, je-
     denfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjah-
     res, für das Vorjahr die Preise, Mengen und Stun-
     den des im börslichen Handel beschafften oder
     veräußerten Stroms zu übermitteln.“
5. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Ab-
   satz 4 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“
   ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Ab-
     satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 der
     Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes-

     weiten Ausgleichsmechanismus“ durch die Wör-

     ter „§ 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuer-
     bare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“
     durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3
     Nummer 1 und 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1

     und 2 sowie Absatz 7 wird jeweils die Angabe

     „§ 16 oder § 35“ durch die Wörter „§ 16 oder
     § 35 Absatz 1“ ersetzt.

  b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1“

     durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.

8. In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5
   Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1
   Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1
   in dem Satzteil vor Nummer 1, Nummer 4, 5, 6 und 7,
   Absatz 1a, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1, 2 und 3,
   Absatz 4 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Ab-
   satz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5
   Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und § 8 Absatz 5 Satz 1
   werden jeweils die Wörter „Verordnung zur Weiter-
   entwicklung des bundesweiten Ausgleichsmecha-
   nismus“ durch das Wort „Ausgleichsmechanismus-
   verordnung“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung der
         Systemdienstleistungsverordnung

  Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli
2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 1 der
BGBl. 2011, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1669
Verordnung vom 13. April 2011 (BGBl. I S. 638) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                   Anwendungsbereich

     Diese Verordnung regelt
   1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach
      § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
      und
   2. die Anforderungen an den Systemdienstleis-
      tungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der
      Nachweis zu führen ist.“

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „§ 29“ wird die Angabe „Abs. 2
      Satz 4“ gestrichen.

   b) Nach der Angabe „§ 30“ wird die Angabe „Satz 2“
      gestrichen.

   c) Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes, die“ werden die Wörter „nach dem 31. März
      2011“ gestrichen.
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „§ 29“ wird die Angabe „Abs. 2
      Satz 4“ gestrichen.

   b) Nach der Angabe „§ 30“ wird die Angabe „Satz 2“
      gestrichen.

   c) Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes, die“ werden die Wörter „nach dem 31. März
      2011“ gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

               Anschluss verschiedener
       Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt

      Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach
   § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen
   an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen
   werden, von denen mindestens eine bis zum
   31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und
   die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe
   der folgenden Anforderungen erfüllt werden:
   1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleis-
      tungsbereitstellung auch nach Maßgabe der An-

      lage 2 und

   2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstel-
      lung zur dynamischen Netzstützung nach Maß-
      gabe des TransmissionCodes 2007 auch an der
      Unterspannungsseite des Maschinentransforma-
      tors oder einem in der Wirkung vergleichbaren
      Bezugspunkt.“

5. In § 5 wird die Angabe „11. Juli 2009“ durch die An-

   gabe „31. Dezember 2011“, die Angabe „1. Januar

   2011“ durch die Angabe „1. Januar 2016“ und die
   Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 6“ durch die An-
   gabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                Übergangsbestimmungen

      (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
   2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die
   Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009
   (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 gel-
   tenden Fassung anzuwenden.
      (2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des
   § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes anzuwenden.“

                       Artikel 5

                   Änderung der
                Biomasseverordnung
   Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1234), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Au-
gust 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort „gelten,“ die Wörter
   „für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbe-
   zogene Vergütung in Anspruch genommen werden
   kann, welche energetischen Referenzwerte für die
   Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind,
   wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berech-
   nen ist,“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Bio-
      masse im Sinne dieser Verordnung:
      1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und
         -reinhaltung,

      2. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas,
         sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3
         Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Ge-
         wichtsprozent Klärschlamm eingesetzt wer-
         den.“

   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes“ die Wörter „vom 29. März
      2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004
      geltenden Fassung“ eingefügt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                           „§ 2a
          Energieerträge anerkannter Biomasse

      (1) Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene

   Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatz-
   stoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatz-
   stoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-Energien-
   Gesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe
   der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. Die Be-
   rechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung er-
   folgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein
   Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung

   besteht, anteilig anhand seines Anteils an der

   Stromerzeugung.

