Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 13 Amtlicher Berechtigungsschein
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/13?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/13?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein.
Änderungsverlauf
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01.09.2024 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 253)
BGBl. 2024 I Nr. 253
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01.05.2024 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.