Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 974
BGBl. 1969 I S. 974 · 57.854 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

974 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1969, Teil I
zur Errichtung der Bundesknappschaft
(Bundesknappschait-Errichtungsgesetz - BKnEG)
Vom 28.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folqende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Reichsknappschaitsgesetzes
Das Reichsknuppschaftsgesetz in der Fassung vom
1. Juli 1926 (ReichsgesPlzbl. I S. 369), zuletzt geän-
dert durch dils Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geän-
dert und ergünzl.:
l. In § 1 Abs. 4 werden die Worte
„nach Absatz 2 nicht versicheru!lgspflichtig
oder"
gestrichen.
2. In § 2 wird Absatz 4 gestrichen.
3. Die §§ 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:
,,§ 6
Die Knappschaftsversicherung umfaßt die
knappscha ftliche Krankenversicherung und die
knappschafU iche Rentenversicherung.
§ 7
Trüger der Knappschaftsversicherung ist die
Bundesknappschaft. Sie ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in
Bochum.
§ 8
Die Bundesknappschaft umfaßt sämtliche
knappschaftlich versicherten Betriebe und die
Beschäftigten, die nach diesem Gesetz oder nach
anderen Vorschriften knappschaftlich zu ver-
sichern sind."
4. Die §§ 9 bis 14 werden gestrichen.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz
gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „und der
Sondervorschriften" gestrichen.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
6. In § 16 wird Satz 2 gestrichen.
7. Die§§ 17 und 18 werden gestrichen.
8. § 20 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Bundesknappschaft führt die Krankenver-
sicherung nach den Vorschriften der Reichs-
versichenmgsordnung und dieses Gesetzes
durch."
Juli 1969
9. Die §§ 26 und 27 werden gestrichen.
10. Der Siebente Abschnitt erhält folgende Uber-
scbrift:
„Beziehungen der Bundesknappschaft zu
anderen Trägern der Versicherung und
zu anderen Verpflichteten".
11. Die §§ 109 und 110 erhalten folgende Fassung:
,,§ 109
(1) Die Vorschriften des Fünften Buches der
Reichsversicherungsordnung für Krankenkas-
sen gelten auch für die Bundesknappschaft als
Träger der knappschaftlichen Krankenversiche-
rung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
(2) Die Vorschriften des Fünften Buches der
Reichsversicherungsordnung über die Beziehun-
gen der Träger der Unfallversicherung zu den
Trägern der Rentenversicherung (§§ 1524, 1525
der Reichsversicherungsordnung) sowie über
die Beziehungen zu anderen Verpflichteten, so-
weit sie in §§ 1527, 1531, 1536 bis 1539, 1541
bis 1543 geregelt sind, gelten für die Bundes-
knappschaft als Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung entsprechend.
§ 110
Gewährt ein Träger der Unfallversicherung
einem Berechtigten, der eine Rente aus der
knappschaftlichen Rentenversicherung oder eine
Knappschaftsausgleichsleistung bezieht, eine
Rente, eine Abfindung, Anstaltspflege (§ 558
Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung)
oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim
(§ 586 der Reichsversicherungsordnung) oder
treten Änderungen hierin ein, so teilt er der
Bundesknappschaft unverzüglich die nach den
Vorschriften dieses Gesetzes für das Ruhen der
11
Renten maßgebenden Tatsachen mit.
12. § 111 wird gestrichen.
13. § 113 erhält folgende Fassung:
,,§ 113
Die Bundesknappschaft erhebt die Beiträge.
Die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenver-
sicherung werden spätestens am 20. des Monats
fällig, der dem Mol)at der Lohnzahlung folgt.
Die Satzung bestimmt das Nähere."
14. § 114 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,, § 397 a der Reichsversicherungsordnung
gilt,
II
b) Absatz 3 wird gestrichen.

Nr. 67 Tag der Ausgabe:
15. § 115 PrhJII folgend<~ Ft1sstmq:
,,§ 115
Unterbleibt die Anrrwldung nach § 15 Abs. 3,
§ 141 Abs. 2, so kann d i<) Bundesknappschaft
di(• Zdhl der Versichert<'ll, ftir welche Beiträge
zu c>n trichten sind, ncich ill rern Ermessen bestim-
men."
16. Jn § 116 Satz 2 werden die Worte „des Wochen-
und des Schwangerengeldes" durch die Worte
„von Mutterschaftsgeld nc1ch §§ 200 und 200 a
der Reichsversicherungsordnung" ersetzt.
17. § 119 wird wie folg!. geiindert:
a) Jn Absatz 1 werden diP Worte „und durch
Sondervorschriften lwsl.immte" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „einer knapp-
schaftlichen Krankenkasse" durch die Worte
,,der knappschaftlid1en Krankenversiche-
rung" ersetzt und Sc1 l.z 2 gestrichen.
18. § 121 erhält folgende Fasstmg:
,,§ 121
Die Satzung bestimmt die Höhe der Beiträge.
Sie kann die Beiträge für Versicherte nach Berg-
bauzweigen abstufen, wenn der durchschnitt-
liche Leistungsaufwand je Versicherten in einem
Bergbauzweig um mehr als zwanzig vom Hun-
dert geringer ist als der durchschnittliche Lei-
stungsaufwand je Versidwrten in den übrigen
Bergbauzweigen."
19. Nach § 121 wird folgender § 122 eingefügt:
,,§ 122
Die Mittel der Krankenversicherung dürfen
nur zu den durch Gesetz und Satzung bestimm-
ten Leistungen, zur Auffüllung der Rücklage, zu
den Verwaltungskosten und für Zwecke der
besonderen oder allgemeinen Krankheitsverhü-
tung verwendet werden."
20. Die §§ 123 und 124 werden gestrichen.
21. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Das Nähere bestimmt die Satzung."
22. § 126 wird gestrichen.
23. § 132 wird gestrichen.
