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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2948

BGBl. 2016 I S. 2948 · 94.400 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2948
                                                  Dritte Verordnung
                                 zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
                                   und sonstiger schifffahrtsrechtlicher
Vorschriften1
                                                          Vom 16. Dezember 2016

     Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4, 6 und 6a in
  Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2
  des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
  S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Arti-
  kel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab-
  satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1
  Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes
  vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3
  Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des
  Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)
  eingefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 18 Nummer 3 und Nummer 5 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
  S. 1217) geändert worden sind, in Verbindung mit
  § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
  vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
  Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
  S. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbin-
  dung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1
  Buchstabe a und b und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3
  Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
  2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5
  zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3
  Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ge-
  ändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1
  Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Ab-
  satz 1 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 und 5
  Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
  S. 1217) geändert worden sind, in Verbindung mit
  § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
  vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
  Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
  S. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und
  Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 3e
  Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 des Binnenschiff-
  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
    tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der

  denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313
  Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2
  und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Geset-
  zes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3
  Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ein-
  gefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 18 Nummer 3 und 5 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geän-
  dert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
  2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
  vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bun-
  desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales,
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, auch
  in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
  2016 (BGBl. I S. 1489) das Bundesministerium für
  Verkehr und digitale Infrastruktur:

                     Artikel 1

            Änderung der
 Binnenschiffsuntersuchungsordnung
   Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-
kel 2 § 2 der Verordnung vom 29. November 2016
(BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
         „(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung
      und Baumusterprüfung von Kompassen und
      Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III
      § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für
      solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist
      das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
      graphie in Hamburg.“

   b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
         „(12) Zuständige Behörde im Sinne des An-
      hangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zustän-
      dige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.“
 2. In § 8 werden die Wörter „nach Maßgabe des Ab-
    satzes 2“ gestrichen.
 3. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden nach den
      Wörtern „Prüfungen von“ die Wörter „Druck-

      behältern nach Anhang II § 8.01,“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 12
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241         und Absatz 5 Nummer 5 wird jeweils das Wort
    vom 17.9.2015, S. 1).
„Einsatzzeit“ durch das Wort „Fahrzeit“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2949
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
         eingefügt:

         „13. die vorgeschriebene Besatzung nach
              Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in
              Verbindung mit Nummer 3, und in Ver-
              bindung mit Nummer 4 und Anhang XI
              § 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung
              mit Nummer 3, und in Verbindung mit
              Nummer 5 während der Fahrt ständig
              an Bord ist,“.

     bb) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden
         die Nummern 14 und 15.
  d) In Absatz 4 Nummer 11 werden nach den Wörtern
     „Prüfbescheinigung für die“ die Wörter „Druck-
     behälter nach Anhang II § 8.01,“ eingefügt.

  e) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach der Angabe „Anhang II“ werden die
         Wörter „§ 8.01 Nummer 2 Satz 4“ und ein
         Komma eingefügt.

     bb) Nach den Wörtern „§ 9.01 Nummer 2 Satz 1“
         wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 20
     wird jeweils das Wort „Einsatzzeit“ durch das
     Wort „Fahrzeit“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Num-
         mer 12“ die Angabe „oder 13“ eingefügt.
     bb) In Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 13“
         durch die Angabe „Nummer 14“ ersetzt.
     cc) In Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 14“
         durch die Angabe „Nummer 15“ ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19
                         Normen

    DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Ver-
  ordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag
  GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen
  Patent- und Markenamt in München archivmäßig
  gesichert hinterlegt.“
6. Anhang I wird wie folgt geändert:

  a) In Abschnitt „Zone 2-See“ wird die Position
     „Elbe“ wie folgt gefasst:
      „Elbe             Von der unteren Grenze des
                        Hamburger Hafens bis zur
      (außer Mühlenber-
                        Verbindungslinie zwischen
      ger Loch, Ruthen-
                        der Kugelbake bei Döse
      strom sowie be-
                        und der westlichen Kante
      stimmte Neben-
                        des Deichs des Friedrichs-
      elben, die der
                        koogs (Dieksand)“.
      Zone 2-Binnen zu-
      geordnet sind)

  b) Der Abschnitt „Zone 2-Binnen“ wird wie folgt ge-
     ändert:

      aa) Nach der Position „Schwinge“ wird folgende
          Position „Ruthenstrom“ eingefügt:

          „Ruthenstrom      Von km 3,75 bis zur Mün-
                            dung in die Elbe“.

      bb) Die Position „Nebenelben“ wird wie folgt ge-
          fasst:

          „Nebenelben:

          – Hahnöfer        Begrenzt durch die Ver-
            Nebenelbe       längerung der Elbkilo-
                            metrierung von km 635,00
                            und km 644,00
          – Lühesander      Begrenzt durch die Ver-
            Süderelbe       längerung der Elbkilo-
                            metrierung von km 646,50
                            und km 650,50

          – Bütztflether    Von km 0,69 bis zur Mün-
            Süderelbe       dung in die Elbe

          – Haseldorfer     Begrenzt durch die Ver-
            Binnenelbe      längerung der Elbkilo-
                            metrierung von km 653,00
                            und km 658,00

          – Pagensander Begrenzt durch die Ver-
            Nebenelbe   längerung der Elbkilo-
                        metrierung von km 659,00
                        und km 664,00

          – Schwarz-     Begrenzt durch die Ver-
            tonnensander längerung der Elbkilo-
            Nebenelbe    metrierung von km 661,00
                         und km 670,00
          – Wisch-          Von km 8,03 bis zur Mün-
            hafener         dung in die Elbe
            Süderelbe
          – Glückstädter    Begrenzt durch die Ver-
            Nebenelbe       längerung der Elbkilo-
                            metrierung von km 672,00
                            und km 676,00“.

      cc) Die Position „Kleiner Jasmunder Bodden“
          wird aufgehoben.

7. Anhang II wird wie folgt geändert:
   a) § 1.01 Nummer 82 wird wie folgt gefasst:
      „82. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine
           Klassifikationsgesellschaft, die von allen
           Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt
           ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV)
           und Lloyd’s Register of Shipping (LR);“.
   b) § 5.01 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5.01

                         Allgemeines

      1. Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu

         bestimmt sind, geschleppt zu werden, müs-

         sen den besonderen Anforderungen der Un-

         tersuchungskommission an die Fahr- und
         Manövriereigenschaften entsprechen.
      2. Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände
         müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen.“
BGBl. 2016, Seite 2950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2950
  c) In § 15.15 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort
     „Schwimmwasserlinie“ durch das Wort „Wasser-
     linie“ ersetzt.
  d) In § 22a.05 Nummer 1 Buchstabe d werden die
     Wörter „Anhangs XI § 2.09 Nummer 1.1“ durch die
     Wörter „Anhangs XI § 2.01 Nummer 1.1“ ersetzt.
8. Anhang III § 6.02 Nummer 5 wie folgt gefasst:
  „5. Die Regulierung und Kompensierung durch eine
      anerkannte Person (Regulierer) eines Mitglied-
      staates der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-
      nisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt.“
9. Anhang X wird wie folgt geändert:
  a) § 1.01 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Per-
           sonen gebaute, offene Fähre, die durch Mus-
           kelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann – zur
           Beherrschung besonderer Betriebslagen – ein
           Hilfsantrieb installiert sein;“.
  b) § 1.02 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

           aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
                „d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12
                    können durch mindestens zwei ge-
                    genüberliegende Landeklappen er-
                    setzt werden, wenn diese geeignet
                    sind, die Aufgabe der Landstege zu
                    erfüllen; bei Personenfähren genügt
                    eine Landeklappe.“
           bbb) In Buchstabe f werden die Wörter „so-
                wie Kahnfähren“ gestrichen.
       bb) Folgende Nummern 10 und 11 werden ange-
           fügt:

           „10. Auf Personenfähren, die für die Beför-

                derung von bis zu 12 Fahrgästen zu-

                gelassen sind und deren Länge 15 m
                nicht überschreitet, können folgende
                Erleichterungen angewendet werden:
                a) aus Anhang II gelten nicht:
                   aa) § 15.08 Nummer 4 bis 6 und
                       Nummer 9,

                   bb) § 15.09 Nummer 1 Satz 1 und
                       Nummer 11,

                   cc) § 15.12 Nummer 1 bis 8,
                b) aus Anhang X:
                   § 2.02 Nummer 8.
           11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren
               gelten anstelle der Nummern 1 bis 10

               folgende Anforderungen:

                a) Für alle Kahnfähren und Kahnseil-

                   fähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Num-

                   mer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2,

                   §§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1
                   jedoch nur sinngemäß.

                b) Für alle Kahnfähren und Kahnseil-
                   fähren aus Anhang II:
                   aa) Kapitel 3 sinngemäß,
                   bb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei
                       eine Handlenzpumpe oder ein
                       Schöpfgefäß ausreicht,

             cc) Kapitel 9 sinngemäß,
             dd) § 10.01, wobei ein Anker mit
                 25 kg und eine Ankerkette oder
                 ein Ankerseil von 30 m ausreicht
                 und soweit Anhang X § 2.06
                 Nummer 2 nicht zutrifft,
             ee) § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buch-
                 stabe b, wobei ein Behälter aus-
                 reicht,
             ff) § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a,
                 c und e bis h,
             gg) § 10.05 Nummer 2,
             hh) § 15.01 Nummer 2,
             ii)   § 15.06 Nummer 10 sinngemäß,

             jj)   § 15.09 Nummer 1, wobei zwei
                   Rettungsringe ausreichen,
             kk) § 15.09 Nummer 4, 8 und 9.
          c) Für alle Kahnfähren und Kahnseil-
             fähren muss für alle Fahrgäste fest-
             eingebautes Sitzmobiliar vorhanden
             sein.
          d) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren
             mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor
             gelten zusätzlich aus Anhang II fol-
             gende Anforderungen:

             aa) Kapitel 8 und 8a sinngemäß,
             bb) § 10.03, wobei ein Feuerlöscher
                 ausreicht.
          e) Die Untersuchungskommission kann
             für alle Kahnfähren und Kahnseil-
             fähren insbesondere zur Berücksich-
             tigung besonderer örtlicher oder bau-

             licher Gegebenheiten zusätzliche An-

             forderungen stellen.“

c) In § 2.02 wird die Nummer 8 durch folgende
   Nummern 8 und 9 ersetzt:
  „8. Für Personenfähren für die Beförderung von
      bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m
      nicht überschreitet, müssen im symmetrisch
      gefluteten Zustand folgende Kriterien durch
      eine Berechnung nachgewiesen werden:

     a) die Fähre darf maximal bis zur Tauch-
        grenze eintauchen und
     b) die verbleibende metazentrische Höhe
        GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
     Der erforderliche Restauftrieb ist durch

     a) die geeignete Wahl des Materials des

        Schiffskörpers,

     b) Auftriebskörper aus geschlossenzelligem

        Schaum, die fest mit dem Rumpf verbun-

        den sind,

     c) örtliche Unterteilungen, die wasserdichte
        Teilräume bilden,

     d) einen 1-Abteilungsstatus nach Anhang II
        § 15.03 Nummer 9 oder
     e) eine Kombination aus den genannten
        Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d
     zu gewährleisten.
BGBl. 2016, Seite 2951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2951
  9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt
     als Nachweis für die:
      a) Intaktstabilität; ein Belastungsversuch, wo-
         bei dieser mit dem halben Gewicht der
         höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und
         bei der ungünstigsten Füllung der Brenn-
         stoff- und Wasserbehälter durchzuführen
         ist. Die Fahrgäste sind dabei als stehend
         anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit
         wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste
         verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei
         darf ein Krängungswinkel von 7° nicht
         überschritten sowie ein Restfreibord und
         ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in
         Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und
         Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden.

      b) Leckstabilität; ein rechnerischer Nachweis,
         wobei bei voller Beladung und Flutung der
         Fähre ein Reserveauftrieb von 100 Newton
         je Person und eine stabile aufrechte

