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# § 141 BinSchPersV — Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

Binnenschiffspersonalverordnung  
Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

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Zitiervorschlag: § 141 BinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/141

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