24. Der Achte Abschnitt wird nach § 140 wie folgt
geändert:
a) Der bisherige § 143 wird unter der Uber-
schrift „IV. Uberwachung und Meldepflicht"
§ 141.
b) Die §§ 142 und 143 erhalten folgende Fas-
sung:
„V. Haushalts- und Rechnungswesen
§ 142
(1) Die Bundesknappschaft stellt für jedes
Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haus-
Bonn, den 30. Juli 1969 975
haltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu
erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu
leistenden Ausgaben und voraussichtlich be-
nötigten Verpflichtungsermächtigungen ent-
halten muß und in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen ist. Der Haushaltsplan hat
einer wirtschaftlichen und sparsamen Haus-
haltsführung zu entsprechen. Für die Auf-
stellung und Ausführung des Haushaltsplans
sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft
sind, soweit die knappschaftliche Rentenver-
sicherung betroffen ist, die Bewertungs- und
Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes zu be-
achten.
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des
Kalenderjahres, für das er gelten soll, ge-
trennt nach knappschaftlicher Krankenver-
sicherung und knappschaftlicher Rentenver-
sicherung von dem Vorstand aufzustellen
und von der Vertreterversammlung festzu-
stellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben
der knappschaftlichen Krankenversicherung
als Verwaltungsausgaben der knappschaft-
lichen Rentenversicherung.
(3) Die knappschaftliche Krankenversiche-
rung hat der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung die Verwaltungsausgaben ihrer
Eigeneinrichtungen sowie die nach einem
von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden
Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungs-
ausgaben zu erstatten.
(4) Der Haushaltsplan bedarf der Geneh-
migung durch die Bundesregierung. Diese
kann die Genehmigung versagen, wenn der
Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
Recht verstößt oder wenn die Bewertungs-
oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
bei Ansätzen für die knappschaftliche Ren-
tenversicherung nicht beachtet sind. Die Ge-
nehmigung kann auch für einzelne Ansätze
des Haushaltsplans versagt werden.
§ 143
(1) Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
festgestellt werden, daß er bis zum 15. Ok to-
b er vor Beginn des Kalenderjahres, für das
er gelten soll, der Bundesregierung vorge-
legt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen zuzulassen, daß die Bundesknappschaft
die zur Durchführung ihrer Aufgaben und
zur Erfüllung rechtlich begründeter Ver-
pflichtungen unvermeidbaren Ausgaben lei-
stet, wenn der Haushaltsplan zu Beginn des
Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten
ist."
c) Nach § 143 werden folgende Paragraphen
eingefügt:
,,§ 144
(1) Haushaltsüberschreitungen (überplan-
mäßige Ausgaben) und außerplanmäßige

076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
\ usqcdwn hedürh~n der :Einwilligung des
Vorstandes. Sie dMf nur im Falle eines un-
vorherqcsehcnen und 1Jnabweisbaren Be-
dürfnisses erteilt W(~rden. Die Sätze l und 2
qclten anch für Maßnahmen, durch die für
die Bundesknappschaft. Verpflichtungen ent-
stehen_ können, für die Ausgaben im Haus-
haltsplun nicht vcrnnschlagt sind. Haushalts-
überschreitungen und Maßnahmen nach
Satz 3 bedürfen der Genehmigung des Bun-
desministers für Arbeit und Sozialordnung,
der sie mit Zustimmung des Bundesministers
der Finanzen erteilt. § 142 Abs. 4 Satz 2
und 3 gilt.
(2) Können die Einwilligung des Vorstan-
des und die Genehmigung nicht vor der Lei-
stung von Ausgaben eingeholt werden, weil
diese unaufschiebbar sind, so sind sie unver-
züglich nachzuholen.
§ 145
(1) Die Buchführung, die Rechnungslegung
sowie die Rechnungsprüfung sind für die
knappschaftliche Krankenversicherung und
die knappschr1flliche Rentenversicherung ge-
trennt durchzuführen.
(2) Dü~ Bundesknappschaft. schließt ge-
trennt für die knappschaftliche Krankenver-
sicherung und die knappschaftliche Renten-
versichenrng für jedes Kalenderjahr die
Bücher ab und stellt eine Jahresrechnung auf.
Uber die Entlastung des Vorstandes und der
Geschäftsführung wegen der Jahresrechnung
beschließt die Vertreterversammlung.
§ 146
Die Bundesknappschaft hat nach Anord-
nung des Bundesministers für Arbeit und So-
zialordnung Ubersichten über ihre Geschäfts-
und Rechnungsergebnisse sowie Statistiken
aus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und
ihm über das Bundesversicherungsamt vor-
zulegen.
§ 147
Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung regelt im Benehmen mit dem Bun-
desminister der Finanzen und dem Bundes-
rechnungshof durch Rechtsverordnung die
Aufstellung des Haushaltsplans, seine Aus-
führung, die Zahlungen, die Buchführung, die
Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und
die Entlastung nach den Grundsätzen des für
den Bund geltenden Haushaltsrechts unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der
Kna ppschaftsversicherung.
VI. Vermögen
§ 148
(1) Für das Vermögen gelten, soweit die-
ses Gesetz keine Sonderregelungen vorsieht,
die §§ 25 bis 29 der Reichsversicherungs-
ordnung entsprechend. Der Erwerb, die Ver-
äußerung oder die Belastung von C,rnnd-
stücken sowie die Errichtung von Gebäuden
bedürfen der Zustimmung der Vertreterver-
sammlung, wenn ein in der Satz1mf~ be-
stimmter Betrag überschritten wird.
(2) Bei der Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung eines Bergwerkeigen-
tums, eines unbeweglichen Bergwerkanteils,
einer selbständigen Kohlenabbau-Gerechtig-
keit oder einer Salzabbau-Gerechtigkeit ge-
hören die Beiträge zu den öffentlichen
Lasten."
25. Der Neunte Abschnitt erhält folgende Fassung:
„Neunter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung
I. Organe
§ 149
Organe der Selbstverwaltung der Bundes-
knappschaft sind die Vertreterversammlung und
der Vorstand.
§ 150
Für die Selbstverwaltungsorgane und die
Geschäftsführung gelten die Vorschriften des
Selbstverwaltungsgesetzes, soweit dieses Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
§ 151
Die Vertreterversammlung darf höchstens aus
sechzig, der Vorstand höchstens aus vienmd-
zwanzig Mitgliedern bestehen.
§ 152
(1) Die Vertreterversammlung und der Vor-
stand, und bei getrennter Abstimmung die ein-
zelnen Gruppen, beschließen mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
(2) Eine getrennte Abstimmung in den Grup-
pen der Arbeitgeber und der Versicherten ist
erforderlich für
1. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung,
2. die Einstellung von Bewerbern für die Lauf-
bahn des höheren Dienstes sowie die Anstel-
lung, die Beförderung und die Entlassung,
3. die Einstellung, Höhergruppierung und Ent-
lassung von Angestellten, mit Ausnahme der
Assistenzärzte, in Vergü-:.ungsgruppen, deren
Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen min-
destens den Tätigkeiten im Eingangsamt der
Laufbahn des höheren Dienstes vergleichbar
ist,
4. die Festsetzung von Beiträgen zur Kranken-
versicherung über 11 vom Hundert des Grund-
lohns.
Zur Beschlußfassung ist in beiden Gruppen eine
Mehrheit erforderlich.
(3) Uber einen abgelehnten Antrag ist auf
Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei
Wochen nochmals abzustimmen.

Nr. 67 Tag der Ausgabe:
11. Orgc1nis,1 lion
§ 153
Die Bundesknappschaft kann zur Durchfüh-
nmg der knappsch,lftlichen Krankenversiche-
nm~J Sektionen bildcm (§ l Abs. 2 Selbstverwal-
Lungsgesetz). Dc1s Nähere bestimmt die Satzung.
Jll. Sal.zunq
§ 154
(1) Die BundesknappschaJt hat eine Satzung
und für die knappschaftliche Krankenversiche-
rung eine Krankenordnung zu erlassen.
(2) Die Satzung und die Krankenordnung
sowie ihre Änderungen werden von der Ver-
treterversammlung beschlossen und bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie
sind öffentlich bekanntzumachen.
(3) Versagt die Aufsichtsbehörde die Geneh-
migung von Vorschriften, die zu erlassen sind,
so hat die Vertreterversammlung innerhalb
einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden
Frist über die beanstandeten Vorschriften er-
neut zu beschließen. Kommt innerhalb dieser
Frist ein Beschluß nicht zustande oder wird die
Genehmigung erneut versagt, kann die Auf-
sichtsbehörde ihren Beanstandungen selbst ab-
helfen und die Vorschriften erlassen. Sätze 1
und 2 gelten entsprechend, wenn die Vertreter-
versammlung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1
nichl nachkommt.
§ 155
Die Satzung muß Vorschriften enthalten über
1. Anzahlder Mitgliedc~r der Vertreterver-
sammlung und des Vorstandes,
2. Rechte und Pflichten der Vertreterver-
sammlung und des Vorstandes,
3. Rechte und Pflichten der Knappschafts-
ältesten der Arbeiter und Knappschafts-
ältesten der Angestellten sowie die Ein-
teilung der Ältesten-Sprengel,
4. Vertretung der Bundesknappschaft gegen-
über Mitgliedern des Vorstandes,
5. Anzahl, Sitz, Bereich und Aufgaben nach-
geordneter Verwaltungsstellen,
6. Errichtung, Sitz und Zusammensetzung der
Widerspruchsstelle,
7. Art und Umfang der Leistungen der knapp-
schaftlichen Kranken- und Rentenversiche-
rung, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt
sind,
8. Höhe der Beiträge für die knappschaftliche
Kr anken versicherung,
9. Zahlung der Beiträge,
10. Art der öffentlichen Bekcmntmachungen,
11. Verfahren bei der Festsetzung von Ord-
nungsstrafen und Zwangsgeld,
12. Änderung der Satzung.
Bonn, den 30. Juli 1969 977
IV. Dienstrecht der Beamten, Angestellten
und Arbeiter
§ 156
(1) Die Bundesknappschaft besitzt Dienst-
herrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes. Ihre Aufgaben werden
von Beamten wahrgenommen sowie von Dienst-
kräften, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Die Beamten der Bundesknappschaft sind mittel-
bare Bundesbeamte.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung wer-
den in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
berufen.
§ 157
(1) Der Bundespräsident ernennt die nach
den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes
gewählten Mitglieder der Geschäftsführung auf
Vorschlag der Bundesregierung.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung ernennt die übrigen Beamten der
Bundesknappschaft auf Vorschlag des Vorstan-
des der Bundesknappschaft; er kann seine Be-
fugnis auf den Vorstand der Bundesknappschaft
übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf
den Vorstand übertragen wird, bestimmt die
Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu
vollziehen ist.
§ 158
Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder
der Geschäftsführung der Bundesknappschaft
der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung, für die übrigen Beamten der Vorstand
der Bundesknappschaft. Der Vorstand kann
seine Befugnisse auf die Geschäftsführung über-
tragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung
bleiben unberührt.
§ 159
(1) Die Beschäftigten der Bundesknappschaft
werden nach diesem Gesetz versichert. Die Ver-
sicherungsfreiheit, die Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht und das Recht zur freiwilligen
Weiterversicherung richten sich nach den Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung, so-
weit dieses Gesetz nicht etwas anderes be-
stimmt.
(2) Scheiden Beschäftigte der Bundesknapp-
schaft, die nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 1229 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Reichsver-
sicherungsordnung versicherungsfrei waren, aus,
ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfin-
dung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen
Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende
Versorgung auf Grund des Beschäftigungsver-
hältnisses gewährt wird, so sind sie für die Zeit,
in der sie sonst versicherungspflichtig gewesen
wären, in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung nachzuversichern. § 1232 Abs. 2, 4, 5 a
und 6 und § § 1402 und 1403 der Reichsversiche-
rungsordnung gelten entsprechend.

978 Bundesgesetzblatt,
26. Der Zehnte J\bsdrnitt erhült folgende Fassung:
„Zehnt.er /\bsdmitt
Aufsicht
§ 160
Das Bundesversichenmgsamf: führt die Auf-
sicht über die Bundesknappschaft.
§ 161
Für den Jnhalt lmd den Umfang der Aufsicht
gelten die §§ 30 bis 34 der Reichsversicherungs-
ordnung."
27. Der Elfte Abschnitt erhült folgende Fassung:
„Elfter Abschnitt
Feststellung der Leistungen
§ 162
(1) Die Leistungen der Knappschaftsversiche-
rung werden, soweit im einzelnen nichts ande-
res bestimmt ist, auf Antrag festgestellt.
(2) Für die Antragstellung und die Feststel-
lung der Leistungen der Knappschaftsversiche-
rung gelten die Vorschriften der Reichsversiche-
rungsordnung entsprechend; § 1635 der Reichs-
versicherungsordnung gilt auch für Renten nach
§ 45 Abs. 1 Nr. 1."
Artikel 2
Änderung anderer Gesetze
§ 1
Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
Das Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem
Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 917) wird wie folgt geändert und
ergänzt:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Bei jedem Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter, bei der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte und bei der
Bundesknappschaft wählt die Vertreter-
versammlung auf Vorschlag des Vor-
standes eine aus drei Personen beste-
hende Geschäftsführung. Der Vorstand
wählt den Vorsitzenden der Geschäfts-
führung, wenn die vorgeschriebene An-
zahl von Mitgliedern der Geschäftsfüh-
rung gewählt ist. Der Vorsitzende sowie
die übrigen Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung bedürfen der Bestätigung durch die
Landesregierung, bei bundesunmittelba-
ren Körperschaften durch die Bundesregie-
rung, bei der Landesversicherungsanstalt
Oldenburg-Bremen im Einvernehmen mit
den beteiligten Landesregierungen. Die
Mitglieder der Geschäftsführung vertre-
ten sich im Behinderungsfall gegenseitig.
Jahrgang 1969, Teil I
Für ihr Dienstverhältnis gilt § 1343
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung
entsprechend, soweit nicht die §§ 9 bis 11
des Gesetzes über die Errichtung der
Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte vom 7. August 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 857), geändert durch das
Bundesknappschaft-Errich tungsgesetz vom
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974),
oder die §§ 156 bis 158 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes gelten."
b) Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte. ,,und
in der Knappschaftsversicherung" und die
Worte „oder Knappschaft" gestrichen.
§ 2
Änderung der Reichsversicherungsordnung
In § 1275 Satz 2 Buchstabe c der Reichsversiche-
rungsordnung werden die Worte „Arbeitsgemein-
schaft der Knappschaften" durch das Wort „Bundes-
knappschaft" ersetzt.
§ 3
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
In § 52 Satz 2 Buchstabe c des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes werden die Worte „Arbeits-
gemeinschaft der Knappschaften" durch das Wort
,, Bundesknappschaft" ersetzt.
§ 4
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
N euregelungsgesetzes
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt:
,,§ 1 b
Für Personen, die in einem Betrieb oder
Betriebsteil beschäftigt sind, der knappschaftlich
versichert war und diese Eigenschaft verloren
hat, weil er nicht in die Ruhrkohle Aktiengesell-
schaft oder in eine andere Gesamtgesellschaft im
Sinne des § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpas-
sung und Gesundung des deutschen Steinkohlen-
bergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau-
gebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 365) überführt worden ist, steht die Beschäfti-
gung in diesem Betrieb oder Betriebsteil der
Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb
gleich, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem der
Betrieb oder Betriebsteil aus der Knappschafts-
versicherung ausgeschieden ist, bereits aufge-
nommen war und seitdem nicht unterbrochen
worden ist. Eine Unterbrechung von weniger als
zwei Jahren bleibt außer Betracht."

Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 979
2. Nach§ 26 wird folgender § 2G a eingefügt:
,,§ 2G d
(1) § 159 Abs. 2 des Reid1sknappschaftsgeset-
zes gilt für Beschäftigungszeiten bei einer Knapp-
schaft, wenn in dieser Zeit nach § 187 Abs. 1
Satz 2 des ReichsknappschafLsgesetzes in der bis
zum Inkrafttreten des Bundesknappschaft-Errich-
tungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 974} geltenden Fassung Versicherungs-
freiheit bestand.
(2) Absatz 1 ~Jilt
auch für dienstordnungs-
mäßig Angestellte der Knappschaften, die vor
Inkrafttreten des Bundesknappschaft-Errichtungs-
gesetzes ohne Versorgungsanspruch ausgeschie-
den sind. Eine in den Rentenversicherungen der
Arbeiter oder der Angestellten durchgeführte
Nachversicherung ist rückgängig zu machen,
wenn nicht bereits Regelleistungen gewährt wor-
den sind."
§ 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Das Gesetz über die Errichtung der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zuletzt geändert
durch das Siebente Gesetz zur Anderung des Selbst-
verwaltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 845), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mit-
glieder der Geschäftsführung der Bundesversiche-
rungsanstalt der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vor-
stand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vor-
stand kann seine Befugnisse auf die Geschäfts-
führung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbe-
amtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdiszi-
plinarordnung bleiben unberührt."
2. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 11
(l) Der Bundespräsident ernennt die nach den
Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes ge-
wählten Mitglieder der Geschäftsführung auf
Vorschlag der Bundesregierung unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung ernennt die übrigen Beamten auf Vor-
schlag des Vorstandes; er kann seine Befugnis
auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernen-
nungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird,
bestimmt die Satzung, durch wen die Ernen-
nungsurkunde zu vollziehen ist. 11
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 5 und 6 werden Satz 6 und Satz 7;
b) als Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für sie gilt § 181 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes sinngemäß."
§ 6
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs-
rechts vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365)
als Anlage I beigegebenen Besoldungsordnungen A
und B werden wie folgt ergänzt:
1. In der Besoldungsordnung A wird jeweils unter
„Mittelbarer Bundesdienst II eingefügt
a) in der Besoldungsgruppe 13
,, Verw al tungsa potheker"
,, Verwaltungsbaurat"
b) in der Besoldungsgruppe 14
,, Verwaltungsoberapotheker"
,, Verwaltungsoberbaurat"
c) in der Besoldungsgruppe 15
11
„Verw al tungsa pothekendirektor
,, Verwaltungsbaudirektor"
d) in der Besoldungsgruppe 16
,,Leitend.er Verwaltungsbaudirektor".
2. In der Besoldungsordnung B wird jeweils unter
„Mittelbarer Bundesdienst" eingefügt
a) in der Besoldungsgruppe 3
,,Direktor bei der Bundesknappschaft (als Mit-
glied der Geschäftsführung)"
b) in der Besoldungsgruppe 6
„Erster Direktor bei der Bundesknappschaft
(als Vorsitzender der Geschäftsführung)".
Artikel 3
Angleichung des Dienstrechts
Für die Dienstverhältnisse der Beamten der Lan-
desversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen gelten
die Vorschriften der §§ 9 bis 11 des Gesetzes über
die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 857) in der Fassung des Artikels 2 § 5 dieses Ge-
setzes entsprechend.
Artikel 4
Ubergangs- und Schlußvorschriften
I. Auflösung der Rechtsvorgänger
Vermögensübergang
§ 1
Die Reichsknappschaft ist mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes aufgelöst.
§ 2
(1) Das Vermögen (Eigentum und andere Ver-
mögensrechte) der Reichsknappschaft geht mit ihrer
Auflösung auf die Bundesknappschaft mit der Maß-
gabe über, daß das Vermögen der ehemaligen
knappschaftlichen Rentenversicherung dem Ver-
mögen der knappschaftlichen Rentenversicherung
und das Vermögen der ehemaligen knappschaft-
lichen Krankenversicherung dem Vermögen der
knappschaftlichen Krankenversicherung zuzuführen
ist.

980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Absatz 1 gilt auch für unübertragbare Rechte
und solche, deren Abtretung durch Vereinbarung
ausgeschlossen ist.
§ 3
(1) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen
nach § 2 dieses Artikels in rechtlichem oder wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbe-
haltlich der Regelungen in zwischenstaatlichen Ab-
kommen auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt
entsprechend für Verbindlichkeiten aus Verträgen
mit Sprengelärzten oder anderen Ärzten über die
Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversor-
gung, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Wohn-
sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat.
(2) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten
werden die Rechte des Gläubigers, besonders seine
Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte
aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer
anderen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürger-
lichen Gesetzbuches gilt nicht.
(3) Dingliche Rechte an Grundstücken, Sachen und
Rechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels
fallen, bleiben bestehen.
§ 4
Soweit die bisherigen Träger der Knappschafts-
versicherung und die Arbeitsgemeinschaft der
Knappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über
Vermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels
getroffen haben, gelten sie als verfügungsberech-
tigt.
§ 5
Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Aus-
kunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels be-
zeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.
§ 6
(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück
nach § 2 dieses Artikels zum Vermögen der Bundes-
knappschaft, so ist der Antrag auf Berichtigung des
(2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit
ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung
anzuerkennen, wenn die Bundesknappschaft be-
stätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der
§§ 2 bis 6 dieses Artikels dient.
§ 8
Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes
Berlin an dem Eigentum und den übrigen Ver-
mögensrechten der Reichsknappschaft erlischt mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 9
(1) Die bisherigen Träger der Knappschaftsver-
sicherung und die Arbeitsgemeinsdlaft der Knapp-
schaften sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf-
gelöst.
(2) Mit dem Tage der Auflösung gehen ihre
Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte)
sowie ihre Verbindlichkeiten auf die Bundesknapp-
schaft über. Satz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten
zwischen dem Bund und den bisherigen Trägern der
Knappschaftsversicherung aus dem Bereich der
knappschaftlichen Rentenversicherung mit Aus-
nahme von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128
des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3
und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.
II. Ubernahme der Angestellten und Arbeiter
sowie der Versorgungslast
§ 10
(1) Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tage des
Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in
die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem
genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6
und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungs-
gesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes
bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts
und ihren Arbeitnehmern bestehen.
(2) Die unter Absatz 1 fallenden Angestellten
Grundbuches von der Bundesknappschaft zu stellen. der Bundesknappschaft, die bei den in Absatz 1 be-
Der Antrag muß vom Vorsitzenden des Vorstandes zeichneten Körperschaften durch schriftlichen Ver-
und von einem Mitglied der Geschäftsführung der trag
(Dienstvertrag) im Sinne des § 185 Abs. 1 Satz 2
Bundesknappschaft unterschrieben und mit dem des Reichsknappschaftsgesetzes oder des § 96 Abs. 1
Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis des · Satz 2 des Saarknappschaftsgesetzes in der bis zum
Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß auf Grund der Dienstordnung als dienstordnungs-
das Grundstück zum Vermögen der Bundesknapp- mäßig Angestellte angestellt worden sind, sind
schaft gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die innerhalb eines Jahres na'ch dem Inkrafttreten die-
„Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen ses Gesetzes in das Beamtenverhältnis zu berufen,
Rechts".
wenn sie die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundes-
(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch einge- beamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen er-
tragene Rechte entsprechend.
§ 7
füllen; dienstordnungsmäßig Angestellte, die auch
die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
bezeichnete Voraussetzung erfüllen, sind in das
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen.
führung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, ein-
(3) Den dienstordnungsmäßig Angestellten, die
schließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, nach Absatz 2 in das Beamtenverhältnis berufen
sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies werden, ist ein Amt zu verleihen, das ihrer besol-
gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungs- dungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag
gebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechts- am
streits.