         Schwimmlage verbleiben muss, bei der die

         verbleibende metazentrische Höhe GMR
         0,10 m nicht unterschritten werden darf.“

d) § 2.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit
      einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vor-
      triebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsan-

      trieb zur Beherrschung besonderer Betriebs-
      lagen ist vorzuhalten.“
e) § 5.06 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
  „3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich
      gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel
      vorhanden, müssen diese stets frei auf-

      schwimmbar gelagert sein.
  4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume,

     so müssen mindestens 30 vom Hundert der

     Rettungswesten in der offenen Plicht griff-
     bereit gelagert sein.“

f) § 5.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II
      § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b
      Doppelbuchstabe bb bis ee (Behälter) und
      nach Anhang II § 10.02 Nummer 2 Buch-
      stabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse
      nicht an Bord zu haben.“

g) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechne-
  risch nach Maßgabe der Anforderungen der
  Verordnung über Sportboote und Wassermotor-
  räder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03
  Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit § 15.15
  Nummer 1 nachzuweisen.“

h) § 9.14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 1 und 2
  Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa sowie
  Nummer 2 Buchstabe a bis c und e bis i ist an-
  zuwenden.“
i) In § 9.16 wird dem Wortlaut der Nummer 1
   folgender Satz vorangestellt:

      „Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzu-
      wenden:“.
   j) In § 10.02 Buchstabe a werden nach den Wör-
      tern „im Sinne des“ die Wörter „§ 5 Absatz 1 in
      Verbindung mit Absatz 5 und des“ eingefügt.
10. Anhang XI wird wie folgt geändert:
   a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe
      zu § 3.08 folgende Angaben zu den §§ 3.08a
      und 3.08b eingefügt:

      „3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren
      3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren“.
   b) § 3.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung
          von nicht mehr als zwölf Fahrgästen ver-
          wendet werden, gilt für die Fahrt auf dem
          Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-
          Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b
          und § 3.12 entsprechend.“

   c) Nach § 3.08 werden folgende §§ 3.08a und 3.08b

      eingefügt:

                          „§ 3.08a
           Mindestbesatzung auf Personenfähren

      1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre
         beträgt:

                   Zulässige Anzahl
          Stufe                          Besatzung
                    der Fahrgäste
            1          bis 35         Fährführer     1
            2        36 – 250         Fährführer     1
                     Personen         Fährjunge      1
            3                         Fährführer     1
                     251 – 600
                     Personen         Fährgehilfe    1

            4                         Fährführer     1
                    601 – 1 000       Fährgehilfe    1

                     Personen
                                      Fährjunge      1

            5                         Fährführer     1
                     über 1 000       Fährgehilfe    2
                      Personen
                                      Fährjunge      1

      2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Min-
         destbesatzung setzt die Ausrüstung nach
         Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anfor-
         derungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt
         nicht für eine seil- oder kettengebundene

         Fähre oder eine Kahnfähre.
      3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für
         eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fähr-
         jungen vermindert werden, wenn

         a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen
            10 Minuten nicht übersteigt,
         b) die Fähre neben den Anforderungen
            nach Nummer 2 über eine betriebssichere
            Sprechfunkanlage verfügt und
         c) sichergestellt ist, dass das Festmachen an
            der Fährstelle kein Verlassen des Steuer-
            standes erfordert.
         Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptan-
         triebsmaschine, muss der Anker bei schlech-
BGBl. 2016, Seite 2952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2952
         ter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom
         Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
       4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1,
          auch in Verbindung mit Satz 2, genannten
          Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die
          Mindestbesatzung nach der nächsthöheren
          Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich
          die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

                             § 3.08b
            Mindestbesatzung von Wagenfähren

       1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre be-
          trägt:
                  Zulässige Tragfähigkeit
          Stufe        oder Anzahl             Besatzung
                      der Fahrgäste

            1           bis 45 t            Fährführer     1

                   bis 250 Personen         Fährjunge      1

            2           bis 135 t           Fährführer     1
                   bis 250 Personen         Fährjunge      1

            3          bis 270 t     Fährführer            1
                  251 – 600 Personen Fährgehilfe           1
            4                          Fährführer          1
                     mehr als 270 t
                                       Fährgehilfe         1
                  601 – 1 000 Personen
                                       Fährjunge           1

            5                               Fährführer     1
                     mehr als 270 t   Fährgehilfe          2
                  über 1 000 Personen
                                      Fährjunge            1

         Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die
         Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Trag-
         fähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu
         bestimmen.
       2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindest-
          besatzung setzt die Ausrüstung nach Stan-
          dard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderun-
          gen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht
          für eine seil- oder kettengebundene Fähre.
          Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem
          über eine Vorrichtung verfügen, durch die das
          Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne
          Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

       3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für
          eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fähr-
          jungen vermindert werden, wenn
         a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen
            10 Minuten nicht übersteigt,

         b) die Fähre neben den Anforderungen
            nach Nummer 2 über eine betriebssichere
            Sprechfunkanlage verfügt und
         c) sichergestellt ist, dass das Festmachen
            der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen
            des Steuerstandes erfordert.
       4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Vo-
          raussetzungen müssen bei einer Fähre der Stu-
          fen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume
          vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient wer-
          den können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5
          muss über mindestens zwei getrennte Ma-

         schinenräume verfügen. Die Generaldirektion
         Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von
         Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrich-
         tungen von Landeklappen und Schlagbäumen
         zulassen, wenn eine Einrichtung für interne
         Sprechverbindungen zwischen Steuerstand
         und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
      5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1,
         auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3
         sowie Nummer 4 genannten Voraussetzun-
         gen nicht, ist die Mindestbesatzung nach
         der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere
         Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5
         erhöht sich die Mindestbesatzung um einen
         Fährgehilfen.“
   d) § 3.09 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3.09

                   Sonstige Wasserfahrzeuge

         Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für
      Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b
      fallen, die erforderliche Besatzung, die sich
      während der Fahrt an Bord befinden muss, unter
      Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrich-
      tung und Zweckbestimmung, fest.“
   e) In § 3.12 Nummer 2 werden die Wörter „ein
      Fahrgastschiff“ durch die Wörter „Fahrgast-

      schiffe und Fähren“ ersetzt.

11. Anhang XII wird wie folgt geändert:
   a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe
      für Artikel 6 folgende Angaben angefügt:

      „Anlage 1 Motorparameterprotokoll
      Anlage 2     Dienstanweisungen, die zusätzlich zu
                   den Dienstanweisungen nach An-
                   hang II Anlage Q nur für Fahrzeuge
                   mit Gemeinschaftszeugnis gelten“.
   b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In der Tabelle Nummer 1 werden die Zeilen 15
          bis 17 wie folgt gefasst:

           „„Der Großbuchsta- „Der Kleinbuchsta-
           be „R“, gefolgt“   be „e“, gefolgt“
           „R 4*I*“                 „e 4*I*“

           „R 1*II*“                „e 1*II*““.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe an-
              zuwenden, dass die Nummern 4 und 82
              in folgender Fassung anzuwenden sind:

              4.      „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See-
                      schifffahrt zugelassen ist;
              82. „anerkannte Klassifikationsgesell-
                  schaft“ eine nach Anhang VII aner-
                  kannte Klassifikationsgesellschaft;“.
   c) In der Tabelle zu Artikel 3 Nummer 2 Satz 1 ist
      bei den Angaben zu Kapitel 14a in der Spalte
      „Inkrafttreten“ die Angabe „1.12.2011“ durch
      die Angabe „1.12.2013“ zu ersetzen.
   d) In Artikel 5 § 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die
      Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 2953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2953

e) In der Tabelle zu Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu Anhang II § 11.02 Nummer 4 und § 11.04
   Nummer 1 und 2 wie folgt gefasst:

   „11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
                Gangborden und anderen Arbeitsbereichen rung des Gemeinschaftszeugnisses nach
                                                        dem 1.1.2020
                  Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen        N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
                                                                  rung des Gemeinschaftszeugnisses nach
                                                                  dem 1.1.2020
   11.04    Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords                     N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
                                                                  rung des Gemeinschaftszeugnisses nach
                                                                  dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als
                                                                  7,30 m Breite
            Nr. 2 Gangbordgeländer auf Schiffen mit L < 55 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
                  und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff     rung des Gemeinschaftszeugnisses nach
                                                             dem 1.1.2020“.

f) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                     „Anlage 2

                                         Dienstanweisungen,
                              die zusätzlich zu den Dienstanweisungen
             nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten

                                            Inhaltsverzeichnis

  Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge

                                       Dienstanweisung Nummer 27
                                               Sportfahrzeuge
                                       (Anhang II § 21.01 Nummer 2
                  in Verbindung mit §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)

  1. Allgemeine Ausführungen
     Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verord-
     nung über Sportboote und Wassermotorräder. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
     Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wasser-
     motorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für
     Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII
     dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte
     Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund ver-
     schiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.01 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der
     vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Anhang II § 21.01 aufgeführten Bestimmungen
     hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend
     abgedeckt sind.
  2. Bestimmungen in Anhang II § 21.01, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und
     Wassermotorräder abgedeckt sind
     Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist,
     darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für
     Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Be-
     stimmungen von Anhang II § 21.01 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte
     Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungs-
     kommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden,
     und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen
     vorhanden sind:

     – § 7.02:             DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht),
     – § 8.05 Nummer 5: DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen),
     – § 8.08 Nummer 2: DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen),
     – § 8.10:             DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe).“

BGBl. 2016, Seite 2954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2954

                                                            Artikel 2
                                                          Änderung
                          s o n s t i g e r s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n

                                                                 §1
                                                Änderung der
                       Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) § 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s,
  Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06
  Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 – soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Samm-
  lung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind – gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein
  Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 wird die Nummer 3 durch die folgenden Nummern 3 bis 3b ersetzt:
       „3. entgegen § 1.07 Nummer 3 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
       3a. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs
           oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
       3b. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Stabilität eines Fahrzeugs, das
           Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,“.
  b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:
       „2. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das
           tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
       2a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das zur Beförderung von
           Fahrgästen bestimmt ist, anordnet oder zulässt,
       2b. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
           dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
       2c. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
           obwohl der dort genannte Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann,“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
       „a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4
           bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch
           in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
       b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3
          oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,“.
  b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
       „a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4
           bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch
           in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
       b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3
          oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,“.
4. In § 8 Nummer 12 wird nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5“ ein Komma eingefügt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Nummer 13 durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:
       „13. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig einge-
            schaltet ist,
       14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen
           Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
       15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 4.07
           Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist oder
       16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1
           genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden
           ist, zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.“

BGBl. 2016, Seite 2955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2955

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
     cc) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:
         „3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm
             geführte Fahrzeug
             a) mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
             b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informations-
                modus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
             c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis
                Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
         4. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Inland
            AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften
            entspricht,
         5. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass die in § 4.07
            Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in
            § 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig
            aktualisiert werden oder
         6. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe b in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall die Sprech-
            funkanlage nicht auf Empfang schaltet.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
     cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
         „5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zu-
             lässt, obwohl das Fahrzeug
             a) nicht mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
             b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Infor-
                mationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
             c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrs-
                kreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder
         6. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zu-
            lässt, obwohl das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils
            genannten Vorschriften nicht entspricht.“

                                                        §2
                                                Änderung der
                                      Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 45 der Ver-
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
                                                        „Kapitel 4
                                           Schallzeichen der Fahrzeuge;
                                  Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.
   b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

                                                      „Abschnitt III
                                         Informations- und Navigationsgeräte“.
   c) Die Angabe zu § 4.07 wird wie folgt gefasst:
      „4.07 Inland AIS und Inland ECDIS“.
   d) Folgende Angabe wird angefügt:
      „Anlage 9    Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
                   Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem
                   Fahrzeug“.“

BGBl. 2016, Seite 2956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2956

2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 47 wird die folgende Nummer 48 eingefügt:
       „48. „Inland ECDIS Gerät“ ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den
            zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;“.
  b) Die bisherigen Nummern 48 bis 53 werden die Nummern 49 bis 54.
3. § 1.07 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffs-
           führer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und
           Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe
           eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an
           Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem
           die Stabilitätsunterlagen nach Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung mitführen.
           Eine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das
           Fahrzeug in seiner Breite
          a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage
             Containern beladen ist oder
          b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens
             zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.“
  b) Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
  c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
       „6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
          a) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
          b) die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,“.
  d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
       „7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder
           zulassen, wenn
          a) das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
          b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahr-
             tauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,
          c) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und
          d) der Nachweis nach Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 auf Verlangen erbracht werden kann.“
4. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s wird wie folgt gefasst:
  „s) bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitäts-
      unterlagen des Fahrzeugs, einschließlich des Ergebnisses der Stabilitätsprüfung und des aktuellen Stau-
      plans; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt
      werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;“.
5. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
                                                         „Kapitel 4
                                             Schallzeichen der Fahrzeuge;
                                    Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.
6. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt III
                                          Informations- und Navigationsgeräte“.
7. § 4.07 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 4.07
                                             Inland AIS und Inland ECDIS
     Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal,
  Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle,
  Elbe-Seiten-Kanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und
  Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Saar
  von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 einschließlich Ruhlebener
  Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlot-
  tenburger Verbindungskanal, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20
  bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost,
  Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS
  und Inland ECDIS:

