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§ 3 BinSchAbgasV — Zuständige Behörde und Aufgaben

Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung

Historische Fassung: Stand 05.08.2021 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde

1.
überprüft die Konformität der Produktion und
2.
erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung

nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entsprechend.