Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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