     (2) Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen
   Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne
BGBl. 2011, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1670
      der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der
      Stromerzeugung in der Anlage anhand seines Ener-
      gieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungs-
      klasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungs-
      klasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. Für je-
      den Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten
      Stromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatz-
      stoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1,
      Anlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multi-
      pliziert wird. Für die Berechnung des prozentualen
      Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der
      gesamten Stromerzeugung werden die Anteile der
      Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an
      der gesamten Stromerzeugung addiert und ins Ver-
      hältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Ein-
      satzstoffe an der gesamten Stromerzeugung ge-
      setzt. Die Multiplikation des prozentualen Anteils
      der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse
      mit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an
      der gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatz-
      stoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält.
      Einsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3
      zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeord-
      net werden können, gelten für die Ermittlung der
      prozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Strom-
      erzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser
      Verordnung. Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stütz-
      feuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der
      Stromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger
      Biomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen
      entsprechend ihres prozentualen Anteils an der
      übrigen Stromerzeugung zugerechnet.

          (3) Wird der Nachweis über den Energieertrag von
      Einsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder ther-
      mochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch
      Vorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstoff-
      lieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung
      folgende Informationen enthalten:
      1. den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes,
      2. den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N
         ermittelt hat,

      3. die Nummer des Prüfberichts,
      4. die Probennummer und

      5. das Datum der Probennahme.

      Außerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie
      des Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach
      DIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden.3)“

3
    ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH,
      10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der
      Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Herkunfts-
     bereichen“ die Wörter „einschließlich aus ge-
     mischten Siedlungsabfällen herausgelöste Bio-
     massefraktionen“ eingefügt.

  b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz“.
  c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

     „9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Arti-
         kel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)
         Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 21. Oktober 2009
         mit Hygienevorschriften für nicht für den
         menschlichen Verzehr bestimmte tierische
         Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
         14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie
         2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010,
         S. 33) geändert worden ist, soweit es sich
         a) um Material der Kategorie 1 gemäß Arti-
            kel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
            handelt,
         b) um Material der Kategorie 2 gemäß Arti-
            kel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
            mit Ausnahme von Gülle, von Magen und
            Darm getrenntem Magen- und Darminhalt
            und Kolostrum im Sinne der genannten
            Verordnung handelt,

         c) um Material der Kategorie 3 gemäß Arti-
            kel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
            mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen,
            Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pel-
            zen nach Artikel 10 Buchstaben b Unter-
            buchstaben iii bis v, h und n handelt, und
            dieses Material durch Verbrennen direkt
            als Abfall beseitigt wird, oder
         d) um Material der Kategorie 3 gemäß Arti-
            kel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
            handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für
            Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet
            wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige
            Verarbeitung hergestellt worden oder
            sonst entstanden sind,“.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 1671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1671
6. Nach § 6 werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt:

        „Anlage 1
(zu § 2a Absatz 2)
                                      Einsatzstoffe, die keinen Anspruch auf eine
                          einsatzstoffbezogene Vergütung begründen, und ihr Energieertrag

                               Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung

     1.   Altbrot
     2.   Backabfälle
     3.   Biertreber (frisch/abgepresst)
     4.   Buttermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)
     5.   Casein
     6.   Fettabscheiderinhalte
     7.   Flotatfette
     8.   Flotatschlamm
     9.   Frittierfette
    10.   Gemüse (aussortiert)
    11.   Gemüseabputz
    12.   Getreide (Ausputz)
    13.   Getreideabfälle
    14.   Getreideschlempe mit Ausnahme von Nummer 15
    15.   Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion
    16.   Getreidestaub
    17.   Glyzerin
    18.   Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege
    19.   Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert)
    20.   Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion
    21.   Kartoffeln (aussortiert)
    22.   Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt; nicht oder nicht mehr zum

          Verzehr geeignet)
    23.   Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion
    24.   Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion
    25.   Kartoffelschalen
    26.   Kartoffelschlempe mit Ausnahme von Nummer 27
    27.   Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion
    28.   Kleie
    29.   Labmolke eingedickt
    30.   Labmolke frisch
    31.   Mageninhalt (Schwein)
    32.   Magermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)
    33.   Magermilch trocken
    34.   Melasse aus der Rübenzuckerherstellung
    35.   Milch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)
    36.   Milchzucker
    37.   Milchzuckermelasse
     Energieertrag
  (Methanertrag in m3
pro Tonne Frischmasse)
         254
         344
          61
          32
         392
          15
          43
          81
         562
          40
          26
         254
         272
          22
          18
         172
         421
          43
          58
          11
          92

          66

           3
          61
          66
          18
          17
         270
          44
          18
          27
          33
         363
         166
          70
         378
          91
BGBl. 2011, Seite 1672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1672
                              Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung

   38.   Milchzuckermelasse proteinarm
   39.   Molke mit Ausnahme von Nummer 40
   40.   Molke teilentzuckert trocken
   41.   Obsttrester und Traubentrester (frisch/unbehandelt)
   42.   Panseninhalt
   43.   Quark (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)
   44.   Rapsextraktionsschrot
   45.   Rapskuchen
   46.   Rübenkleinteile (aus der Zuckerverarbeitung)
   47.   Sauermolke eingedickt
   48.   Sauermolke frisch
   49.   Schnittblumen (aussortiert)
   50.   Speisereste
   51.   Straßenbegleitgras
   52.   Tierblut
   53.   Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion
   54.   Zuckerrübenschnitzel
   55.   Für Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung, die weder in dieser Liste noch in
         genannt werden, ist folgender Energieertrag „E 0“ zu verwenden:

         110 m3 pro Tonne Frischmasse.

           Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung

                                        (technologieoffen)

   56.   Sägenebenprodukte

           Energieertrag
        (Methanertrag in m3
      pro Tonne Frischmasse)
                69
                18
               298
                49
                33
                92
               274
               317
                50
                42
                20
                55
                57
                43
                83
                64
                64
Anlage 2 oder in Anlage 3

            Energieertrag

   (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne

  Trockenmasse – absolut trocken)
                19
   57.   Für sonstige Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung aus Holz, die
         weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, kann die Anlagenbetreiberin
         oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H 0“ verwenden:

         17,2 GJ pro Tonne Frischmasse
   58.   Für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, für die kein unterer Heiz-
         wert Hi,N vorhanden ist, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Heizwert Hi,N gemäß
         DIN EN 14918 (2010:04) bestimmen lassen. Sofern nicht für alle zur Stromerzeugung aus Feststoffver-
         brennung oder aus thermochemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe ein unterer Heizwert Hi,N
         angegeben werden kann, entfällt für alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die einsatzstoff-
         bezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
  Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung
  mern 56 bis 58 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.

der Werte nach den Num-
BGBl. 2011, Seite 1673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1673
               Anlage 2
(zu § 2a Absatz 1 und 2)
                      Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag

                                  Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung

   1.   Corn-Cob-Mix (CCM)
   2.   Futterrübe
   3.   Futterrübenblatt
   4.   Getreide (Ganzpflanze)*)
   5.   Getreidekorn
   6.   Gras einschließlich Ackergras
   7.   Grünroggen (Ganzpflanze)*)
   8.   Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)*)
   9.   Kartoffelkraut
  10.   Körnermais
  11.   Lieschkolbenschrot
  12.   Mais (Ganzpflanze)*)
  13.   Sonnenblume (Ganzpflanze)*)
  14.   Sorghum (Ganzpflanze)*)
  15.   Sudangras
  16.   Weidelgras
  17.   Zuckerrüben
  18.   Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe
  19.   Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in
          Energieertrag
       (Methanertrag in m3
     pro Tonne Frischmasse)
              242
               52
               38
              103
              320
              100
               72
               63
               30
              324
              148
              106
               67
               80
               80
               79
               75
               46
landwirtschaftlichen, forst-
        wirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Kon-
        servierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen
        wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag „E I“ zu verwenden:
        50 m3 pro Tonne Frischmasse.

*) Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate.

           Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung

                                        (technologieoffen)

  20.   Getreide (Ganzpflanze)
  21.   Gras einschließlich Ackergras
  22.   Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Num-
        mer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger
        Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und
        höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder
        im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung
        dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind,
        einschließlich Rinde.
  23.   Miscanthus
  24.   Rinde
  25.   Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das
        X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten
        Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stock-
        holzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines
        vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln.

          Energieertrag

 (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne

Trockenmasse – absolut trocken)
             16,5
             16,1

             18,6

             17,7
             19,1

             19
BGBl. 2011, Seite 1674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1674


                                                                                              Energieertrag
           Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
                                                                                     (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
                                        (technologieoffen)
                                                                                    Trockenmasse – absolut trocken)

   26.   Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Ver-
         gasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die
         keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbe-
         reitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin
         oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H I“ verwenden:

         6,2 GJ pro Tonne Frischmasse.

  Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
  mern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.

