Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
BinSchAbfÜbkAG§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten
Stand: 09.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/6#abs-1 (1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/6#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/6#abs-3 (3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/6#abs-4 (4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind: