Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BfAG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/11#abs-1 (1) Der Bundespräsident ernennt die nach den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes gewählten Mitglieder der Geschäftsführung auf Vorschlag der Bundesregierung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/11#abs-2 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten auf Vorschlag des Vorstands; er kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
Änderungsverlauf
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28.07.1969 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I 974)
BGBl. 1969 I S. 974
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.