Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

BfAG

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/11#abs-1 (1) Der Bundespräsident ernennt die nach den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes gewählten Mitglieder der Geschäftsführung auf Vorschlag der Bundesregierung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/11#abs-2 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten auf Vorschlag des Vorstands; er kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

§ 10 § 15