Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
- VG Potsdam, 13.10.2020 – 6 L 428/20Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2019 – 5 L 863/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/9#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/9#abs-1a (1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Behandlung von verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfahren anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/9#abs-2 (2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes zweimal durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.