Gesetze / Berufsförderungsverordnung

BFöV

§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-1 (1) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn sie

1.
die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,
2.
der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,
3.
die Maßnahme vorzeitig beenden oder
4.
das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.

Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-2 (2) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Teilnahmenachweise übersendet. Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-3 (3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

1.
die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,
2.
ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder
3.
sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-4 (4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/28#abs-5 (5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.

§ 27 § 29