Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige

Bund3 Fassungen

Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

←§ 52 →§ 54