Gesetze / Berufsförderungsverordnung

BFöV

§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

§ 22 § 24