Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

BfAG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/9#abs-1 (1) Die Geschäfte der Bundesversicherungsanstalt werden durch Beamte wahrgenommen sowie durch Arbeitskräfte, die auf Grund privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/9#abs-2 (2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. §§ 15 und 16 bleiben unberührt.

§ 8 § 10