BGBl. 2011, Seite 1675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1675
               Anlage 3
(zu § 2a Absatz 1 und 2)
                 Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag

                          Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung

 1.   Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wild-

      blumenaufwuchs
 2.   Durchwachsene Silphie
 3.   Geflügelmist, Geflügeltrockenkot
 4.   Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)
 5.   Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als
      Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen
      anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes
      und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
      dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps

      oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Gar-
      ten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flug-
      hafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
      zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras
      gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland.
 6.   Leguminosen-Gemenge
 7.   Lupine
 8.   Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)
 9.   Pferdemist
10.   Phacelia
11.   Rinderfestmist
12.   Rindergülle
13.   Schafmist, Ziegenmist
14.   Schweinefestmist
15.   Schweinegülle
16.   Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Ge-
      treide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt

      (Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Neben-
      ernteprodukt vom Korn separiert vorliegt.
17.   Winterrübsen

        Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung

                                     (technologieoffen)

18.   Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die
      KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in
      Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks
      angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von
      mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde.

19.   Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vor-
      rangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Land-

      schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B.
      Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle.

20.   Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Land-
      schaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5
      insbesondere Garten- und Parkabfälle.
         Energieertrag
      (Methanertrag in m3
    pro Tonne Frischmasse)

              72

              67
              82
              86

              43

              79
              80
              79
              35
              80
              53
              17
              59
              45
              12

             161

              70

          Energieertrag

 (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne

Trockenmasse – absolut trocken)

              18,6

              19

              19
BGBl. 2011, Seite 1676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1676


                                                                                             Energieertrag
          Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
                                                                                    (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
                                       (technologieoffen)
                                                                                   Trockenmasse – absolut trocken)
   21.   Stroh im Sinne der Nummer 16                                                            17,6
  Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
  mern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach
  DIN EN 14918 bestimmen lassen.“

BGBl. 2011, Seite 1677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1677
                         Artikel 6
                  Änderung der
     Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
  Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember
   2011 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. De-
   zember 2011 geltenden Fassung“ eingefügt.

3. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden in dem Satzteil vor

   Nummer 1 nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-

   Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2011

   geltenden Fassung“ eingefügt.

4. In § 65 werden in Satz 1 nach den Wörtern „nach
   § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes“ und in Satz 2 nach den Wörtern
   „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ jeweils die Wörter
   „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung“

   eingefügt.
5. § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsbe-
   richten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach
   Absatz 1.“
6. Nach § 73 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines
   auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Ge-
   setzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anla-
   genregister nach § 61 erforderlich ist, darf die zustän-
   dige Behörde Informationen an die in einer Rechtsver-
   ordnung auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Ener-

   gien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln.“

                         Artikel 7
                  Änderung des
       Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Buchstabe a wird wie
   folgt gefasst:

   „a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in
       der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
       sung,“.
2. Nummer II.1 Buchstabe c der Anlage wird wie folgt
   geändert:
   a) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden
      die Wörter „auf Erdgasqualität aufbereitet und“
      durch die Wörter „aufbereitet und in das Erdgas-
      netz“ ersetzt.
   b) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Num-
      mer I.1“ durch die Angabe „Nummer 1“ und wer-
      den die Wörter „12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“
      durch die Wörter „28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634)“
      ersetzt.

                       Artikel 8
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes

  § 117a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe
   „§ 33a“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
   solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von

   den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich

   zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung

   im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage,

   wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst
   in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und inner-
   halb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermo-
   naten in Betrieb genommen worden sind.“

                       Artikel 9

                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung

   § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzent-
geltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2011
(BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„1. nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ver-
    gütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder
    Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
    direkt vermarktet wird oder“.

                       Artikel 10

                   Änderung der
            Stromnetzzugangsverordnung
   In § 11 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, werden
die Wörter „Energien nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz“ durch die Wörter „Energien, die nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach
§ 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt ver-
marktet werden,“ ersetzt.

                       Artikel 11
                   Änderung des
          Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
   In § 2 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1554) geändert worden ist, werden die Wörter „dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet“ durch die Wör-
ter „§ 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet
oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Num-
mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt ver-
marktet“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1678
                     Artikel 12
            Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Erneuer-

bare-Energien-Gesetzes in der vom 1. Januar 2012 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                      Artikel 13
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am 1. Januar 2012 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 33 tritt am 1. September 2011
in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                              Berlin, den 28. Juli 2011
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister
l a M e r k e l
                       für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                      Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1634. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8fc0090cae0011f2….