Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/29#abs-1 (1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/29#abs-2 (2) Eine bewilligte Förderung endet bei
Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.