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# § 11 BienSeuchV

Bienenseuchen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:

- 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

- 2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

- 3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

- 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf

- 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und

- 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

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Zitiervorschlag: § 11 BienSeuchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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