Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige

Stand: 07.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/64#abs-1 (1) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinenkundige, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/64#abs-2 (2) Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3 verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/64#abs-3 (3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach § 20 und die Identität nachweist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/64#abs-4 (4) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

§ 63 § 65