BGBl. 2016, Seite 2957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2957

        1. Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsunter-
           suchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die
           Sätze 1 und 2 gelten nicht für
           a) ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die
              Hauptantriebskraft stellt,
           b) ein Kleinfahrzeug,
           c) einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
           d) ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb,
           e) eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05
              Nummer 3 befreit ist.
        2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem
           Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht,
           a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt
              sind, gewährt hat,
           b) für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben
              gefährden würde.
           Ein Fahrzeug nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a muss ein an Bord vorhandenes Inland AIS Gerät aus-
           schalten, solange das Fahrzeug Teil des Verbandes ist.
        3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland
           ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät
           verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen
           Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektro-
           nische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013
           der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektro-
           nischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)
           gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013
           S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand
           sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Fähre.
        4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnen-
           schifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
           a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
           b) Schiffsname;
           c) Schiffstyp oder Verbandsgattung;
           d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die
              IMO Nummer;
           e) Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
           f) Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
           g) Position im Kartenstandard WGS 84;
           h) Geschwindigkeit über Grund;
           i) Kurs über Grund;
           j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
           k) Navigationsstatus nach Anlage 9;
           l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.
        5. Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
           a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
           b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
           c) Verbandsgattung;
           d) Navigationsstatus nach Anlage 9;
           e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.
        6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der
           Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der
           Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen
           Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen
           Norm IEC 62287-1 und 22 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in
2
    Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

BGBl. 2016, Seite 2958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2958

        einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeit-
        punkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
   7. Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten
      nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
   8. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen
      und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
   9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
      haben jeweils sicherzustellen, dass
        a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
        b) die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahr-
           zeugs oder Verbandes entsprechen,
        c) das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und
        d) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem
           Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt
           wird.
  10. Der Schiffsführer hat
        a) sicherzustellen, dass
           aa) das von ihm geführte Fahrzeug
                aaa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
                bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informations-
                     modus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und
                ccc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis
                     Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
           bb) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften
               entspricht und
           cc) die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5
               genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden
               und
        b) in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten.
  11. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder
      zulassen, wenn
        a) das Fahrzeug
           aa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
           bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus,
               das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und
           cc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff
               ausgerüstet ist und
        b) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften
           entspricht.“
8. In § 6.04 Nummer 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „die der Bergfahrer an sie gerichtet hat“ durch die Wörter
   „die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat“ ersetzt.
9. § 15.02 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 werden jeweils die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel
     Ruhrort unter die Marke 290 sinkt“ durch die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
     unter die Marke 298 sinkt“ ersetzt.
  b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
       „1.2.2   km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)
                a)   Fahrzeug                                                       135,00    11,45     3,00
                b)   Verband                                                        186,50    11,45     3,00
                –    die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
                a)   bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
                b)   bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
                c)   bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
                d)   bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,
                um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –“.

BGBl. 2016, Seite 2959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2959
   c) In den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden jeweils die Wörter „wenn

der Wasserstand des Rheins am Pegel
      Wesel unter die Marke 200 sinkt“ durch die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel
      unter die Marke 222 sinkt“ ersetzt.
10. § 15.29 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
      „aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach
            1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1,
§ 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,
            jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder
            Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und
            Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach
            1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in
1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2,
Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die
            zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2
            Satz 2, und“.
   b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
      „aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
           1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,
           jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und
           Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit
           Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2,
           1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die
           zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1,
           Satz 2, und“.
auch in Verbindung mit Nummer 2
11. In § 21.02 Nummer 1.5.2 wird die Angabe „km 0,00“ durch die Angabe „km 0,07“ ersetzt.
12. In § 24.02 Nummer 1.2 Satz 4 und Nummer 1.3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
    „Satz 3“ ersetzt.
13. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird in den Angaben

zu dem Tafelzeichen B.11 in den Buchstaben a
    und b jeweils die Angabe „§ 4.05 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 4.05 Nummer 6“ ersetzt.
14. Folgende Anlage 9 wird angefügt:

„Anlage 9
                              Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
                                    Erläuterungen des „Navigationsstatus“
                      und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“

   1. Navigationsstatus

                  0             under way using engine

                  1             at anchor

                  2             not under command

                  3             restricted manoeuvrability

                  4             constrained by her draught

                  5             moored

                  6             aground

                  7             engaged in fishing

                  8             under way sailing

               9 bis 13         reserved for future uses

                  14            AIS-SART (active)

                  15            not defined

in Fahrt mit Motorkraft

vor Anker

manövrierunfähig

manövrierbehindert

durch Tiefgang beschränkt

festgemacht

auf Grund

beim Fischfang

in Fahrt unter Segel

reserviert für künftige Nutzung

AIS-SART (aktiv)

nicht definiert
BGBl. 2016, Seite 2960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2960

   2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
       Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
       Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                            Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug




                           Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband“.

