Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

BinSchAbfÜbkAG

§ 16 Gleichwertigkeiten

Stand: 09.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/16#abs-1 (1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten

1.
Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
2.
Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
3.
Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/16#abs-2 (2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn

1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
2.
keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.
§ 15 § 17