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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1978, S. 2023

BGBl. 1978 I S. 2023 · 11.949 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1978, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023
                          Nr. 70    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1978                     2023
                                          Zweite Verordnung
                               zur Änderung der Bienenseuchenverordnung
                                          Vom 14. Dezember 1978

  Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § ,79
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. I
S. 313) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:

                      Artikel 1
   Die Bienenseuchenverordnung vom 10. April 1972
(BGBI. I S. 594), geändert durch die Verordnung vom
8. November 1974 (BGBI. I S. 3134), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Oberschrift erhält folgende Fassung:
   ,,Bienenseuchen-Verordnung".

 2. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:

                          ,,§ 2 a

     Die Varroatose unterliegt der Anzeigepflicht
   im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes."

 3. In § 3 werden die Worte „oder die Milbenseu-
    che" durch die Worte ,,, die Acariose (Milben-
    seuche) oder die Varroatose" ersetzt.

 4. Die Oberschriften vor § 5 werden gestrichen.

 5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,, (1) Der Besitzer oder die mit der Beauf-
       sichtigung, Wartung und Pflege der Bienen-
       völker betrauten Personen haben für Bienen-
       völker, die an einen anderen Ort verbracht
       werden, unverzüglich nach dem Eintreffen
       der für den neuen Standort zuständigen Be-
       hörde oder einer von ihr beauftragten Stelle
       eine Bescheinigung des für den Herkunftsort
       zuständigen beamteten Tierarztes vorzule-
       gen. Aus der Bescheinigung muß hervor-
       gehen, daß die Bienen
       1. als frei von bösartiger Faulbrut befunden
          worden sind und der Herkunftsort der Bie-
          nen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk
          liegt,
       2. nicht aus einem Bienenstand stammen, in
          dem die Milbenseuche amtlich festge-
          stellt worden ist,
       3. nicht aus einem Bienenstand stammen, in
          dem die Varroatose amtlich festgestellt
          worden ist, und der Herkunftsort der Bie-
          nen nicht in einem Varroatose-Beobach-
          tungsgebiet liegt.

      Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. März
      des laufenden Kalenderjahres ausgestellt und
      nicht älter als sechs Monate sein."

   b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
      Absatz ersetzt:
       ,, (3) Die zuständige Behörde kann Ausnah-
      men von den Absätzen 1 und 2 zulassen,
      wenn eine Verschleppung der Seuchen nicht
      zu befürchten ist."

 6. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
                        ,,§ 5 a
     Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vor-
   übergehend an einen anderen Ort verbracht
   werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit
   seinem Namen und seiner Anschrift sowie der

   Zahl der Bienenvölker in deutlicher und halt-
   barer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat
   dafür zu sorgen, daß die Bienenvölker in seiner
   G_egenwart oder im Beisein eines von ihm Be-
   auftragten von dem beamteten Tierarzt unter-
   sucht werden können, soweit eine solche Unter-
   suchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung
   erforderlich ist."

 7. Vor § 6 werden folgende Uberschriften einge-
    fügt:
                „III. Schutzmaßregeln
            geuen die bösartige Faulbrut
         1. Verschluß von Bienenwohnungen".

 8. In der Oberschrift vor § 7 wird das Wort „Vor"
   durch die Worte „Schutzmaßregeln vor" er-
   setzt.

 9. In der Oberschrift vor§ 8 wird das Wort „Nach"
    durch die Worte „Schutzmaßregeln nach" er-
    setzt.

10. In§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und§ 14 Abs. 3 Satz 1 werden
    die Worte „ aus veterinärpolizeilichen Gründen"
    jeweils durch die Worte „aus Gründen der Seu-
    chenbekämpfung" ersetzt.

11. Die Oberschrift „1. Allgemeine Schutzmaßre-
    geln" vor § 13 wird gestrichen; § 13 wird auf-
    gehoben.

12. In den Oberschriften vor den §§ 14 und 16 wer-
    den die Zahl „2" durch die Zahl „1" und die
    Zahl „3" durch die Zahl „2" ersetzt.
BGBl. 1978, Seite 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2024
2024                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I

13. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt
    IV a eingefügt:

       „IV a. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose
          1. Schutzmaßregeln vor amtlicher      Fest-
             stellung der Varroatose oder des
             Seuchenverdachts

                         § 16 a
     Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts
   des Ausbruchs der Varroatose dürfen vor der
   amtlichen Feststellung an dem Bienenstand
   keine Veränderungen vorgenommen werden,
   insbesondere dürfen

   1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Wa-
       ben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwoh-
       nungen und benutzte Gerätschaften nicht aus
       dem Bienenstand entfernt und

   2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bie-

      nenstand verbracht werden.

         2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Fest-
            stellung der Varroatose

                        § 16 b

      (1) Ist der Ausbruch der Varroatose amtlich
   festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach
   Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
   1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wa-
       benteile, Wabenabfälle und Bienenwohnun-
       gen dürfen von ihrem Standort nicht entfernt

       werden; tote Bienen dürfen nur zur unschäd-

       lichen Beseitigung nach Anweisung des be-

       amteten Tierarztes entfernt werden.

  2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den
     Bienenstand verbracht werden.

  3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die
     übrige Bienenbrut des seuchenkranken Bie-
     nenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnun-
     gen sind nach näherer Anweisung des be-
     amteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.

