Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 65 Durchführung der Prüfung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/65?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/65?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Im Auftrag der zuständigen Behörde können die zusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden besonderen Anforderungen von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg durchgeführt werden. Die Aufsicht obliegt der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/65?asof=2022-10-01#abs-3 (3) (weggefallen)

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