Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
BinSchAbfÜbkAG§ 16 Gleichwertigkeiten
Stand: 09.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/16#abs-1 (1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
1.
Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
2.
Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
3.
Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/16#abs-2 (2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
2.
keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.