Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BfAG§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/10#abs-1 (1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind Bundesbeamte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/10#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
-
09.07.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. I S. 1510
-
28.07.1969 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I 974)
BGBl. 1969 I S. 974
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.