Gesetze / Berufsförderungsverordnung

BFöV

§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung

Stand: 08.01.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1#abs-1 (1) Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1#abs-2 (2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1#abs-3 (3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.

§ 1a