Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 65 Durchführung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/65?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/65?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Im Auftrag der zuständigen Behörde können die zusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden besonderen Anforderungen von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg durchgeführt werden. Die Aufsicht obliegt der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/65?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach Absatz 1 entspricht.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 65 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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