Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-1 (1) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn sie
Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-2 (2) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Teilnahmenachweise übersendet. Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-3 (3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-4 (4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-5 (5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 BFöV →
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- BVerwG, 26.04.2012 – 2 WD 6/11Eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst; länger dauernde Abwesenheit; Freistellung vom Truppendienst; Ausgangspunkt der ZumessungserwägungenZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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