                                                      §3
                                               Änderung der
                                     Donauschifffahrtspolizeiverordnung
   Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
       bb) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 15a bis 15d eingefügt:
          „15a. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig
                eingeschaltet ist,
          15b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät
               eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes
               entsprechen,
          15c. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in
               § 10.09 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist,
          15d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 10.09 Nummer 3
               Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät
               verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrts-
               karte genutzt wird oder,“.
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

BGBl. 2016, Seite 2961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2961

         bbb) Nach dem Buchstaben f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:
              „g) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
              h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland
                 ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,
              i)   das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage
                   für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,“.
         ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe j.
     bb) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
         „24a. entgegen § 10.09 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
               zeitig übermittelt oder entgegen § 10.09 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen
               nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,“.
  c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
     bb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f bis h eingefügt:
         „f) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
         g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät
            im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,
         h) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den
            Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,“.
     cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe i.
2. Die Anlage A wird wie folgt geändert:
  a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
     aa) Den Angaben zu Kapitel 10 wird folgende Angabe angefügt:
         „10.09 Inland AIS und Inland ECDIS“.
     bb) Folgende Angabe wird angefügt:
         „Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
                    Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf
                    dem Fahrzeug“.“
  b) Dem Kapitel 10 wird folgender § 10.09 angefügt:
                                                       „§ 10.09
                                            Inland AIS und Inland ECDIS
     1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffs-
        untersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand
        sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
        a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die
           Hauptantriebskraft stellt,
        b) Kleinfahrzeuge,
        c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
        d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
     2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem
        Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
        Satz 1 gilt nicht,
        a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich ge-
           trennt sind, gewährt hat,
        b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben
           gefährden würde.
        Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte aus-
        schalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbandes sind.
     3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland
        ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät
        verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen
        Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektro-
        nische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013
        der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektro-
        nischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)

BGBl. 2016, Seite 2962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2962

            gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013
            S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand
            sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren.

        4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der
           Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:

            a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);

            b) Schiffsname;

            c) Schiffstyp oder Verbandsgattung;

            d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde,
               die IMO Nummer;

            e) Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;

            f) Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;

            g) Position im Kartenstandard WGS 84;

            h) Geschwindigkeit über Grund;

            i) Kurs über Grund;

            j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;

            k) Navigationsstatus nach Anlage 11;

            l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.

        5. Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:

            a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;

            b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;

            c) Verbandsgattung;

            d) Navigationsstatus nach Anlage 11;

            e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.

        6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der
           Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der
           Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen
           Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen
           Norm IEC 62287-1 und 23 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in
           einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeit-
           punkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

        7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die
           Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

        8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen
           und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

        9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
           haben jeweils sicherzustellen, dass

            a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,

            b) die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des
               Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

            c) das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und

            d) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem
               Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt
               wird.“
3
    Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

BGBl. 2016, Seite 2963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2963
c) Folgende Anlage 11 wird angefügt:

„Anlage 11
                         Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
                               Erläuterungen des „Navigationsstatus“
                 und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
  1. Navigationsstatus

                0             under way using engine

                1             at anchor

                2             not under command

                3             restricted manoeuvrability

                4             constrained by her draught

                5             moored

                6             aground

                7             engaged in fishing

                8             under way sailing

             9 bis 13         reserved for future uses

               14             AIS-SART (active)

               15             not defined

  2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
     Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer
     Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

      in Fahrt mit Motorkraft

      vor Anker

      manövrierunfähig

      manövrierbehindert

      durch Tiefgang beschränkt

      festgemacht

      auf Grund

      beim Fischfang

      in Fahrt unter Segel

      reserviert für künftige Nutzung

      AIS-SART (aktiv)

      nicht definiert

Genauigkeit von 1 m eingeben.
                          Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug

                         Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D

Werten für einen Verband“.
BGBl. 2016, Seite 2964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2964

                                                             §4
                                                    Änderung der
                                            Binnenschifferpatentverordnung
  Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 111 des
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse F wie folgt gefasst:

       Klasse      Fahrzeugart und -größe         Wasserstraßen der Zonen                  Befähigungszeugnis
       „F          Fähren                         1 bis 4, die im Fährführerschein ein-    Fährführerschein“.
                                                  getragen sind; ausgenommen:
                                                  Flensburger Förde, Kieler Förde,
                                                  Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
                                                  Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im
                                                  Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs-
                                                  untersuchungsordnung gehört,
                                                  Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke
                                                  in Bremen, Jade, Ems unterhalb des
                                                  Emdener Hafens

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Fahrerlaubnisse
       der Klasse(n)              schließen ein   die Klasse(n)
       A                                          B bis F                        F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
       B                                          C2, D2 bis F                   F bezogen auf die Zonen 3 und 4
       C1                                         C2, D1 bis F                   F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
       C2                                         D2 bis F                       F bezogen auf die Zonen 3 und 4
       D1, D2                                     E.“

2. § 10 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
  „3a. der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschi-
       nenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Verein-
       barung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) ver-
       fügen;“.
3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und
   Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-
   tion“ ersetzt.
4. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach drei Monaten“ durch die Wörter „nach zwei Monaten“ ersetzt.
5. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur
  Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war.“
6. § 24 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit
      einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug
      geführt hat,“.
7. § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24
  Absatz 2.“
8. § 28 Absatz 3 wird aufgehoben.
9. Die Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst:

BGBl. 2016, Seite 2965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2965

                                                                                            „Anlage 1

                                    Muster des Schifferpatentes
                                (85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
                                   entsprechend ISO-Norm 78.10)




SCHIFFERPATENT                                        BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT                                    Generaldirektion Wasserstraßen
A/B                                                                           und Schifffahrt

 1. xxx

 2. xxx
                                                                (Bundesadler)
 3. 01.01.1960 -D- Duisburg

 4. 02.01.1998

 7. ###                                                    6.


 8. AB
                                                                  (Lichtbild)
 9. R, Tonnen, kW, > 1 600

10. 31.12.2009

11.
                                                           5. xxx




       SCHIFFERPATENT FÜR DEN BINNENSCHIFFSGÜTER- UND -PERSONENVERKEHR

 1. Name des Inhabers
 2. Vorname(n)
 3. Geburtsdatum und -ort
 4. Ausstellungsdatum des Patentes
 5. Ausstellungsnummer
 6. Lichtbild des Inhabers
 7. Unterschrift des Inhabers
 8. A Alle Wasserstraßen außer dem Rhein
      B Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein
 9. – R (Radar)
      – Klasse und Tragfähigkeit des Schiffes, für die das Patent gilt (Tonnen, kW, mehr als
        1 600 Fahrgäste)
10. Ungültigkeitsdatum
11. Vermerk(e)
      Einschränkungen
      Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis

BGBl. 2016, Seite 2966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2966

  Anlage 2

                                          Muster des Schifferpatentes C
                                       (85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
                                          entsprechend ISO-Norm 78.10)




       SCHIFFERPATENT                                         BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
       FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT                                     Generaldirektion Wasserstraßen
       C1/C2                                                                          und Schifffahrt

        1. xxx

        2. xxx
                                                                         (Bundesadler)
        3. 01.01.1960 -D- Duisburg

        4. 02.01.1998

        7. ###                                                      6.


