Gesetze / BinSchAbfÜbkAG · BGBl I 2021, 130

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

25 Normen · ausgefertigt 27.01.2021 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Amtliche Inhaltsübersicht
  3. § 1Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
  4. § 2Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
  5. § 3Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
  6. § 4Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
  7. § 5Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
  8. § 6Allgemeine Auskunftspflichten
  9. § 7Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
  10. § 8Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
  11. § 9Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
  12. § 10Besondere Pflichten des Schiffsführers
  13. § 11Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
  14. § 12Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
  15. § 13Ordnungswidrigkeitendatei
  16. § 14Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
  17. § 15Zuständige Behörden der Länder
  18. § 16Gleichwertigkeiten
  19. § 17Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
  20. § 18Verordnungsermächtigungen
  21. § 19Übertragung von Aufgaben
  22. § 20Datenübermittlung und Datenaustausch
  23. § 21Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer
  24. § 22Bußgeldvorschriften
  25. § 23Übergangsbestimmungen
  26. § 24Zeitliche Anwendungsvorschrift
  27. § 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten