Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 141 Anwendung der Verordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/141?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme der §§ 4, 47, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 Absatz 2, §§ 69, 76, 77, 89 und 90 und der Anlagen 7, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 30 und 31 ab dem 18. Januar 2022 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/141?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die §§ 4, 47, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 Absatz 2, §§ 69, 76, 77, 89 und 90 und die Anlagen 7, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 30 und 31 sind ab dem 7. Dezember 2021 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 141 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.