Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- KG, 23.02.2023 – 3 ORbs 34/23, 3 ORbs 34/23 - 162 Ss 16/23
- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/10#abs-1 (1) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/10#abs-2 (2) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Wanderbienenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde auch das Gebiet um die früheren Standorte des erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären, wenn anzunehmen ist, dass die Seuche bereits an den früheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass der betroffene Bienenstand an seinen Heimatstandort verbracht wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemäß Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklären.