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# § 13 BinSchPersV — Amtlicher Berechtigungsschein

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen:

- 1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,

- 2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,

- 3. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern.

(2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein.

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Zitiervorschlag: § 13 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/13?asof=2021-12-07

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