Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
Stand: 01.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/89#abs-1 (1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/89#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.