Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/11#abs-1 (1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/11#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/11#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 BienSeuchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.1978 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1978 (BGBl. I 2023)
BGBl. 1978 I S. 2023
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.