Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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