Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/10?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/10?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/10?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/10?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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