Gesetze / Berufsförderungsverordnung

BFöV

§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren

Stand: 16.08.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/25#abs-1 (1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/25#abs-2 (2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

§ 24 § 26