Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes
Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht übernommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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