        8. C1C2
                                                                           (Lichtbild)
        9. R, < 35 m, ≤ 12

       10. 31.12.2009

       11.
                                                                    5. xxx




                SCHIFFERPATENT FÜR DEN BINNENSCHIFFSGÜTER- UND -PERSONENVERKEHR

        1. Name des Inhabers
        2. Vorname(n)
        3. Geburtsdatum und -ort
        4. Ausstellungsdatum des Patentes
        5. Ausstellungsnummer
        6. Lichtbild des Inhabers
        7. Unterschrift des Inhabers
        8. C1 Alle Wasserstraßen außer dem Rhein
              C2 Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein
        9. – R (Radar)
              – Fahrzeuge mit weniger als 35 m Länge, nicht mehr als 12 Fahrgäste
       10. Ungültigkeitsdatum
       11. Vermerk(e)
              Einschränkungen
              Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis

BGBl. 2016, Seite 2967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2967

                                                                                                Anlage 3

                                Muster des Feuerlöschbootpatentes D
                                 (85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
                                    entsprechend ISO-Norm 78.10)




FEUERLÖSCHBOOTPATENT                                  BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
D1/D2                                                        Generaldirektion Wasserstraßen
                                                                              und Schifffahrt

 1. xxx

 2. xxx
                                                                (Bundesadler)
 3. 01.01.1960 -D- Duisburg

 4. 02.01.1998

 7. ###                                                    6.


 8. D1D2
                                                                  (Lichtbild)
 9. R, F

10. 31.12.2009

11.
                                                           5. xxx




                                   FEUERLÖSCHBOOTPATENT

 1. Name des Inhabers
 2. Vorname(n)
 3. Geburtsdatum und -ort
 4. Ausstellungsdatum des Patentes
 5. Ausstellungsnummer
 6. Lichtbild des Inhabers
 7. Unterschrift des Inhabers
 8. D1 Alle Wasserstraßen außer dem Rhein
      D2 Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein
 9. – R (Radar)
      – F (Feuerlöschboote und Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes)
10. Ungültigkeitsdatum
11. Vermerk(e)
      Einschränkungen
      Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis

BGBl. 2016, Seite 2968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2968

  Anlage 4

                                           Muster Sportschifferzeugnis
                                       (85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
                                          entsprechend ISO-Norm 78.10)




       SPORTSCHIFFERZEUGNIS                                     BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
       E                                                             Generaldirektion Wasserstraßen
                                                                                      und Schifffahrt

        1. xxx

        2. xxx
                                                                         (Bundesadler)
        3. 01.01.1960 -D- Duisburg

        4. 02.01.1998

        7. ###                                                      6.


        8. E
                                                                           (Lichtbild)
        9. R, Tonnen, kW, > 1 600

       10. 31.12.2009

       11.
                                                                    5. xxx




                                           SPORTSCHIFFERZEUGNIS

        1. Name des Inhabers
        2. Vorname(n)
        3. Geburtsdatum und -ort
        4. Ausstellungsdatum des Patentes
        5. Ausstellungsnummer
        6. Lichtbild des Inhabers
        7. Unterschrift des Inhabers
        8. E Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein
        9. – R (Radar)
              – S (Sportfahrzeuge mit weniger als 25 m Länge)
       10. Ungültigkeitsdatum
       11. Vermerk(e)
              Einschränkungen
              Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis

BGBl. 2016, Seite 2969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2969

                                                                                              Anlage 5

                                      Muster Fährführerschein
                                (85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,
                                   entsprechend ISO-Norm 78.10)




FÄHRFÜHRERSCHEIN                                      BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
F                                                          Generaldirektion Wasserstraßen
                                                                            und Schifffahrt

 1. xxx

 2. xxx
                                                               (Bundesadler)
 3. 01.01.1960 -D- Duisburg

 4. 02.01.1998

 7. ###                                                   6.


 8. F, Strom, -km
                                                                 (Lichtbild)
 9. R

10. 31.12.2009

11.
                                                          5. xxx




                                     FÄHRFÜHRERSCHEIN

 1. Name des Inhabers
 2. Vorname(n)
 3. Geburtsdatum und -ort
 4. Ausstellungsdatum des Patentes
 5. Ausstellungsnummer
 6. Lichtbild des Inhabers
 7. Unterschrift des Inhabers
 8. F Die eingetragene Fährstrecke
 9. – R (Radar)
      – Fähren
10. Ungültigkeitsdatum
11. Vermerk(e)
      Einschränkungen
      Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis

BGBl. 2016, Seite 2970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2970
  Anlage 6

                                                   Muster

       Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . .    .
                                 (Name)

       geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       geboren in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       ist Inhaber des Schifferpatentes
       „A/B/C1/C2/D1/D2/E/F“
       für die Bundeswasserstraße

       1. Wasserstraße xxx
          für den Streckenabschnitt
          von km …              bis km …

       2. Wasserstraße xxx
          für den Streckenabschnitt
          von km …              bis km …

       3. Wasserstraße xxx
          für den Streckenabschnitt
          von km …              bis km …

vorläufiges Patent/Fährführerschein

                 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

                                             (Bundesadler)

                   Vorläufiges Patent/Fährführerschein

                                                  Nr. xxx

               Gilt nur in Verbindung
               mit der den Inhaber ausweisenden
               gültigen Identifikationskarte
               (Personalausweis/Reisepass)
               mit der Nummer xxx

. . . . . . . . . . . . . . . . . Dieses vorläufige Befähigungszeugnis gilt bis
       (Vorname)                  zum Erhalt des Zeugnisses für die o. a. Fahr-
                                  erlaubnis, jedoch nicht länger als drei Monate
. . . . . . . . . . . . . . . nach seinem Ausstellungsdatum.
. . . . . . . . . . . . . . . . .

               Auflagen

               • ...............................................
               • ...............................................

