Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
Stand: 31.12.2025
Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Änderungsverlauf
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17.12.2025 Ausfertigung
§ 141 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 381)
BGBl. 2025 I Nr. 381
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 141 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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