Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/15?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.