               .................................................
               (Ort und Datum der Ausstellung)
   (Siegel)

               Generaldirektion Wasserstraßen
               und Schifffahrt
   (Siegel)

               Im Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   (Siegel)                                  (Name, Unterschrift, Siegel)
BGBl. 2016, Seite 2971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2971
Anlage 7
                                                                Muster Streckenkundezeugnis

Dieses Streckenzeugnis gilt nur in Verbindung
mit dem auf den gleichen Namen lautenden
Rheinpatent                               vom . . . . . . . . . . . .
                                          Nr. . . . . . . . . . . . .
Schifferpatent „A/B“                      vom . . . . . . . . . . . .
                                          Nr. . . . . . . . . . . . .
Donaukapitänspatent vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schifferausweis/
Schifferpatent C1/C2
Sportschifferzeugnis                      vom . . . . . . . . . . . .
                                          Nr. . . . . . . . . . . . .
Fährführerschein                          vom . . . . . . . . . . . .
                                          Nr. . . . . . . . . . . . .
Befähigungszeugnis anderer Art
 .....................
(Bezeichnung)          vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                        BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

. . . . . . . .
. . . . . . . . . .                            (Bundesadler)
. . . . . . . .
. . . . . . . . . .

                                         Streckenzeugnis
. . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . . . .

                                                    Nr. xxx
                       Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die darin genannte Fahrzeugart und -größe.

Herr/
Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                             (Vor- und Familienname)

geboren am/in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.................................................
erhält die Erlaubnis zur Fahrt auf folgenden
Wasserstraßen der Zone 3 und 4 (§ 7 Absatz 2,
§ 9 und Anlage 9 der Binnenschifferpatent-
verordnung):
1. Wasserstraße xxx
      von km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . .
      (Ort und Datum) (Siegel)

2. Wasserstraße xxx

. . . . .

                                                  (Lichtbild)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                       (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)

  .................................................
   von km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . (Ort und Datum der Ausstellung)
      (Ort und Datum der Erweiterung) (Siegel)

3. Wasserstraße xxx
Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt
   von km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . Im Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      (Ort und Datum der Erweiterung) (Siegel)
(Name, Unterschrift, Siegel)
BGBl. 2016, Seite 2972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2972
  Anlage 8
                                                                         Muster Donaukapitänspatent

                           Erweiterungen/Extensions
       Die Fahrerlaubnis ist erweitert worden:
       La validité du présent certificat a été étendue:
       1. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
          von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .
          .............................................
             (Ort und Datum der Erweiterung)/
             (Lieu et date de l’extension)
                                                                        (Siegel/cachet)
       2. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
          von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .
          .............................................
             (Ort und Datum der Erweiterung)/
             (Lieu et date de l’extension)
                                                                        (Siegel/cachet)
       3. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
          von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .
          .............................................
             (Ort und Datum der Erweiterung)/
             (Lieu et date de l’extension)
                                                                        (Siegel/cachet)
       4. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
          von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .
          .............................................
             (Ort und Datum der Erweiterung)/
             (Lieu et date de l’extension)
                                                                        (Siegel/cachet)

       Herr/

 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D’ALLEMAGNE

           (Bundesadler)

       Donaukapitänspatent

            CERTIFICAT
      de conducteur de bateau
           sur le Danube

              Nr. xxx
       Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                       (Vor- und Familienname)/(Prénom et nom)
       .................................................
               (geboren am/in)/(Lieu et date de naissance)

       erhält die Erlaubnis zur Fahrt (§ 8 Absatz 2 der
       Binnenschifferpatentverordnung) auf der:
       est autorisé(e) conformément aux règles relatives
       à la délivrance des certificats de conducteur de
       bateau arrêtées par les autorités compétentes . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       de la République fédérale d’Allemagne compte
       tenu des dispositions des «Recommandations
       sur les prescriptions relatives à la délivrance des . . . . . . . . . . . . . . .
       certificats de bateau de navigation intérieure
       sur le Danube» à la Commission du Danube, a
       conduire des bateaux sur le

       Donau/Danube
       von/du km . . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . . . .

       (Siegel/Cachet) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                      (Ort und Datum der Ausstellung)/
                                         (Lieu et date de délivrance)
       Amtliche Vermerke/observations:
       •
       •

                        (Lichtbild)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)/
                  (Signature du titulaire)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            (Ort und Datum der Ausstellung)/
               (Lieu et date de délivrance)

  Generaldirektion Wasserstraßen
  und Schifffahrt

  Im Auftrag/
. par ordre    .....................................
                      (Name, Unterschrift, Siegel)/
                        (nom, signature, cachet)

                                                                      “.
BGBl. 2016, Seite 2973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2973

                                                       §5
                                                  Änderung der
                                           Wassermotorräder-Verordnung
  Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 40 der Ver-
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. Wanderfahrt:
         eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte
         des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden.“
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen
             Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten,“.
     bb) In Nummer 3 wird das Wort „Rettungseinsätze“ durch das Wort „Einsätze“ ersetzt.
  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn
     a) ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird,
     b) eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen
        Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt
        wird.“
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „DIN EN 393“ durch die Wörter „DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998,
     oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006,“ ersetzt.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 2
     genannten DIN-Normen sind“ ersetzt.

                                                       §6
                                                 Änderung der
                              Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
   Nach § 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
durch Artikel 43 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird folgender § 2a
eingefügt:

                                                      „§ 2a
                                                Rechtsverordnung
                                       mit vorübergehender Geltungsdauer
  Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchs-
zwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von
drei Jahren zu treffen.“

                                                       §7
                                                  Änderung der
                                              Talsperrenverordnung
  § 24 Absatz 6 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die durch Artikel 74 § 1 der Ver-
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

BGBl. 2016, Seite 2974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2974

                                                  Artikel 3
                          Aufhebung von Rechtsvorschriften
              Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
           1. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
              schiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
              vom 27. März 2015 (VkBl. S. 311),
           2. die Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
              schiffsuntersuchungsordnung vom 30. September 2015 (VkBl. S. 705).

                                                  Artikel 4
                                              Inkrafttreten
              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


              Berlin, den 16. Dezember 2016

                                       Der Bundesminister
                         f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                              A. Dobrindt

                              Die Bundesministerin
               für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                               Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2948. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efd21b52f89484c6….