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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1978, S. 2023
BGBl. 1978 I S. 2023 · 11.949 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1978 2023
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bienenseuchenverordnung
Vom 14. Dezember 1978
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § ,79
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. I
S. 313) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Bienenseuchenverordnung vom 10. April 1972
(BGBI. I S. 594), geändert durch die Verordnung vom
8. November 1974 (BGBI. I S. 3134), wird wie folgt
geändert:
1. Die Oberschrift erhält folgende Fassung:
,,Bienenseuchen-Verordnung".
2. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:
,,§ 2 a
Die Varroatose unterliegt der Anzeigepflicht
im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes."
3. In § 3 werden die Worte „oder die Milbenseu-
che" durch die Worte ,,, die Acariose (Milben-
seuche) oder die Varroatose" ersetzt.
4. Die Oberschriften vor § 5 werden gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Besitzer oder die mit der Beauf-
sichtigung, Wartung und Pflege der Bienen-
völker betrauten Personen haben für Bienen-
völker, die an einen anderen Ort verbracht
werden, unverzüglich nach dem Eintreffen
der für den neuen Standort zuständigen Be-
hörde oder einer von ihr beauftragten Stelle
eine Bescheinigung des für den Herkunftsort
zuständigen beamteten Tierarztes vorzule-
gen. Aus der Bescheinigung muß hervor-
gehen, daß die Bienen
1. als frei von bösartiger Faulbrut befunden
worden sind und der Herkunftsort der Bie-
nen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk
liegt,
2. nicht aus einem Bienenstand stammen, in
dem die Milbenseuche amtlich festge-
stellt worden ist,
3. nicht aus einem Bienenstand stammen, in
dem die Varroatose amtlich festgestellt
worden ist, und der Herkunftsort der Bie-
nen nicht in einem Varroatose-Beobach-
tungsgebiet liegt.
Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. März
des laufenden Kalenderjahres ausgestellt und
nicht älter als sechs Monate sein."
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz ersetzt:
,, (3) Die zuständige Behörde kann Ausnah-
men von den Absätzen 1 und 2 zulassen,
wenn eine Verschleppung der Seuchen nicht
zu befürchten ist."
6. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
,,§ 5 a
Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vor-
übergehend an einen anderen Ort verbracht
werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit
seinem Namen und seiner Anschrift sowie der
Zahl der Bienenvölker in deutlicher und halt-
barer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat
dafür zu sorgen, daß die Bienenvölker in seiner
G_egenwart oder im Beisein eines von ihm Be-
auftragten von dem beamteten Tierarzt unter-
sucht werden können, soweit eine solche Unter-
suchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist."
7. Vor § 6 werden folgende Uberschriften einge-
fügt:
„III. Schutzmaßregeln
geuen die bösartige Faulbrut
1. Verschluß von Bienenwohnungen".
8. In der Oberschrift vor § 7 wird das Wort „Vor"
durch die Worte „Schutzmaßregeln vor" er-
setzt.
9. In der Oberschrift vor§ 8 wird das Wort „Nach"
durch die Worte „Schutzmaßregeln nach" er-
setzt.
10. In§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und§ 14 Abs. 3 Satz 1 werden
die Worte „ aus veterinärpolizeilichen Gründen"
jeweils durch die Worte „aus Gründen der Seu-
chenbekämpfung" ersetzt.
11. Die Oberschrift „1. Allgemeine Schutzmaßre-
geln" vor § 13 wird gestrichen; § 13 wird auf-
gehoben.
12. In den Oberschriften vor den §§ 14 und 16 wer-
den die Zahl „2" durch die Zahl „1" und die
Zahl „3" durch die Zahl „2" ersetzt.

2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
13. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt
IV a eingefügt:
„IV a. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose
1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Fest-
stellung der Varroatose oder des
Seuchenverdachts
§ 16 a
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts
des Ausbruchs der Varroatose dürfen vor der
amtlichen Feststellung an dem Bienenstand
keine Veränderungen vorgenommen werden,
insbesondere dürfen
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Wa-
ben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwoh-
nungen und benutzte Gerätschaften nicht aus
dem Bienenstand entfernt und
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bie-
nenstand verbracht werden.
2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Fest-
stellung der Varroatose
§ 16 b
(1) Ist der Ausbruch der Varroatose amtlich
festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach
Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wa-
benteile, Wabenabfälle und Bienenwohnun-
gen dürfen von ihrem Standort nicht entfernt
werden; tote Bienen dürfen nur zur unschäd-
lichen Beseitigung nach Anweisung des be-
amteten Tierarztes entfernt werden.
2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den
Bienenstand verbracht werden.
3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die
übrige Bienenbrut des seuchenkranken Bie-
nenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnun-
gen sind nach näherer Anweisung des be-
amteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
4. Die Bienenstände und Bienenwohnungen so-
wie Gerätschaften sind nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes und unter amt-
licher Uberwachung zu reinigen und minde-
stens zwei Wochen lang so zu verschließen
oder aufzubewahren, daß sie Bienen nicht
zugänglich sind, oder zu entseuchen.
