Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BfAG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/9#abs-1 (1) Die Geschäfte der Bundesversicherungsanstalt werden durch Beamte wahrgenommen sowie durch Arbeitskräfte, die auf Grund privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/9#abs-2 (2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. §§ 15 und 16 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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28.07.1969 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I 974)
BGBl. 1969 I S. 974
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.