Gesetze / Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrEV§ 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/28#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a oder c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/28#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 26.29 Nummer 6 Buchstabe b die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, oder mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.
Änderungsverlauf
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01.09.2024 in Kraft
§ 28 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 253)
BGBl. 2024 I Nr. 253
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01.05.2024 in Kraft
§ 28 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100; 2024 I Nr. 115)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 28 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2948)
BGBl. 2016 I S. 2948
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 28 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2948)
BGBl. 2016 I S. 2948
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