  4. Die Bienenstände und Bienenwohnungen so-
     wie Gerätschaften sind nach näherer Anwei-
     sung des beamteten Tierarztes und unter amt-
     licher Uberwachung zu reinigen und minde-
     stens zwei Wochen lang so zu verschließen
     oder aufzubewahren, daß sie Bienen nicht
     zugänglich sind, oder zu entseuchen.
  5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus
     verseuchten Bienenwohnungen sind nach
     näherer Anweisung des beamteten Tier-
     arztes mindestens zwei Wochen lang so auf-

     zubewahren, daß sie Bienen nicht zugänglich
     sind, oder zu entseuchen oder unschädlich
     zu beseitigen.

     (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waben,
  Wabenteile und Wabenabfälle, die an wachs-
  verarbeitende Betriebe, die über die erforder-
  liche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses
  verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchen-·
  wachs" abgegeben werden; diese Kennzeich-
  nung ist nicht erforderlich, wenn die Gegen-

 stände mindestens zwei Wochen lang so auf-
 bewahrt worden sind, daß sie Bienen nicht zu-
 gänglich waren.

                      § 16 C
   (1) Der Besitzer hat nach näherer Anweisung
 des beamteten Tierarztes alle Bienenvölker des
 Bienenstandes gegen Varroatose zu behandeln.

    (2) Die· zuständige Behörde kann die Tötung
 sowohl der seuchenkranken als auch der übri-
 gen Bienenvölker des Bienenstandes anordnen,
 soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämp-
 fung erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen,
 daß Proben der schlupfreifen Drohnenbrut des
 verseuchten Bienenstandes sowie Proben des
 Gemülls zur Untersuchung an eine von ihr be-
 stimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind.

   (3) Die nicht getöteten Bienenvölker des Bie-

 nenstandes sind zweimal im Abstand von min-

 destens drei Wochen durch den beamteten Tier-
 arzt zu untersuchen.

                      § 16 d

   (1) Ist die Var:roatose in einem Bienenstand
amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Be-
hörde das Gebiet in einem Umkreis von min-
destens zwei Kilometern zum Beobachtungsge-
biet. Bienenvölker und Bienen dürfen aus dem
Beobachtungsgebiet nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde entfernt werden.

  (2) Im Beobachtungsgebiet sind alle Bienen-

völker und Bienenstände unverzüglich auf Var-

roatose amtstierärztlich zu untersuchen; diese

Untersuchung ist im Abstand von etwa drei
Wochen zu wiederholen.

  (3) Die zuständige Behörde kann anordnen,
daß

1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des
   Gebietes alle Bienenvölker nach näherer An-
   weisung des beamteten Tierarztes zu behan-
   deln sind,

2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes
   Proben der schlupfreifen Drohnenbrut sowie
   des Gemülls zur Untersuchung an eine von
   ihr bestimmte Untersuchungsanstalt einzu-
   senden sind.
Sie kann das Verbringen von Bienenvölkern
und Bienen in das Beobachtungsgebiet von einer
Genehmigung abhängig machen.

       3. Aufhebung der Schutzmaßregeln

                      § 16 e

  (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn die Varroatose erloschen ist.

   (2) Die Varroatose im Bienenstand gilt als
erloschen, wenn
1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienen-
   standes verendet oder getötet und unschäd-
   lich beseitigt worden sind oder
BGBl. 1978, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
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   2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvöl-
         ker des verseuchten Bienenstandes ver-
         endet oder getötet und unschädlich be-
         seitigt und die übrigen Bienenvölker be-
         handelt worden sind oder

      b) alle Bienenvölker des verseuchten Bie-
         nenstandes behandelt worden sind
      und die nach § 16 c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
      durchgeführten Untersuchungen negative Be-

      funde ergeben haben.

      {3) Die Varroatose im Beobachtungsgebiet gilt
   als erloschen, wenn die Voraussetzungen des
   Absatzes 2 erfüllt sind und
   1. die nach § 16 d Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
      durchgeführten Untersuchungen negative Be-
      funde ergeben haben oder
   2. im Falle einer Anordnung nach § 16 d Abs. 3
      Satz 1 Nr. 1 alle Bienenvölker behandelt wor-
      den sind."

14. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
      ,, 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1,
            Abs. 3 oder 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9,
            § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder § 16 b Abs. 1 Nr. 3,
            4 oder 5 über Reinigung, Entseuchung,
            Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung
            oder Verschließung zuwiderhandelt,";
   b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      „3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die
          Vorlage einer Bescheinigung, des § 5 a
          Satz 1 über das Anbringen eines Schildes

          oder des § 5 a Satz 2 über die Untersu-
          chung zuwiderhandelt,";
   c) in Nummer 5 werden nach der Angabe ,,§ 7
      Nr. 1" die Worte „oder§ 16 a" eingefügt;

   d) in Nummer. 7 werden die Worte „oder § 11
      Abs. 1 Nr. 3" durch die Worte ,,, § 11 Abs. 1
      Nr. 3, § 16 b Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 d Abs. 1
      Satz 2" ersetzt;

   e) in Nummer 8 werden nach der Angabe ,,§ 8

      Abs. 1 Nr. 3" die Worte „oder § 16 b Abs. 1
      Nr. 2" eingefügt;
    f) in Nummer 13 werden nach der Angabe ,,§ 14
       Abs. 1 Nr. 1" die Worte „oder § 16 c Abs. 1"
       eingefügt.

                     Artikel 2
  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchen-
Verordnung in der geltenden Fassung bekanntma-
chen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Un-
tergliederung mit neuen durchlaufenden Ordnungs-
zeichen versehen.

                     Artikel 3
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land
Berlin.

                    Artikel 4

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
                              Bonn, den 14. Dezember 1978
                                      Der Bundesminister
                           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                            J. Ertl

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1978 I S. 2023. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b068059701e530f….