5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus
verseuchten Bienenwohnungen sind nach
näherer Anweisung des beamteten Tier-
arztes mindestens zwei Wochen lang so auf-
zubewahren, daß sie Bienen nicht zugänglich
sind, oder zu entseuchen oder unschädlich
zu beseitigen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waben,
Wabenteile und Wabenabfälle, die an wachs-
verarbeitende Betriebe, die über die erforder-
liche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses
verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchen-·
wachs" abgegeben werden; diese Kennzeich-
nung ist nicht erforderlich, wenn die Gegen-
stände mindestens zwei Wochen lang so auf-
bewahrt worden sind, daß sie Bienen nicht zu-
gänglich waren.
§ 16 C
(1) Der Besitzer hat nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes alle Bienenvölker des
Bienenstandes gegen Varroatose zu behandeln.
(2) Die· zuständige Behörde kann die Tötung
sowohl der seuchenkranken als auch der übri-
gen Bienenvölker des Bienenstandes anordnen,
soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämp-
fung erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen,
daß Proben der schlupfreifen Drohnenbrut des
verseuchten Bienenstandes sowie Proben des
Gemülls zur Untersuchung an eine von ihr be-
stimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind.
(3) Die nicht getöteten Bienenvölker des Bie-
nenstandes sind zweimal im Abstand von min-
destens drei Wochen durch den beamteten Tier-
arzt zu untersuchen.
§ 16 d
(1) Ist die Var:roatose in einem Bienenstand
amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Be-
hörde das Gebiet in einem Umkreis von min-
destens zwei Kilometern zum Beobachtungsge-
biet. Bienenvölker und Bienen dürfen aus dem
Beobachtungsgebiet nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde entfernt werden.
(2) Im Beobachtungsgebiet sind alle Bienen-
völker und Bienenstände unverzüglich auf Var-
roatose amtstierärztlich zu untersuchen; diese
Untersuchung ist im Abstand von etwa drei
Wochen zu wiederholen.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,
daß
1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des
Gebietes alle Bienenvölker nach näherer An-
weisung des beamteten Tierarztes zu behan-
deln sind,
2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes
Proben der schlupfreifen Drohnenbrut sowie
des Gemülls zur Untersuchung an eine von
ihr bestimmte Untersuchungsanstalt einzu-
senden sind.
Sie kann das Verbringen von Bienenvölkern
und Bienen in das Beobachtungsgebiet von einer
Genehmigung abhängig machen.
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 16 e
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn die Varroatose erloschen ist.
(2) Die Varroatose im Bienenstand gilt als
erloschen, wenn
1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienen-
standes verendet oder getötet und unschäd-
lich beseitigt worden sind oder

2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvöl-
ker des verseuchten Bienenstandes ver-
endet oder getötet und unschädlich be-
seitigt und die übrigen Bienenvölker be-
handelt worden sind oder
b) alle Bienenvölker des verseuchten Bie-
nenstandes behandelt worden sind
und die nach § 16 c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
durchgeführten Untersuchungen negative Be-
funde ergeben haben.
{3) Die Varroatose im Beobachtungsgebiet gilt
als erloschen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 erfüllt sind und
1. die nach § 16 d Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
durchgeführten Untersuchungen negative Be-
funde ergeben haben oder
2. im Falle einer Anordnung nach § 16 d Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 alle Bienenvölker behandelt wor-
den sind."
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 oder 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9,
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 oder § 16 b Abs. 1 Nr. 3,
4 oder 5 über Reinigung, Entseuchung,
Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung
oder Verschließung zuwiderhandelt,";
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die
Vorlage einer Bescheinigung, des § 5 a
Satz 1 über das Anbringen eines Schildes
oder des § 5 a Satz 2 über die Untersu-
chung zuwiderhandelt,";
c) in Nummer 5 werden nach der Angabe ,,§ 7
Nr. 1" die Worte „oder§ 16 a" eingefügt;
d) in Nummer. 7 werden die Worte „oder § 11
Abs. 1 Nr. 3" durch die Worte ,,, § 11 Abs. 1
Nr. 3, § 16 b Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 d Abs. 1
Satz 2" ersetzt;
e) in Nummer 8 werden nach der Angabe ,,§ 8
Abs. 1 Nr. 3" die Worte „oder § 16 b Abs. 1
Nr. 2" eingefügt;
f) in Nummer 13 werden nach der Angabe ,,§ 14
Abs. 1 Nr. 1" die Worte „oder § 16 c Abs. 1"
eingefügt.
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchen-
Verordnung in der geltenden Fassung bekanntma-
chen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Un-
tergliederung mit neuen durchlaufenden Ordnungs-
zeichen versehen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land
Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1978 I S. 2023. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7b068059701e530f….