Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
BinSchAbfÜbkAG§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
Stand: 09.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/17#abs-1 (1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens können die zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/17#abs-2 (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens vor, sind die zuständigen Behörden über Absatz 1 hinaus befugt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/17#abs-3 (3) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf dieses Gesetz, die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und das Übereinkommen können die zuständigen Behörden über die Absätze 1 und 2 hinaus auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/17#abs-4 (4) Durchsuchungen sind von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnissen nicht umfasst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/17#abs-5 (5) Die in § 6 Absatz 4 genannten Personen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden sowie den von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermöglichen und die Maßnahmen zu dulden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/17#abs-6 (6) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Fahrzeug, eine Annahmestelle oder eine Umschlagsanlage nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder des Übereinkommens entspricht, und stellt diese Tatsache eine schwere oder wiederholte Verletzung der Vorgaben dar, so kann die zuständige Behörde
bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind oder der Verstoß beseitigt worden ist. Die Pflicht aus Artikel 7.05 der Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 2 Absatz 7 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/17#abs-7 (7) Landesrechtliche Regelungen zu Eingriffsbefugnissen, Weiterfahrverboten und Weiterbetriebsverboten zur Durchsetzung geltender Vorschriften bleiben von den vorhergehenden Absätzen unberührt.