Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/9#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/9#abs-1a (1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Behandlung von verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfahren anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/9#abs-2 (2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes zweimal durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 9 BienSeuchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
- VG Potsdam, 13.10.2020 – 6 L 428/20Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2019 – 5 L 863/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.1978 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1978 (BGBl. I 2023)
BGBl. 1978 I S. 2023
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.