Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/40?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/40?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12. Bezieht sich die Fährschifferprüfung auf eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, ist die Prüfung durch besondere maritime Fragen zur Fährstelle zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/40?asof=2021-12-07#abs-3 (3) In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/40?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/40?asof=2021-12-07#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der Prüfung zum Unionspatent umfasst. Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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