Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige

Bund3 Fassungen

Lehrgänge für Maschinenkundige kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zulassen. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

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