Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
BinSchAbfÜbkAG§ 18 Verordnungsermächtigungen
Stand: 09.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/18#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes festzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/18#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, sofern diese Änderungen den Zielen des Übereinkommens entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/18#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/18#abs-4 (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/18#abs-5 (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/18#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Anhörung des Bundesrates durch Einzelanordnung einen vorläufigen Einleitungsstandard im Sinne des Artikels 6.01 Absatz 4 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen festzulegen.