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent-
spricht. Geschäftsführern oder Mitgliedern der Ge-

Nr. b7 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 981
scbäfl.stührung einer Knc1ppschalt, die nicht zum Mit-
glied der Geschäftsführung der Bundesknappschaft
ernannt. werden, isl dc1s Amt eines Leitenden Ver-
waltungsdirektors zu verleihen; sie erhalten für
ihre Person Dienstbezüge nach der Besoldungs-
~Jruppe, nach der ihre Bezüge bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes bemessen sind. Die dienstordnungs-
mäßi g AngestdHen gelten als befähigt für die Lauf-
bahn, zu der das in Salz 1 bPzeichnete Amt gehört;
dienst.ordnungsmäßig Angestellte, die die Beför-
derungsprüfung (§ 11 Satz 1 Nr. 2) mit Erfolg ab-
gelegt haben, gelten auch als befähigt für die Lauf-
bahn des gehobenen Dienstes. Die übrigen laufbahn-
rechtlichen Vorschriften gelten als erfüllt.
§ 11
Angestellte, deren Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1
die Bundesknappschaft wird, und die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes noch nicht dienstordnungs-
mäßig angestellt sind, können innerhalb von drei
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie
1. die in § 10 Abs. 2 bezeichneten beamtenrecht-
lichen Voraussetzungen erfüllen und
2. auf Grund einer Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für den mittleren oder den gehobenen
Dienst bei den Knappschaften die Anstellungs-
prüfung oder die Beförderungsprüfung oder eine
Laufbahnprüfung für den höheren Dienst mit Er-
folg abgelegt haben.
§ 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Auf die in § 9
Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die
in den §§ 20, 25 oder 31 der Bundeslaufbahnverord-
nung vorgeschriebene Probezeit können die bei
einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft zu-
rückgelegten Beschäftigungszeiten voll angerechnet
werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der. betref-
fenden Laufbahn entsprochen hat. Wenn hierdurch
die Probezeit als geleistet gilt, kann dem Ange-
stellten auch ein höheres Amt als das Eingangsamt
der jeweiligen Laufbahn verliehen werden, höch-
stens jedoch ein Amt, das der Vergütungsgruppe
entspricht, in die der Angestellte bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingruppiert ist.
§ 12
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in
§ 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt
und zur Vorbereitung auf eine in § 11 Satz 1 Nr. 2
bezeichnete Prüfung zugelassen ist oder innerhalb
von acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes hätte zugelassen werden können, kann unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in
den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn
eingestellt werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Vor-
aussetzungen erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Vor-
bildungsvoraussetzungen gelten als erfüllt. Auf den
Vorbereitungsdienst kann die nach der Zulassung
zur Vorbereitung im Angestelltenverhältnis gelei-
stete Dienstzeit angerechnet werden. Die Anwärter
können die in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Prüfun-
gen als Laufbahnprüfungen ablegen.
§ 13
(1) Für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten
gelten die nach der dienstordnungsmäßigen Anstel-
lung geleisteten Dienstzeiten als Beamtendienst-
zeiten im Sinne des Besoldungs- und Versorgungs-
rechts. § 181 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. Als Dienstzeiten im Sinne
des § 9 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung gelten
a) für Beamte des mittleren Dienstes die Zeit seit
der dienstordnungsmäßigen Anstellung,
b) für Beamte des gehobenen Dienstes die Zeit seit
der Einweisung in eine Stelle der Besoldungs-
gruppe A 9 oder einer entsprechenden oder höhe-
ren Besoldungsgruppe,
c) für Beamte des höheren Dienstes die Zeit seit
der Einweisung in eine Stelle der Besoldungs-
gruppe A 13 oder einer entsprechenden oder
höheren Besoldungsgruppe.
§ 42 Abs. 2 Buchstabe e des Bundesbesoldungsgeset-
zes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Ange-
stellter der Reichsknappschaft bei Erfüllung der son-
stigen Voraussetzungen bis zum 30. September 1961
bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft
wieder eingestellt und innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenver-
hältnis berufen worden ist.
(2) Bleibt das in Anwendung des Bundesbesol-
dungsgesetzes festgesetzte Grundgehalt eines nach
§ 10 Abs. 2 ernannten Beamten, der bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes als dienstordnungsmäßig An-
gestellter Dienstbezüge nach landesrechtlichen Be-
soldungsvorschriften erhält, hinter dem Grundgehalt
zurück, nach dem die am Tage vor der Ernennung
bezogenen Dienstbezüge bemessen sind, so erhält
er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe
des Unterschieds, bis dieser durch Erhöhung des
Grundgehalts ausgeglichen ist. Dienstordnungs-
mäßig Angestellte, deren Grundgehalt am Tage vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 Abs. 3
Satz 1 der Dienstordnung oder einer gleichlauten-
den Regelung bemessen ist, erhalten dieses Grund-
gehalt weiter, bis es von dem in Anwendung des
Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzenden Grund-
gehalt erreicht ist.
(3) Ist bei einem nach § 10 Abs. 2 ernannten
Beamten während seiner Beschäftigungszeit als
dienstordnungsmäßig Angestellter ein Ereignis ein-
getreten, das zur Gewährung oder Erhöhung einer
Versorgung geführt hätte, wenn der dienstord-
nungsmäßig Angestellte Beamter gewesen wäre, so
gilt das Ereignis als während des Beamtenverhält-
nisses eingetreten.
(4) § 160 a des Bundesbeamtengesetzes gilt nicht
für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die am
31. Dezember 1965 dienstordnungsmäßig angestellt
waren. Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die
für sie geltende Dienstordnung oder andere für das
Dienstverhältnis maßgebende Vorschriften die An-
rechnung von Leistungen aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes auf die nach dem
Dienstvertrag zu gewährenden Versorgungsbezüge

982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
vorsahen, sind die Leistungen auch auf die Versor-
gung nach dem Bundesbeamtengesetz anzurechnen.
(5) Bei den nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten,
die nach dem Dienstvertrag am Tage vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes Anwartschaft auf Ver-
sorgung in sinngemäßer Anwendung der versor-
gungsrechtlichen Vorschriften des Saarländischen
Beamtengesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 505) oder des Landesbeamtengesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. August 1966 (Gesetz- und
Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 427), zu-
letzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-
rung des Landesbeamtengesetzes vom 23. April 1968
(Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-West-
falen S. 149), besitzen, findet § 106 des Bundes-
beamtengesetzes keine Anwendung. Bei ihnen rich-
ten sich die ruhe~Jehaltfähige Dienstzeit und der
Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
nach dem auf Grund des Dienstvertrages anzuwen-
denden Landesrecht, sofern dies für die Beamten
günstiger ist.
§ 14
Die Rechtsverhältnisse von dienstordnungsmäßig
Angestellten, die nicht in das Beamtenverhältnis
berufen werden, sowie deren Versorgung bestim-
men sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden Dienstvertrag und der für diesen bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Dienst-
ordnung. Entsprechendes gilt für die Versorgung
ihrer Hinterbliebenen.
§ 15
Die Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen
dienstordnungsmäßig Angestellten der in § 10 Abs. 1
bezeichneten Körperschaften sowie der Hinter-
bliebenen dieser dienstordnungsmäßig Angestellten
gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die
Bundesknappschaft über. Diese tritt in die Rechte
und Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Ver-
sorgung verpflichteten Arbeitgebers ein. Die Ver-
sorgung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen
Vorschriften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
im Einzeltall anzuwenden sind. Werden hiernach
Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht
oder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich
von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge
der in Satz 1 genannten Personen entsprechend.
§ 16
(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Ein-
richtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber
1. der Reichsknappschaft,
2. der Zentralbruderlade in Prag,
3. der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,
4. der Bruderlade Jugoslawien,
5. der Bruderlade Rumänien,
6. der Bruderlade Ungarn,
7. dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn
in Mährisch-Ostrau
(Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des
Gesetzes).
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes
ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1
des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Ab-
satz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.
(3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai
1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und
1. ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstord-
nungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren
haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung
entsprechend wiederverwendet worden sind oder
2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten
Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
endet haben oder dienstunfähig geworden sind
und aus anderen als dienstordnungs- oder tarif-
rechtlichen Gründen keine oder keine entspre-
chende Versorgung erhielten,
sowie auf deren Hinterbliebene ist § 62 des in Ab-
satz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzu-
wenden.
(4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung
der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundes-
knappschaft.
III. Dberleitungsvorscbriften
§ 17
(1) Bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode
der nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten
Organe gilt folgende Ubergangsregelung:
a) Die Vertreterversammlung der Bundesknapp-
schaft ist aus den Mitgliedern der Vertreter-
versammlungen der bisherigen Träger der
Knappschaftsversicherung zu bilden. Sie besteht
aus 60 Mitgliedern, davon entfallen
auf die Vertreter der
versicherten Arbeiter 32 Mitglieder
auf die Vertreter der
versicherten Angestellten 8 Mitglieder
auf die Vertreter der
Arbeitgeber 20 Mitglieder.
Die Vertreter der Arbeiter, der Angestellten und
der Arbeitgeber aller Vertreterversammlungen
wählen je für sich getrennt die auf sie entfallen-
den Mitglieder der Vertreterversammlung der
Bundesknappschaft auf Grund von Vorschlags-
listen.
b) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand
der Bundesknappschaft. Der Vorstand besteht
aus 30 Mitgliedern.
c) Die Vertreterversammlung einer Sektion ist aus
den Mitgliedern der Vertreterversammlungen
der bisherigen Träger der Knappschaftsversiche-
rung zu bilden, die ihren Wohnsitz im Bereich
der Sektion haben. Die Vertreterversammlung
der Sektion wählt den Vorstand der Sektion.
Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die
Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-
chend.

Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 983
(2) Die Organe der Bundesknappschaft sind
innerlwlb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu bilden.
(3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der
Knappschaften nimmt die Auf!Jubcn und Befugnisse
des Vorstandes der Bundesknappschaft wahr, bis
dieser zn seiner ersten Sitzun~J zusammentritt.
§ 18
Der Geschäftsführer der A rbeit.sgemeinschaft der
Knappschaften nimmt vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an die Aufgaben der Mitglieder der
Geschäftsführung der Bundesknappschaft bis zu
deren Ernennung nach § 157 Abs. 1 des Reichs-
knappschaflsgesetzes wahr.
§ 19
Die Bundesknappschaft hat innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen
autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß
dieser Vorschriften gelten die autonomen Vorschrif-
ten der bisherigen Knappschaften in ihren Bereichen
weiter. Werden bis zur Bildung der Vertreterver-
sammlung der Bundesknappschaft Änderungen der
in Satz 2 genannten autonomen Vorschriften erfor-
derlich, so sind diese von den bisherigen Organen
der Träger der Knappschaftsversicherung als Organe
der Bundesknappschaft für ihren bisherigen Bereich
zu beschließen. § 154 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes gilt.
§ 20
Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß
§ 147 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten für die
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und
für die Rechnungsprüfung die Vorschriften des Haus-
haltsrechts des Bundes und für die Zahlungen, die
Buchführung und die Rechnungslegung die für die
Träger der sozialen Krankenversicherung maßgeb-
lichen Vorschriften entsprechend.
§ 21
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt
befindlichen Personalräte der bisherigen Träger der
Knappschaftsversicherung bleiben bis zur Neuwahl
nach Absatz 2 im Amt.
(2) Bis zur Wahl einer Stufenvertretung nach den
Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes vom
5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), die bis
spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingeleitet sein muß, wird ein Hauptper-
sonalrat wie folgt gebildet:
a) Die Zahl der Mitglieder des Hauptpersonalrates
richtet sich nach den Bestimmungen des Perso-
nalvertretungsgesetzes.
b) Die Zusammensetzung des Hauptpersonalrates
richtet sich nach dem zahlenmäßigen Anteil der
Beschäftigten der bisherigen Träger der Knapp-
schaftsversicherung an der Gesamtpersonalstärke
der Bundesknappschaft im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes; dabei ist jeder bisherige
Träger der Knappschaftsversicherung und die
bisherige Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften
mit mindestens einem Mitglied zu berücksich-
tigen.
c) Die einzelnen Mitglieder des Hauptpersonalrates
und eine entsprechende Anzahl von persönlichen
Stellvertretern werden durch Beschluß der
Personalräte aller Dienststellen der bisherigen
Träger der Knappschaftsversicherung einschließ-
lich der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften
entsandt. Dabei müssen die Gruppen der Beam-
ten, der Angestellten und der Arbeiter anteil-
mäßig vertreten sein.
§ 22
Soweit in diesem oder anderen Gesetzen auf
Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen
verwendet werden, die durch dieses Gesetz geän-
dert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-
den Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Ge-
setzes.
§ 23
(1) Die Worte
,,der (Der) Träger der knappschaftlichen Renten-
versicherung" in § 19 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36
Abs. 3, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Satz 1, § 39, § 40
Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 91, 93 Abs. 1 und 2, § 97
Abs. 1 und 2, § 98 Abs. 1, § 98a Abs. 1, § 102
Abs. 2, § 104 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 137 Satz 2,
§ 138 Abs. 2, § 141 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
gesetzes,
die Worte „der für den Antragsteller zuständige
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
in § 32 Abs. 3 und die Worte „Der zuständige Trä-
ger der knappschaftlichen Rentenversicherung" in
§ 32 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes,
die Worte „Der Träger der knappschaftlichen Ver-
sicherung" in § 141 Abs. 5 des Reichsknappschafts-
gesetzes,
die Worte „der Träger der Rentenversicherung" in
§ 90 des Reichsknappschaftsgesetzes,
die Worte „der Rentenversicherungsträger" in
§ 43 a Abs. 5 und 6 des Reichsknappschaftsgeset-
zes,
die Worte „Der Versicherungsträger" in § 108 b
des Reichsknappschaftsgesetzes,
die Worte „den Träger der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung" in § 36 Abs. 5, § 38 Satz 3, § 43
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes,
die Worte „die Träger der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung" in § 141 Abs. 6 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes und
die Worte „den Rentenversicherungsträger" in
§ 43 a Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes
werden durch die Worte „die (Die) Bundesknapp-
schaft" ersetzt.
(2) Die Worte
,,des Trägers der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung" in § 40 Abs. 2, § 89 Abs. 2 des Reichs-
knappschaftsgesetzes,
die Worte „des Trägers der knappschaftlichen Ver-
sicherung" in § 141 Abs. 8 des Reichsknappschafts-
gesetzes,

984 Bumlesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
dit~ Worl<~ ,,dem Tr~iqer der knc1ppschaftlichenRen-
tenversich1;rnn1J" in § :m Satz 4, § 42 Abs, 1, § 43
/\bs. 2, § 7B, § HB Abs. J, §§ 90, 140 Abs. 1, § 141
Abs. 2 und 4 dt)s RPichsknc1ppsdwfLsgesetzes,
die Wurle „dem zusl.Jndigcn Träger der knapp-
sdldft.lidwn Rc~nlenversichernng" in § 32 Abs. 5
des Reichsknappschalls9eselzcs,
die Worte „dem Träger der knappschaftlichen Ver-
sicherung" in §§ 90, 141 Abs. 3 des Reichsknapp-
schaf tsqeselzes und
die Worte „den Trägern der knappschaftlichen
Rentenversicherung" in § 104 Abs. 4 des Reichs-
knappscha ftsqcsctzes
werden durch die Worte „der Bundesknappschaft"
ersetzt.
(3) Die Worte „vom Träger der knappscha.ftlichen
Rcnlenvcrsicherunq" in § 42 Abs. 2, §§ 90, 137 Satz 1
des Reichskndppschaftsgcsetzes werden durch die
Worte „ von der Bundesknappschaft" ersetzt.
(4) Die Worte „Die Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung haben bei der Arbeitsgemein-
schaft der Knappschaften der Bundesrepublik
Deutschland" in § 131 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
gesetzes werden durch die Worte „E>ic Bundes-
knappscll<lft hat" und die Worte „Arbeitsgemein-
schaft der Krn1ppschc1ften der Bundesrepublik
Deutschland" in § 131 Abs. 2 des Reichsknappschafts-
gesetzes werden durch das Wort „Bundesknapp-
schaft" ersetzt.
§ 24
Artikel 2 § 5 Nr. 3 ist auch auf Beamte der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte anzuwen-
den, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes eingetreten ist. Soweit sich
hierdurch für sie oder ihre Hinterbliebenen eine
höhere Versorgung ergibt, sind die höheren Ver-
sorgungsbezüge vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an zu zahlen.
§ 25
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des:.
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 26
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-
lautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere
§ § 6 und 12 des Gesetzes über die Anpassung von
Leistungen der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und
über ihre finanzielle Sicherstellung (Knappschafts-
versicherungs-Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes S. 202) sowie §§ 6 bis 10 des Saar-
knappschaftsgesetzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 1099, 1379).
(3) Die Neunzehnte Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
lenden Personen vom 7. September 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 581) wird mit dem Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes aufgehoben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Ronn, den 28. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Für den Bundesminister des
Innern
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
II er ausgebe r: Der Bulldesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Ve.rlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
•!,.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5
Das Bundesqeselzblat.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht au1 Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vnm 10. Juli 1958 (ßundesgcsetzbl. I S 437) nach Sachgebieten
geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Beznq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugs Preis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e
Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Belrnges ,rnf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 1,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind
zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 974. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a0a8917f7445b036….